Erstellt am 07.06.2009 um 09:27 Uhr von MonaLisa
@wolber,
einladen!
Die Kollegin ist nicht verhindert.
Erstellt am 07.06.2009 um 12:41 Uhr von ridgeback
@MonaLisa,
könnte hier nicht auch ein Verhinderungsgrund aus der Privatsphäre des Betriebsratsmitglieds bestehen?
Erstellt am 07.06.2009 um 17:31 Uhr von erwin
@ridgeback
Ich kenne nur diese zulässigen Verhinderungsgründe.
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7 (vgl. auch ArbG Gießen 26. 2. 86, NZA 86, 614; SWS, Rn. 4).
Welche Verhinderungsgründe aus der Privatsphäre meinst DU?
Es ist halt von einem Teilzeit-AN bei de rKandidatur immer zu bedenken, dass BR-Gremien auch einmal außerhalb seiner Teilzeit tagen. Aber dann bekommt er ja Freizeitausgleich.
Erstellt am 07.06.2009 um 17:44 Uhr von ridgeback
@erwin,
z.B. Familienfeiern, Erkrankung von Angehörigen oder einmalige gesellschaftliche Ereignisse ........
Erstellt am 07.06.2009 um 18:14 Uhr von Lotte
all,
es stellt sich ja auch immer wieder die Frage, ob der Satz "...Ein BR-Mitglied muss sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn bei Wechselschicht eine BR-Sitzung außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet ..." (Däubler unter § 25 BetrVG) nicht heißen könnte, dass es sich aber durchaus vertreten lassen darf...
(Oha, ich seh schon die Steine fliegen...;-)) )
Erstellt am 07.06.2009 um 19:16 Uhr von erwin
@Lotte
c) BR-Sitzung außerhalb der Arbeitszeit
In § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG ist geregelt, dass BR-Mitgliedern Freizeitausgleich für BR-Tätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zu gewähren ist, soweit betriebsbedingte Gründe dies erfordern. Damit ist klargestellt, dass ein Verhinderungsfall allein wegen der zeitlichen Lage außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Das BAG stellte klar, dass weder das wiederholte Aufsuchen der Betriebsstätte noch die Lage der BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (hier: Nachtschicht), einen Verhinderungsgrund darstellt (BAG v. 18.01.1989 - 7 ABR 89/87, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972).
Es führt aus:
"Er [Kläger und BR-Mitglied] war nicht gehalten, sich durch einen zu jener Zeit etwa im Betrieb anwesenden Ersatzmann vertreten zu lassen. Die Tatsache, dass er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren musste, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG."
Die Teilnahme kann jedoch, insbesondere nach einer Nachtschicht, unzumutbar sein.
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/verhinderung_und_ladung_des_ersatzmitglieds.php
Erstellt am 07.06.2009 um 19:28 Uhr von Lotte
erwin,
eben, das BRM "ist nicht gehalten"... Dass es an der Sitzung teilnehmen darf ist ja unstrittig und von der Rechtsprechung in vielerlei Variationen bestätigt. Aber muss ein BRM automatisch im Frei an einer BR Sitzung teilnehmen? Und darf ich nachladen, wenn ein BRM im Frei nicht teilnehmen möchte? Kenne keine Rechtsprechung, die dahingehend urteilte, dass ein EBRM zu Unrecht geladen wurde, weil ein BRM im Frei war. Aber jemand von Euch vielleicht?
Erstellt am 07.06.2009 um 19:30 Uhr von Tomate
Natürlich einladen!
Dieses BR-Mitglied kann selber entscheiden, ob er/sie an der Sitzung an dem eigentlich freien Tag teilnimmt. Freizeitausgleich bei Teilnahme ist vom Arbeitgeber zu gewähren.
Spreche aus Erfahrung: arbeite selber Teilzeit (4 Tage pro Woche). Die Sitzungen werden meistens auf einen meiner Arbeitstage gelegt.
Erstellt am 07.06.2009 um 19:40 Uhr von Lotte
Tomate,
genau, auch Du hast Recht! Aber mir geht es im Moment nicht darum, ob das BRM im Frei geladen wird oder teilnehmen darf, sondern ob es teilnehmen MUSS! Damit grabe ich ein altes Streitgespräch in diesem Forum aus. War auch mal der Meinung: Es muss! Bin aber mittlerweile nach eingehender Lektüre von Kommentierungen und Urteilen nicht mehr sicher.
