Erstellt am 06.06.2011 um 08:47 Uhr von SCENIC
Krankheit ist kein Verhinderungsgrund, auch wer krank ist kann, wenn er möchte, sein Ehrenamt ausüben!
Wichtig ist die ordnungsgemäße Ladung und ein ordnungsgemäßer Beschluss, dann gibt es auch kein Problem!
Erstellt am 06.06.2011 um 09:12 Uhr von wahlvst
...ergänzend noch, die Wahrnehmung des Mandates darf die Gesundung nicht negativ beeinträchtigen. Daher könnte der BRV auch nur ggf. zeitweise an der Sitzung teilnehmen. Also nur für dieses Thema/ Abstimmung. Dann müsste aber für die rechtliche Zeit der Sitzung ein EBRM geladen werden.
Weiter, die Teilnahme an Sitzungen während Urlaub oder Erkrankung ist Freizeit, es greift also nicht der § 37. Es gibt also keinen Freizeitausgleich oder Fahrkostenerstattung.
Erstellt am 06.06.2011 um 09:15 Uhr von betriebsratten
und wie ist das miot dem Ort der BR SItzung? Kann die so einfach an/in eine Privatadresse verlegt werden?
Grüße von den Betriebsratten an die wissenden
Erstellt am 06.06.2011 um 09:29 Uhr von rkoch
Allerdings ist fraglich ob der BR einfach seine Sitzungen im Haus des BRV abhalten kann.... Ein generelles Verbot dieser Vorgehensweise gibt es zwar nicht, allerdings gehört u.U. schon einiges an Organisation (Teilnahmemöglichkeit aller BRM) bzw. auch eine Absprache mit dem AG (Zeitbedarf und Kosten für die Anfahrt) dazu...
Wenn der BRV z.B. 20km entfernt wohnt (soll es geben) mussder AG für die Kosten der Hin- und Rückfahrt aufkommen, sowohl was die Fahrtkosten angeht als auch die dafür notwendige Arbeitszeit. Insofern könnte der AG "die betrieblichen Notwendigkeiten" nicht als berücksichtigt ansehen und Ärger machen.
Das Krankheit nicht zwangsläufig Verhinderung bedeutet ist korrekt, allerdings sehe ich den BRV schon als verhindert an wenn er nicht selbst zur Sitzung kommen kann. Insofern könnte man die Situation das der BR zu einem faktisch verhinderten BRM fährt schon ein bisschen als Rechtsbeugung ansehen.
Aber grundsätzlich könnt ihr probieren so vorzugehen, ein gewisses Restrisiko bleibt....
Erstellt am 06.06.2011 um 10:57 Uhr von Niemand
Ich sehe jetzt keinen Grund warum es ein Problem geben soll wenn der BR lediglich über die Festlegung seiner Position Abstimmen will. Dieser Beschluß wird ja keine Wirkung nach außen erlangen. Solche Gedanken müßt ihr euch doch erst machen wenn ihr über die Annahme der BV abstimmt.
Erstellt am 06.06.2011 um 11:34 Uhr von wahlvst
Hallo rkoch
>> Wenn der BRV z.B. 20km entfernt wohnt (soll es geben) mussder AG für die Kosten der Hin- und Rückfahrt aufkommen, sowohl was die Fahrtkosten angeht als auch die dafür notwendige Arbeitszeit. Insofern könnte der AG "die betrieblichen Notwendigkeiten" nicht als berücksichtigt ansehen und Ärger machen
Das sieht das ArbG Bonnn anders. Es betrifft zwar im konkreten behandelten Fall Urlaub, doch es ist vergleichbar, da gleiche Rechtsgrundlage. § 37. Denn aus diesem ergeben sich sowohl der Anspruch auf Freizeitausgleich wie auch notwendige Kostenerstattung.
Betriebsratssitzung während Urlaub - Keine bezahlte Freistellung
Mitglieder des Betriebsrates haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Zeit, in der sie für den Betriebsrat arbeiten. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt.
Das ArbG Bonn hat mit Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08 allzu großen Begehrlichkeiten der Mitglieder des Betriebsrates einen Riegel vorgeschoben. Ein Mitglied des Betriebsrates hatte während seines Erholungsurlaubs an mehreren Sitzungen des Betriebsrates teilgenommen. Für die dafür aufgewendeten 7 Stunden verlangte er bezahlte Freistellung von seinem Arbeitgeber nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Im Ergebnis wollte er diese Zeiten nicht auf seinen Urlaub angerechnet wissen.
http://www.experto.de/b2b/personal/arbeitsrecht/betriebsratssitzung-waehrend-urlaub-keine-bezahlte-freistellung.html
_____________________________
rkoch
>>Das ist schon klar, aber es ging ja nicht darum das der BRV zur Sitzung anrückt, sondern darum das ALLE anderen BRM zur Wohnung des BRV fahren um dort die Sitzung abzuhalten. IMHO ein grundlegender Unterschied für das es IMHO noch keinen Präzendezfall gibt.
Gut dann habe ich es falsch verstanden/gelesen.
Doch dann stellen sich die Fragen:
1. Ist Nichtöffentlichkeit sichergestellt??
2. Muss der AG diese Kosten dann tragen, ich denke NEIN, denn der BR hat ja die Möglichkeiten die Sitzung OHNE Kosten im Betrieb durch zu führen. Weiter muss der BRV ja nicht zur Sitzung, es kann ja ein EBRM geladen werden. Es ist die freie Entscheidung des BRV doch teilzunehmen ohne Anspruch auf Ersatz aus § 37
3. Es wäre auch mit § 40 nicht vereinbar, denn der AG muss gem. § 40 die NOTWENIGEN Kosten tragen. Hier würden aber eben NICHT notwenidige und auch nicht vom AG zu verantwortende Kosten entstehen und auch das BetrVG sieht diesen Kostengrund nicht vor.
Erstellt am 06.06.2011 um 12:16 Uhr von rkoch
@wahlvst
Das ist schon klar, aber es ging ja nicht darum das der BRV zur Sitzung anrückt, sondern darum das ALLE anderen BRM zur Wohnung des BRV fahren um dort die Sitzung abzuhalten. IMHO ein grundlegender Unterschied für das es IMHO noch keinen Präzendezfall gibt.
Erstellt am 06.06.2011 um 18:22 Uhr von kaiser
der stellv vorsitz lädt mit entsprechendem top zur sitzung. Unter anderem das richtige ersatzmitglied. Wo ist das problem?