Erstellt am 23.06.2011 um 14:23 Uhr von Kurzarbeiter
Der BR und auch die SBV haben hier ein Iniativrecht
Auch:
Betriebsrat, Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung
stoßen aufgrund ihres Initiativrechts gegebenenfalls ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) beim Arbeitgeber an (Betriebsrat: § 80 BetrVG; Personalrat: §§ 68 BPersVG, 64 LPVG NW), unterstützen das BEM, bringen eigene Vorschläge ein,
übernehmen gegebenenfalls Teilaufgaben.
Die Arbeitnehmervertretungen bringen eigene Vorschläge ein, unterstützen betroffene Mitarbeiter gemäß Ihrer Aufgaben nach dem Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- bzw. Schwerbehindertenrecht und können in Absprache mit dem Arbeitgeber auch Teilaufgaben des BEM übernehmen.
Beteiligungsansprüche der Interessenvertretung scheiden dann aus, wenn der betroffene Mitarbeiter einem BEM nicht zustimmt oder diesem zwar zustimmt, eine Beteiligung der Interessenvertretung aber ablehnt.
Quelle: http://www.talentplus.de/arbeitgeber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/bem/wer/interessenvertretung/index.html
Erstellt am 19.09.2012 um 10:25 Uhr von BRRechtler
Hallo und guten Tag,
ein BEM ist eindeutig nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, wenn der Mitarbeiter länger als 42 Tage innerhalb eines Jahres krank ist - dies gilt für alle Mitarbeiter, unabhängig ob schwerbehindert oder nicht...
Ihr habt auch das Recht auf die Mitteilung durch den AG, wer unter diese Jahresregelung fällt.
Wenn der AG sich weigert, gibt es erst einmal keine Möglichkeiten der Sanktionen. Dann muss der BR oder die SBV eben die Durchführung per Gerichtsbeschluss einfordern...
Wenn der AG kein BEM einführen bzw. bei einer bevorstehenden Kündigung durchführen, liegt die Beweislast bei dem AG...d. h., der AG muss beweisen, dass auch ohne BEM sich die Lage nicht verbessert hätte - in den meisten Fällen scheitern die AG´er aber damit vor Gericht...