Abmahnung wegen Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht des BR
Als BR-Vorsitzender habe ich eine Kollegin über einen Bewerber befragt, da diese auf facebook miteinander befreundet waren und der Verdacht bestand, dass der Bewerber das Betriebsklima nachhaltig stören könnte. Die Kollegin konnte aus meiner Frage schließen, dass es sich um eine Bewerbung bei uns handeln könnte. Der Arbeitgeber erteilte nun eine Abmahnung gegen mich wegen Verstoß gegen §99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Wie ist Eure Meinung dazu?
Community-Antworten (10)
07.05.2016 um 01:18 Uhr
Der Arbeitgeber kann/darf Verstöße von BRM gegen ihre Amtspflichten nicht abmahnen.
Ein Verfahren nach §23 BetrVG wäre hier das Mittel der Wahl gewesen.
07.05.2016 um 11:43 Uhr
Und selbst dann wäre es unsinnig. Ihr werdet doh nicht darüber gesprochen haben, dass der Kollege in der Lohnpfändung ist oder AIDS hat. Und was ggf. über Facebook gepostet wird, kann ja wohl kaum geheim sein. Und schließlich schreibst Du, dass Du gefragt hast und nicht umgekehrt.
Die Frage ist ja nur, wie kommt so etwas überhaupt zum Chef?
07.05.2016 um 12:23 Uhr
Die Frage ist wohl eher: Was reitet einen BR, dass er sich solche Sachen rausnimmt. Ganz ehrlich: Der § 23 BetrVG könnte das geringste Problem dieses BR sein...
07.05.2016 um 12:46 Uhr
@Pjöööng: §23 spricht von grober Pflichtverletzung. Liegt diese denn vor, wenn nach § 99 Abs. 2 Satz 6 die Vermutung der möglichen Störung des Betriebsfriedens besteht und durch die Befragung einer Dritten dies zur Tatsache wird?
@gironimo: wir haben den Bewerber abgelehnt und darauf verwiesen, dass wir uns über ihn erkundigt haben. Der Arbeitgeber hat daraufhin u.a. die betroffene Kollegin befragt, die unseren Kontakt bestätigte.
@Kölner: Was genau denkst Du, haben wir uns rausgenommen? Welches Problem vermutest Du darüber hinaus? Kannst Du das genauer erläutern?
07.05.2016 um 13:03 Uhr
@ gironimo
Soso, für Dich ist der 23er in diesem Zusammenhang also unsinnig! Spricht nicht für ein qualifiziertes BRM, das seine Grenzen kennt!
"Und was ggf. über Facebook gepostet wird, kann ja wohl kaum geheim sein."
Jau, dieser Bewerber hat sicherlich mit Klarnamen & öffentlich auf FB gepostet, dass er sich im Betrieb XY beworben hat ... Es wäre nicht ganz unangebracht, wenn Du Dich unter dem Stichwort "Background Check im Bewerbungsverfahren" mal etwas intensiver mit der Thematik Datenschutz beschäftigen würdest ...
"Und schließlich schreibst Du, dass Du gefragt hast und nicht umgekehrt."
Was soll denn der Quark? Mit welchem Recht darf ein BRM andere KollegInnnen gezielt zu einem Bewerber befragen und das auch noch so, dass die befragte Kollegin erkennen konnte, dass sich Mr. X auf eine Stelle beworben hat?
@ Kölner
"Die Frage ist wohl eher: Was reitet einen BR, dass er sich solche Sachen rausnimmt."
BRV ... soviel Zeit muss sein!
Bemerkenswert finde ich, dass die Kollegin dem Bewerber die FB Freundschaft aufgekündigt hat und der BRV aus vermutlich diesem Grund den Betriebsfrieden in Gefahr sah ... Aber ein Schelm ist, der Böses dabei denkt! ;-)
@ Beutlin
"Wie ist Eure Meinung dazu? "
Wie Du Dir vermutlich denken kannst, meine ich, dass Du den Bogen ziemlich überspannt hast. Unabhängig davon ist pjöööngs Antwort nichts hinzuzufügen!
07.05.2016 um 13:34 Uhr
Ja ja Hoppel.....
wenn einer fragt, verät er keine Geheimnisse - oder? Auf Deine übrige Ausführungen gehe ich mal nicht ein. Ich halte wenig von dem "jetzt lasse ich mich mal an andere aus." Immer schön bei der Frage bleiben.
Betriebspolitisch mag das Handeln allerdings fragwürdig sein. Die Details kennen alle nicht.
07.05.2016 um 19:22 Uhr
Wenn ein AG so handeln würde wäre hier das Geschrei groß! Das BRM sollte schnellstmöglich sein Amt abgeben. Was er getan hat geht gar nicht!
09.05.2016 um 12:29 Uhr
Zitat (Beutlin): "§23 spricht von grober Pflichtverletzung."
Richtig! Ich habe mich auch in meiner Antwort gar nicht damit beschäftigt, ob ein solches Verfahren für den Arbeitgeber aussichtsreich wäre. Was ich mit meiner Antwort ausdrücken wollte war, dass es bei Verstößen gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten eines BRM nur den Weg über den § 23 gibt. Abmahnen kann der Arbeitgeber nur Verstöße gegen ARBEITSVERTRAGLICHE Pflichten. Und ganz klar sind die Hürden für eine Entfernung aus dem Amt erheblich höher, als für eine Abmahnung.
Zitat (Beutlin): "Liegt diese denn vor, wenn nach § 99 Abs. 2 Satz 6 die Vermutung der möglichen Störung des Betriebsfriedens besteht und durch die Befragung einer Dritten dies zur Tatsache wird?"
Naja, zur "Tatsache" kann die Störung des Betriebsfriedens ja erst werden, wenn der gute Mann bei Euch arbeitet.
Euer Vorgehen finde ich auch sehr bedenklich, wenn ich es auch nicht ganz so schwarz-weiß sehe wie einige andere hier. Zuallererst einmal: der Gesetzgeber hat im § 99 (2) 6. BetrVG sehr deutlich gemacht, wo in etwa die Grenze dessen liegt, was auch eine Belegschaft noch hinzunehmen hat und wo der BR der Einstellung widersprechen kann, weil eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Betriebsfriedens zu befürchten ist.
Wenn jetzt der Fall vorläge, dass ich die Einstellung eines Bewerbers auf den Tisch bekäme, bei dessen Namen ich dieses unangenehme Gefühl bekomme, genau diesen Namen bereits mal im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Ausschreitungen gehört zu haben, dann würde ich auch beginnen darüber nachzudenken, wie ich diesen Verdacht verifizieren oder entkräften kann. Aber auch nur in solch einem Falle.
Ein BR der routinemäßig die sozialen Netzwerke abklappert, sollte sich mal die Frage stellen, ob er akzeptieren würde wenn der Arbeitsgeber bei einem abgelehnten Kandidaten erklärt, dieser habe "so merkwürdige Facebook-Postings".
09.05.2016 um 15:20 Uhr
@Beutlin:
Woher wusstest du denn, dass die beiden auf fb befreundet sind?
@Hoppel: Bitte lies dir die Verhaltensregeln durch und meinen Forumsbeitrag "Diskussionspotenzial".
09.05.2016 um 18:47 Uhr
WeHaveTheSalad, hiermit möchte ich Dich offiziell zur Else Kling dieses Forums ernennen.
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