Georg,
ich glaube, dass es zu diesem Sachverhalt unterschiedliche Meinungen gibt. Es gibt BRM, die von einem Seminar BR 1 zurückkommen und berichten, dass der Dozent gesagt habe, dass dieses ***
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 25 BetrVG, 3. Zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds
RN 16
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 15. 12. 06, AuR 07, 140, mit Anm. Nebe), Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise,
***Teilnahme an Schulungsmaßnahmen,***
Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe).
nur für Schulungen für das BetrVG gilt.
Befragte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht haben hingegen geäußert, dass das durchaus auch für andere Schulungsmaßnahmen gilt.
Ich persönlich finde, dass ein MA, der (vielleicht endlich einmal) eine Schulungsmaßnahme vom AG bewilligt bekommt, oder an einer wichtigen, betrieblichen Schulungsmaßnahme teilnehmen will oder soll, oder eine längerdauernde Fachweiterbildung absolviert, gesetzlich verhindert ist.
Ich würde es als Benachteiligung ansehen, wenn ich an betrieblichen Schulungen nicht teilnehmen könnte/sollte, weil ich BRM bin und unbedingt an der Sitzung teilnehmen muss. Ich halte es auch für unzumutbar, wenn nur wegen meiner Mitgliedschaft im BR, nur für mich, noch einmal eine extra Schulung stattfinden müßte, weil der Sitzungstag zufällig mit dem Schulungstermin zusammentrifft.
Aber, der BR in Eurem Betrieb muss selbst entscheiden, wie er damit umgeht!