Beschlüsse ohne BR-Vorsitzender?
Hallo @lle zusammen, kann das Gremium Beschlüsse fassen, wenn der Vorsitzende und der Stellvertreter nicht an der Sitzung teilnehmen? Sind diese Beschlüsse dann rechtlich gültig?
Community-Antworten (3)
22.04.2010 um 17:44 Uhr
Ab Anwesenheit der Hälfte der BRMitglieder ist ein BR beschlussfähig. Beschlussfähigkeit ist nicht an Vorsitz oder Stellvertreter gebunden. Anwesenheit von Vorsitzendem und Stelli sind nicht notwendig 3er=2 5er=3 7er=4 etc.
Und die Beschlussfassung muss in der Tagesordnung der Sitzung erscheinen. Die Tagesordnung kann nur einstimmig mit der zahlenmäßigen Vollständigkeit der BRMitglieder um TOPs erweitert werden.
Gruß PT Netty
22.04.2010 um 18:34 Uhr
zwingend notwendig ist aber eine ordnungsgemäße Ladung und TO.
Also wer hat eingeladen und wer hat die TO erstellt?
23.04.2010 um 13:59 Uhr
Und: Die Sitzung muss trotzdem von einem Vorsitzenden geleitet werden! In diesem Sinne ist erforderlich festzulegen, WER in der fraglichen Sitzung die Rolle des Vorsitzenden übernimmt. Hier gibt es quasi ein Henne-Ei Problem. Nur der Vorsitzende kann eine Abstimmung über die Frage des Vorsitzenden leiten.....
Zweckmäßig ist deshalb, die weiteren Nachrücker im Amt des Vorsitzenden per Geschäftsordung zu regeln.
Für den unbequemen Fall bei Euch geht die Rechtsprechung davon aus, das der Betriebsrat selbst zusammentreten muss und ein Betriebsratsmitglieder das Amt einfach übernimmt, bis diese Frage geklärt ist (s.a. Selbstzusammentretungsrecht). Dieser organisatorische Vorsitzende sollte dann die Aufnahme eines zusätzliche TOP beim Betriebsrat beantragen: Wahl eines Nachrückers im Amt des Vorsitzenden. Das muss dann einstimmig beschlossen werden, wonach ihr den Fehler beheben könnt indem ihr einen Nachrücker wählt, der dann die Leitung der Sitzung übernimmt. Da bereits eine Einladung existiert, gehe ich davon aus, das ihr nicht explizit zu einer zusätzlichen Sitzung zusammentreten müsst, sondern die bereits angesetzte Sitzung zu dem selben Zweck nutzen könnt.
s.a. DKK Rn. 34 zu §26 BetrVG: Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss, wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist, die Vertretung durch den BR beschlossen werden. Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten
Verwandte Themen
Kann ein Wirtschaftsausschuss Beschlüsse fassen
ÄlterHallo zusammen, wir stolpern bei unserem neu (durch den GBR) gebildeten Wirtschaftsausschuss darüber, ob ein WA Beschlüsse fassen kann oder nicht. Hier im Netz gibt es ja folgende Auffassungen darübe
Beschlüsse rückwirkend - zulässig?
ÄlterKann man eigentlich rückwirkend Beschlüsse fassen bzw. Beschlüsse nochmals gestätigen? Wir haben in einer ganz kurzfristig einberufenen außerordentlichen Sitzung einen Beschluss gefasst. 2 BRM's (7-
Rücktritt alter BR, geschäftsfürender BR wie lange genau?
ÄlterWir haben gerade eine knifflige Angelegenheit zu regeln. Der alte BR ist damals zurückgetreten und hat einen WV für die Neuwahl bestellt und blieb natürlich geschäftsführend im Amt. Die Wahl wurde dur
Beschlüsse die die Ankündigungszeiten von Arbeitszeiten darlegen?
ÄlterIch suche handfeste Beschlüsse die festlegen, in welchem Zeitrahmen ( 12, 24, 36, 72, 96 Stunden ) Arbeitszeiten, zB. im Monatsdienstplan, über eine BV geändert ( angekündigt ) werden dürfen Und
BR-Sitzung via Skype, wie unanfechtbar sind die Beschlüsse?
ÄlterMoinsen, unser AG hat die Kopfzahl bei allen Besprechnungen auf max. 6 Personen begrenzt. Unser BR wäre mit 6 Anwesenden beschlussfähig, aber es haben ja alle 11 Mitglieder das Recht teilzunehmen. Es