Erstellt am 23.05.2011 um 12:27 Uhr von Kurzarbeiter
Lehnt der AN die Änderungskündigung ab, so erfolgt die ordentliche Kündigung welche ja in der Änderungskündigung enthalten ist. Der AN sollte also unte rVorbehalt annehmen und dann Kündigungsschutzklage erheben.
Erstellt am 23.05.2011 um 12:44 Uhr von Südmann
wieviele Mitarbeiter betrifft diese Umstrukturierung ?
wäre das Vorliegen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG auszuschließen ?
die Frage bliebe, wenn der Arbeitsplatz des Kollegen wegfallen würde,
welchen Gefallen er sich täte, eine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auszuschlagen ?
falls ihr Widerspruchsgründe finden solltet, könnt ihr substantiiert widersprechen
den Rest müsste der Kollege individualrechtlich klären lassen
Erstellt am 23.05.2011 um 12:53 Uhr von petrus
Wenn es bisher 2 Produktionsleiter gab, hat der ArbGeb doch hoffentlich eine Sozialauswahl durchgeführt, welcher von beiden bleibt und welcher die Änderungskündigung kriegt...
Ansonsten: siehe kurzarbeiter & Südmann
Erstellt am 23.05.2011 um 19:46 Uhr von Rapper
Hallo,
dazu noch eine Anmerkung:
Die Position des Produktionsleiters ist eigentlich eine Stelle für einen Ingeneur, was der Kollege leider nicht ist. Der PL aus dem anderen Bereich hat diese Ausbildung und wurde deshalb für den Posten vorgesehen.
Das Problem ist jetzt: wir haben die Anhörung erhalten, aber ohne Unterschrift des zur Kündigung berechtigten, also ohne Unterschrift des Personallleiters als Mitglied der GL. Es hat nur der Personalreferent für die Richtigkeit unterschrieben. Für mich ist die Anhörung damit eigentlich unwirksam, oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 23.05.2011 um 20:53 Uhr von Kölner
@Rapper
Siehst Du m.E. falsch: Die Form der Anhörung des BR ist nicht vorgeschrieben - die Antwort des BR schon.
Aber:
Ihr habt ja erst einmal ne Woche Zeit, Euch mit dem betroffenen AN zu unterhalten und dann eine entsprechende Reaktion im Sinne des § 102 BetrVG vorzunehmen. Vorher kann der AG ja nicht reagieren...
Erstellt am 24.05.2011 um 08:27 Uhr von rkoch
@Kölner
> Die Form der Anhörung des BR ist nicht vorgeschrieben
Korrekt, anhören muß aber der ARBEITGEBER, also einer seiner gesetzlichen Vertreter. Insofern KÖNNTE die Anhörung tatsächlich unwirksam sein wenn der Referent nicht als gesetzlicher Vertreter durchgeht. Aber das ist nicht das Problem des Betriebsrats.
@Rapper
Ignoriert also die Frage ob die Anhörung unwirksam ist, bearbeitet sie wie gewohnt. In einem evtl. Rechtsstreit könnte diese Anhörung (wenn das Gericht entscheidet das nicht der AG, also einer seiner ges. Vertreter, die Anhörung durchgeführt hat) die Kündigung nichtig machen, ihr hingegen könnt als BR daraus keinerlei Wirkung ziehen. Wenn ihr die Kündigung aus diesem Grund nicht bearbeitet und das Gericht erkennt aber die Rechtmäßigkeit an dann ist Eure Anhörungsfrist ohne Stellungnahme von Euch rum und damit ist keinem gedient. Vor allem solltet ihr Eure Vermutung mit keinem Wort erwähnen, sonst bekommt ihr nur die Anhörung nochmal mit Unterschrift des AG und dann habt ihr selbst diese geringe Chance für den AN verbockt.
> ist eigentlich eine Stelle für einen Ingeneur, was der Kollege leider nicht ist.
Das tut für die Frage der Sozialauswahl nichts zur Sache. Der AG hat ja offenbar den AN bereits für befähigt gehalten den Posten eines Abteilungsleiters auszufüllen. Einziger Knackpunkt wäre, wenn die beiden Abteilungsleiter aus so unterschiedlichen (fachlichen) Bereichen abstammen, das (nur !) der eine grundsätzlich nicht geeignet wäre (also auch eine zumutbare Weiterbildung ihn nicht befähigen würde), also die Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Müssen hingegen beide für das neue Aufgabengebiet erst befähigt werden sind sie wieder vergleichbar.
Als Betriebsrat ist das aber wieder nicht Euer Problem! Ihr behauptet einfach das sie vergleichbar sind und widersprecht der Kündigung wegen der fehlerhaften Sozialauswahl. Im Rechtsstreit muß dann das ArbG entscheiden ob ihr als BR es hättet erkennen müssen das die beiden nicht vergleichbar sind (wenn sie es denn überhaupt nicht sind) und ob demzufolge Euer Widerspruch die gewünschte Wirkung entfaltet.