Erstellt am 08.02.2008 um 12:13 Uhr von Angi1
Hallo Barbara,
im SGB V § 74 steht :
Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
Da dies eine gesetzliche Regelung ist, gilt sie auch ohne BV die genaueres Regeln könnte.
Hier wird ausdrücklich von der bisherigen Tätigkeit gesprochen. Sollten keine ärztlichen Bedenken wegen der Ausführung der bisherigen Arbeit anstehen, gibt es für den Arbeitgeber keinen Grund, wie von dir beschrieben zu verfahren.
Wenn im Arbeitsvertrag "Leiterin des Kindergartens" steht, wäre dies nicht nur eine Versetzung, sondern auch eine Änderungskündigung.
Hier würdet Ihr als BR ein MBR haben.
MfG
Angi1
Erstellt am 08.02.2008 um 12:20 Uhr von Kölner
@Angi1
Bei mir klingelte ja eher § 84 SGB IX...
..und § 99 BetrVG - da wäre dann eine Ablehnung des Ansinnens des AG zu prüfen.