Was ist eine Versetzung
bei uns im BR kommt die Frage auf, was überhaupt eine Versetzung ist. Z.B. sollte eine Stelle besetzt werden. Der BR konnte die Geschäftsleitung überzeugen, die Stelle intern auszuschreiben. Die Stelle soll nun besetzt werden, es war nur ein Interessent dabei. Der Name des Mitarbeiters wurde per mail von der Geschäftsleitung an den BR weitergegeben. Nun wollte der BR aber dies formell, da ja aus Sicht des BR dies eine Versetzung sei und die ist nun mal Mitbestimmungspflichtig. Die Geschäftsleitung meint, dass dies eine Änderung des Arbeitsvertrages darstellt und somit keiner Betriebsratsanhörung bzw. einer Zustimmung unterliegt. Begründung:
Generell bedarf es des Abschlusses eines Änderungsvertrages nicht einer Betriebsratsanhörung, da dieser eine individuelle Maßnahme darstellt und keinen kollektivrechtlichen Bezug hat ( vgl. BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91). Manchmal kann allerdings eine solche Maßnahme Auswirkungen auf den restlichen Betrieb haben, so dass der BR zu unterrichten ist, wie z.B. bei Arbeitszeitverlängerung. Diese Auswirkungen sehen wir in diesem Fall aber nicht. Im vorliegenden Fall ist eine interne Stellenausschreibung vorausgegangen, welche mit dem BR vereinbart und durchgesprochen war.
Wir sehen die Sache etwas anders oder einige von uns. Könnt ihr uns bitte darüber Auskunft geben.
Community-Antworten (2)
27.04.2011 um 13:10 Uhr
Es ist § 99 BetrVG. Wenn der AG nicht einlenken will, einfach diesem erklären, dass ihr dann als BR nach entsprechendem Beschluss einen Anwalt beautragen würdet die Rechte des BR wahrzunehmen. Also mehrere Beschlussverfahren. Beteiligung gem. § 99 und Unterlassen der Versetzung bis zur Erfüllung des § 99.
Das hier ggf. eine ArbV-Vertragsänderung auch noch erforderlich ist ist eine ander Sache.
Hat der AG § 81 SGB IX hier beachtet? Hätt er müssen, wenn nein auch dieses Urteil als BR beachten. Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen die Prüf- und Konsultationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
Leitsätze:
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Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werden-den oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
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Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
Orientierungssatz zur Anmerkung:
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Im Falle eines Betriebs-(teil-)Übergangs sind allein der Erwerber und der für den übergegangenen Betrieb/ Betriebstei1 gewählte Betriebsrat beteiligt.
Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7ABR3/09
27.04.2011 um 13:44 Uhr
Was eine Versetzung ist, steht in §95(3) BetrVG. Den Rest hat Wahlvst beschrieben.
Und mal zum Scherz von Eurem ArbGeb: Nicht er beurteilt, ob eine Maßnahme irgendwelche Auswirkungen auf die sonstige Belegschaft hat, sondern immer noch der BR! Denn genau dafür gibt es ja die Anhörung! Sobald also auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass eine Personalmaßnahme derartige Auswirkungen haben könnte, darf Eure GL davon ausgehen, dass sie den BR anzuhören hat. Wenn es die in der Praxis nicht gibt, hat sie doch keinen Widerspruch zu fürchten...
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