BR-Beschlüsse werden vom Vorsitzenden nicht umgesetzt
Wir sind ein BR aus 9 Mitgliedern. In der vorletzten Sitzung haben wir einen Beschluss gefasst (einstimmig), gegen den Arbeitgeber eine Unterlassungsverfügung durch unseren Rechtsanwalt zu erwirken. Auf Nachfrage in der letzten Sitzung teilte der Vorsitzende mit, dass dieser Beschluss nicht umgesetzt wurde, weil sich neue Erkenntnisse ergeben hätten. Er war jedoch nicht willens oder in der Lage, diese neuen Erkenntnisse zu beschreiben. Man muss dazu wissen, dass der einstimmige Beschluss mit vielen Ersatzmitgliedern gefasst wurde und für mich überraschend zu Stande kam. Normalerweise teilt sich nämlich unser BR in 2 "Fraktionen", die "arbeitgebernahen" (Mehrheit=6) und die "Hardliner" (=3). Wir vermuten, dass der Vorsitzende mit dem Arbeitgeber über den Beschluss gesprochen hat und von diesem massiv beeinflusst wurde, diesen nicht umzusetzen. Hier dazu nun meine konkrete Fragen: Wie kann eine Minderheit im BR die Umsetzung eines Beschlusses erzwingen? (Eine Absetzung des BR-Vorstizenden wird aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht klappen! Ein Vorgehen nach § 23 BetrVg scheidet daher wahrscheinlich aus.) Welche formaljuristischen, betriebsverfassungsmässigen oder anderen Möglichkeiten gibt es?
@ bayerle Es geht nicht um Überrumpelungstaktik. Der BR-Vorsitzende hat den Beschluss mitgetragen, wurde aber vom Arbeitgeber nachträglich (wiederholt) "umgedreht".
Community-Antworten (2)
15.08.2012 um 14:48 Uhr
es klappt nicht, die Politik eines BR durch Überrumpelungsbeschlüsse mit vielen Ersatzmitgliedern ändern zu wollen
15.08.2012 um 20:14 Uhr
Der BRV ist rechtlich gezwungen rechtlich gültige Beschlüsse des BR umzusetzen. Dieses sogar, wenn er gegen den Beschluss gestimmt hat.
Er hat hier eine Mandatspflicht. Notfalls kann man sonst das ArbG anrufen! Dieses auch, weil ja Beschlüsse ggf große Auswirkungen auf die AN haben können.
Der BRV ist kein Chef des BR, er ist auch nur ein BRM nur halt mit besonderen Funktionen.
Der BRV kann aber ggf das Thema wieder neu auf die TO nehmen und dann versuchen einen anderen Beschluss zu erreichen, sofern der Beschluss noch keine Aussenwirkung erzielt hat.
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