Erstellt am 23.05.2011 um 02:07 Uhr von qwert
Na in der nächsten Sitzung, die kann auch zwei Stunden später sein. Vorbereitet sind ja schon alle. :-)
Erstellt am 23.05.2011 um 07:38 Uhr von kunzundhinz
So lange die Sitzung läuft kann erneut abgestimmt werden, wenn die Mehrheit des BR es möchte. Sonst nur, sofern der Beschluss noch keine Außenwirkung erziehlt hat, also dem AG der Beschluss noch nicht mitgeteilt wurde und er auf einer ordnungsgemäßen TO steht zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Erstellt am 23.05.2011 um 11:29 Uhr von Kurzarbeiter
qwert
einfach ein zweite Sitzung geht z.B. nicht, wenn an der 1. Sitzung EBRM stattgefunden haben. Dann muss eine erneute ordentliche SItzung mit Einladung an alle BRM erfolgen. Denn es könnte ja sein, dass dann auch ein eigentlich verhindertes BRM dann doch teilnehmen möchte. Er könnte dann ja auch seine Nichtverhinderung ausdrücklich erklären, weil er wegen der Wichtigkeit und des von ihm erzielten Abstimmungsergebnis nun doch teilnehmen möchte.
Erstellt am 24.05.2011 um 08:09 Uhr von rkoch
> einfach ein zweite Sitzung geht z.B. nicht, wenn an der 1. Sitzung EBRM stattgefunden haben.
Das wird im BetrVG in keinster Weise so verlangt.... Der BRV muß zu JEDER Sitzung ordentlich einladen, warum soll der BRV also nicht zwei Stunden später erneut eine außerordentliche Sitzung einberufen? Er muß nur die Ladung richtig hinkriegen.
> kann erneut abgestimmt werden, wenn die Mehrheit des BR es möchte.
Nicht einmal das ist erforderlich. Der BRV leitet die Sitzung und kann so viele Beschlußanträge vortragen wie er möchte. Ob es einen Sinn ergibt das zu tun wenn sich im Rahmen der (einem Beschluß folgenden) weiteren Diskussion zu einem TOP keine neuen Gesichtspunkte ergeben die einen weiteren Beschluß sinnvoll erscheinen lassen ergeben, darüber läßt sich streiten. Im Extremfall kann der BRV ein und denselben Beschlußantrag lückenlos immer und immer wieder stellen, bis den BRM der Kragen platzt und sie entnervt den Beschluß so abändern wie es der BRV möchte. Der BR kann sich dann nur überlegen ob er mit einem anderen BRV nicht besser dran wäre..... schließlich stellt sich dann die Frage ob ein derartiger Beschluß überhaupt zustande gekommen ist. Nicht ohne Grund sind in der Niederschrift auch die wesentlichen Diskussionsbeiträge niederzulegen.