Erstellt am 22.04.2010 um 15:44 Uhr von PTNetty
Ab Anwesenheit der Hälfte der BRMitglieder ist ein BR beschlussfähig. Beschlussfähigkeit ist nicht an Vorsitz oder Stellvertreter gebunden. Anwesenheit von Vorsitzendem und Stelli sind nicht notwendig
3er=2
5er=3
7er=4
etc.
Und die Beschlussfassung muss in der Tagesordnung der Sitzung erscheinen.
Die Tagesordnung kann nur einstimmig mit der zahlenmäßigen Vollständigkeit der BRMitglieder um TOPs erweitert werden.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 22.04.2010 um 16:34 Uhr von wahlvst
zwingend notwendig ist aber eine ordnungsgemäße Ladung und TO.
Also wer hat eingeladen und wer hat die TO erstellt?
Erstellt am 23.04.2010 um 11:59 Uhr von rkoch
Und: Die Sitzung muss trotzdem von einem Vorsitzenden geleitet werden!
In diesem Sinne ist erforderlich festzulegen, WER in der fraglichen Sitzung die Rolle des Vorsitzenden übernimmt. Hier gibt es quasi ein Henne-Ei Problem. Nur der Vorsitzende kann eine Abstimmung über die Frage des Vorsitzenden leiten.....
Zweckmäßig ist deshalb, die weiteren Nachrücker im Amt des Vorsitzenden per Geschäftsordung zu regeln.
Für den unbequemen Fall bei Euch geht die Rechtsprechung davon aus, das der Betriebsrat selbst zusammentreten muss und ein Betriebsratsmitglieder das Amt einfach übernimmt, bis diese Frage geklärt ist (s.a. Selbstzusammentretungsrecht). Dieser organisatorische Vorsitzende sollte dann die Aufnahme eines zusätzliche TOP beim Betriebsrat beantragen: Wahl eines Nachrückers im Amt des Vorsitzenden. Das muss dann einstimmig beschlossen werden, wonach ihr den Fehler beheben könnt indem ihr einen Nachrücker wählt, der dann die Leitung der Sitzung übernimmt. Da bereits eine Einladung existiert, gehe ich davon aus, das ihr nicht explizit zu einer zusätzlichen Sitzung zusammentreten müsst, sondern die bereits angesetzte Sitzung zu dem selben Zweck nutzen könnt.
s.a. DKK Rn. 34 zu §26 BetrVG:
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss, wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist, die Vertretung durch den BR beschlossen werden. Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten