Erstellt am 27.06.2007 um 08:08 Uhr von Werner
Hallo ratlve,
hier ein Auszug aus den Fürsorgepflichten des ArbGeb.
Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zum Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers verpflichtet, soweit dieser sein Eigentum berechtigterweise in den Betrieb eingebracht hat. Hierzu gehören u.a. Kleidung, Geldbörse, Armbanduhr, Kraftfahrzeuge, Fahrräder. Der Arbeitgeber muss für einen angemessenen Schutz dieser Gegenstände sorgen. Zu seinen Verpflichtungen gehört es beispielsweise, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Spinde mit einem nicht leicht aufzubrechenden Schloss zu sichern.
Wenn das gegeben ist hat der ArbGeb. seinen Pflichtteil eigentlich getan!
Erstellt am 27.06.2007 um 08:12 Uhr von ratlve
Der AG stellt zwar die Spinde, aber das Vorhängeschloss ist bei uns Sache des MA.
Erstellt am 27.06.2007 um 08:21 Uhr von Werner
Vielleicht habt Ihr als BR da einen Ansatzpunkt um doch einen Schadensersatz durch zu bekommen.
Einen Versuch ist es Wert.
Erstellt am 27.06.2007 um 09:23 Uhr von rolfo2
Wenn der Kollege eine Hausratversicherung hat, kann er den Schaden dort geltend machen.
Hier gilt das Prinzip * Eigenversicherung vor Fremdversicherung *
Erstellt am 27.06.2007 um 09:41 Uhr von ratlve
Danke Rolfo 2, das ist eine super Idee, und wahrscheinlich einfacher als sich mit dem AG rumzustreiten.