Erstellt am 19.06.2011 um 18:33 Uhr von SuzieQ
Marki, sollten betriebliche Interessen vorliegen, kann der Arbeitgeber die zunächst vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Die betrieblichen Interessen müssen aber erheblich Deinen Interessen überwiegen und es bedarf der einmonatigen Ankündigung.
Gibt es einen Betriebsrat, sollte dieser prüfen, ob in Deinem Einzelfall Mitbestimmungsrechte bestehen oder wegen Gesetzesvorbehalts und Fehlens eines kollektiven Tatbestands ausgeschlossen sind.
Erstellt am 19.06.2011 um 18:48 Uhr von charlot
Hiwr greift § 106 GeWO wenn im ArbV nichts zur Zeit geregelt ist.
SuzieQ
(§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) greift hier wohl nicht, denn es ist ja nicht von Verringerung der Arbeutszeit die Rede. Sondern nur von der Verändeurng der Zeit von Vormittag auf Nachmittag.
Erstellt am 19.06.2011 um 18:51 Uhr von SuzieQ
charlot, deshalb mein Hinweis, ob eventuell kollektive tatbestände greifen. ;-)