Erstellt am 11.05.2011 um 12:38 Uhr von kunzundhinz
Mit dem Ende des Mandates als BR auf Grund Neuwahlen enden auch alle Funktionen also auch die Entsendung in den GBR. Dieses alles muss nahc der Wahl neu erfolgen.
Erstellt am 11.05.2011 um 12:52 Uhr von wahlvst
Der BRV ist dieses betreffend auch nur ein BRM. Er ist also nicht Kraft seiner örtl. Funktion als BRV im GBR.
Die Frage ist sogar wird er überhaupt von den AN wieder in den BR gewählt und wählen dann die BRM ihn wieder zurm BRV???
PS: Nicht gefunden = nicht richtig gesucht oder gelsen denn es steht alles im BetrVG und dem Kommentar. Auch auf Schulungen lernt man solches. Es gehört so auch das BAG zu den Mandatspflichten sich als BRM die notwendige Qulifizierung/ Wissen anzueignen.
Erstellt am 11.05.2011 um 14:44 Uhr von München
Danke für die ersten Rückmeldungen.
Zum Beitrag von wahlvst: Mir geht es nicht um die Funktion des BRV, ich bin es halt. Ob ich wieder gewählt werde, liegt, wie in meinem Beitrag bereits thematisiert, nicht in meiner Entscheidung. Falls dem nicht so sein sollte, ist die Sachlage klar.
Ich habe diese Konstellation weder im Kommentar von Fitting noch von Däubler/Kittner gefunden, wenn es andere Hinweise und Quellen gibt, wäre ich dankbar für eine Nennung.
Der Hinweis auf Schulungen hilft mir aktuell auch nicht weiter, weil die Entscheidung für Neuwahlen erst kürzlich gefällt wurde und ich mich deshalb erst jetzt mit den Folgen auseinandersetzen kann.
Erstellt am 11.05.2011 um 16:29 Uhr von wahlvst
Hallo München Du schreibst doch Du bist BR-vorsitzender dann sollten Dir die entscheidenden §§ des BetrVG doch bekannt sein oder man ließt sie nach. Dann erkennt man auch sehr schnell. dass ALLE Mandate außer ggf. WA an BR Mandate gebunden sind. Auch ist klar aus dem BetrVG zu lesen, dass die Mandate mir Ende des BR-Mandats enden. Also auch die GBR-Mandate. Dann muss der GBR neu entscheiden wer in die Ausschüsse gehen soll, sofern er keine Ersatz gewählt hat. Dieses findet man auch im Kommentar von Fitting noch von Däubler/Kittner.
Erstellt am 12.05.2011 um 14:07 Uhr von Krähe
Hallo München,
s. doch mal Fitting Kommentare zu §47 RN 35 bezügl. der Entsendung in den GBR.
Wenn du dann im GBR bist, musst du dich dann entweder zum Vorsitzenden dort wählen lassen, dann bist du kraft Amt im GBA oder du wirst eben gewählt, hier § 51 Abs.1.
Ist im Grunde wie im BA).
Bei Neuwahl ist grundsätzlich alles auf Anfang.
Gruß
Krähe
Erstellt am 13.05.2011 um 08:26 Uhr von München
Hallo zusammen,
Danke für die Rückmeldungen.
Meine Vermutung, dass sich durch die Neuwahl die Mitgliedschaft im GBR-Ausschuss (und darum ging es mir vor allem, weil die Chancen bei der Wahl örtlich wohl recht gut sind und auch die Entsendung ín den GBR kein Problem sein dürfte) erledigt, hat sich konkretisiert. Nachdem es bei uns für den Ausschuss Nachrücker gibt, scheint es keine anderen Varianten zu geben.
Wenn trotzdem jemand Erfahrungen mit dierser Konstellation gemacht hat, wäre ich dankbar für Rückmeldungen.
Erstellt am 13.05.2011 um 11:04 Uhr von Krähe
Hallo München,
ich glaube, du hast was falsch verstanden.
Es kann kein Nachrücker (von vorher auch bitte) im GBA nachrücken. Bis zum Abschluss der Neuwahl ist ja der alte BR im Amt, somit auch du mit all deinen Ämtern in BR und GBR.
Ich gehe davon aus, daß ihr keine betriebsratslose Zeit habt.
Nach der BR-Wahl wird neu in den GBR entsendet und dieser "neue" GBR ist dann für die Bildung des GBA zuständig.
Erstellt am 18.05.2011 um 15:29 Uhr von München
Hallo Krähe, meine Antwort hat ein paar Tage gedauert.
Meine Situation ist folgende: Unser GBR-Ausschuss besteht aus 7 Personen. Ich einer davon. Darüberhinaus gibt es 3 Ersatzmitglieder, die immer mal wieder bei Urlaub, Krankheit etc. in die Funktion treten.
Meine aktuelle Einschätzung ist, dass durch unsere örtliche Neuwahl meine Mitgliedschaft im Ausschuss erlischt - auch wenn ich wieder als BR gewählt und in den GBR entsendet würde - und das nächste Ersatzmitglied für den Ausschuss nachrückt.
Es gibt keine betriebsratslose Zeit auf der örtlichen Ebene, mir ging es aber nur um die Position im GBR-Ausschuss