Erstellt am 27.04.2011 um 15:30 Uhr von gallocampo
Der Schutz gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Er verlängert keinen Kündigungsschutz, verkürzt ihn aber natürlich auch nicht.
Dein Beispiel mit den 2 Monaten verstehe ich leider nicht.
Ich denke, die Frage ist, wann eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Im Sinne des erweiterten Kündigungsschutzes als Wahlvorstand kann innerhalb der Schutzfrist keine reguläre Kündigung ausgesprochen werden.
Nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist kann die Kündigung ausgesprochen werden, allerdings gelten dann natürlich die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.
Immer von einer regulären Kündigung ausgehend, natürlich. Wenn jetzt einer auf dem Betriebsgelände jemanden verhaut oder sonsteinen Grund für eine fristlose Kündigung bietet, dann ist das natürlich alles wurscht. :)
Erstellt am 27.04.2011 um 15:42 Uhr von BRNeugründer
Hallo Gallocampo,
danke für deine Antwort.
Demzufolge ist also Variante a) korrekt. Nach Tätigkeit im Wahlvorstand kann der AG 6 Monate nicht regulär kündigen, danach dann wieder mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist - im Beispiel also 4 Moante wegen der längeren Betriebszugehörigkeit.
Das Beispiel mit den zwei Monaten sollte nur ein Beispiel illustrieren, ob man verrechnen kann. Da der Wahlvorstand im Beispiel bereits 4 Monate gesetzliche Kündigungsfrist hat, war die Überlegung, ob man die von der Wahlvorstandsschutzfrist (6 Monate) abziehen kann und der AG somit nach 2 Monaten Schutzfrist regulär kündigt. So würde das Arbeitsverhältnis auch erst nach 6 Monaten - nach Ablauf der Schutzfrist beendet werden. Aber ich habe da wohl einen Denkfehler gemacht. Es geht hierbei ja um Fristen zur Aussprechung der Kündigung und nicht um die eigentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses...
Erstellt am 27.04.2011 um 15:48 Uhr von gallocampo
nee nee, die Frage ist schon okay.
Der springende Punkt ist einfach, dass eine in der Schutzphase ausgesprochene Kündigung prinzipiell unwirksam ist.
Ergo kann erst nach der Schutzphase gekündigt werden.
Wenn eine so große Sorge vor Kündigung besteht (kenne ich, hatten wir 2009 auch), dann wäre es doch durchaus sinnvoll, wenn der Wahlvorstand sich auch zur Wahl aufstellen lässt, oder?
Erstellt am 27.04.2011 um 15:55 Uhr von BRNeugründer
Ist meines Wissens egal. Sowohl Wahlvorstand als auch Kandidat haben 6 Monate Schutzfrist. Wahlvorstand wegen "Abkühlungsphase" und Kandidat wegen Schutz vor Benachteiligung, weil er sich aufstellen lässt.
Erstellt am 27.04.2011 um 15:55 Uhr von ganther
Erstellt am 27.04.2011 um 16:09 Uhr von gallocampo
Schon klar, aber wenn sich jemand zur Wahl stellt, dann ist es ja eventuell auch möglich, dass er gewählt wird :))
Na ja, und dann hat den längerfristigen Schutz des BR-Mitglieds.
Auch Ersatz-BR haben einen Schutz. Immer, wenn ein BRM ausfällt (Krankheit, Urlaub...) gilt der Ersatz-BR als aktiver BR. Übrigens selbst, wenn es in dieser Zeit keine Sitzung gab.
Gruß und VIEL ERFOLG!
Erstellt am 27.04.2011 um 16:35 Uhr von wahlvst
gallocampo
---Der springende Punkt ist einfach, dass eine in der Schutzphase ausgesprochene Kündigung prinzipiell unwirksam ist.
Das stimmt so generell nicht. Auch AN mit besonderem Kündigungsschutz kann ggf. gekündigt werden. So trifft es dann sogar schon mal auch BR. Es ist halt nur etwas schwieriger. Es gibt KEINE unkündbaren AN.
Da gibt es sogar einen bekannten RA der sich genau auf dieses spezialisiert hat.
Und hier gibt es sogar ein besonderes Seminar zum Thema.
http://www.seminare-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-seminare/seminare/seminare_arbeitsrecht_kuendigung_unkuendbarer_arbeitnehmer.html
Erstellt am 28.04.2011 um 00:21 Uhr von Kölner
@wahlvst
Was - so wie Du das schreibst - erst zu beweisen (zu urteilen) wäre.
Demnach ist Deine Aussage mindestens ebenso falsch...ne falscher!
Erstellt am 28.04.2011 um 09:26 Uhr von BRNeugründer
@wahlvst
sicher, es gibt wohl immer Mittel und Wege, missliebige MAs loszuwerden. Aber gehen wir jetzt erst mal vom normalen Fall aus...