Erstellt am 07.06.2009 um 19:47 Uhr von erwin
@Lotte, @Tonate,
....Das BAG stellte klar, dass weder das wiederholte Aufsuchen der Betriebsstätte noch die Lage der BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (hier: Nachtschicht), einen Verhinderungsgrund darstellt (BAG v. 18.01.1989 - 7 ABR 89/87
Schicht ist somit kein Verhinderungsfall, ist auch klar, ergibt sich als Folge des § 37 aber auch aus der Tatsache, dass BR-Arbeit Vorrang hat.
Lotte, reicht dieser BAG-Entscheid??
Erstellt am 07.06.2009 um 20:17 Uhr von Lotte
erwin,
ich will Dich ja nicht nerven, aber in der gleichen Quelle steht ja zum BAG Urteil:
Es führt aus:
"Er [Kläger und BR-Mitglied] war nicht gehalten, sich durch einen zu jener Zeit etwa im Betrieb anwesenden Ersatzmann vertreten zu lassen."
"Nicht gehalten" heißt für mich: Er hätte gekonnt, wenn er gewollt hätte.
Erstellt am 07.06.2009 um 20:22 Uhr von ridgeback
In der Regel haben BR Sitzungen einen festen Termin.
Findet eine ao. Sitzung statt und ich habe frei, renoviere meine Wohnung, wohne selber 45KM von meiner Fa. entfernt. Welche Dringlichkeit sollte hier bestehen, dass ich am freien Tag zur Sitzung muß?
Aus diesem Grund ordnet § 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG auch an, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied dies dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen mitzuteilen hat, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Der Vorsitzende braucht die Stichhaltigkeit des angegebenen Grundes aber nicht zu überprüfen, sondern darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen.
Und wenn ich frei habe fällt mir immer ein Grund ein!!
Erstellt am 07.06.2009 um 22:04 Uhr von erwin
@ridgeback
....soweit ist ja ok. Doch wenn das BAG bei seinen o.a. Urteil (BAG v. 18.01.1989 - 7 ABR 89/87) bleibt und der BR einen Ersatz lädt, wäre es eine fehlerhafte Ladung, welche aber nicht der BRV sondern das BRM zu vertreten hätte. Folge wäre aber die gleiche, die Beschlüsse wäre anfechtbar oder gleich nichtig.
Man könnte sie dann nur ggf. in der nächsten Sitzung ggf. noch heilen sofern sie noch nicht umgesetzt wären.
>>Welche Dringlichkeit sollte hier bestehen, dass ich am freien Tag zur Sitzung muß?....Ganz einfach, die Dringlichkeit ergibt sich zuerst aus der Kandidatur und der Wahl und der Pflichten als BR.
PS: Da Du ja Anspruch auf Freizeitausgleich hast, kann Du dann ja die Wohnung wieter renovieren. Die zusätzlichen Fahrkosten in die BR-Sitzung bekommst Du ja auch bezahlt. Also keine Nachteile.
Weiter wäre es auch nicht unverträglich mit einem BRM die Sitzung zu führen.
Es dürften wohl auch nirgends in der BR-Arbeit soviele Feher gemacht werden wie bei den Sitzungsladungen und den Abstimmungen. Doch wo kein Kläger da kein Richter und wo es keine konkurirende BR-Listen/Kandidaten gibt, welche hier genau darauf achten, noch besser.
Erstellt am 07.06.2009 um 22:25 Uhr von Lotte
erwin,
hast Du das Urteil mit Entscheidungsgründen? Verstehe im Moment nicht, wie Du zu dieser Annahme kommst? Ging es nicht um die Weigerung des AG den Freizeitausgleich anzuerkennen?
Erstellt am 07.06.2009 um 22:26 Uhr von ridgeback
@erwin,
dann kannst Du mir ja auch mal erklären, wie man mich erreichen will, da niemand meine Telefonnummer besitzt und ich in meiner Gartenlaube bin.
**PS: Da Du ja Anspruch auf Freizeitausgleich hast, kann Du dann ja die Wohnung wieter renovieren. Die zusätzlichen Fahrkosten in die BR-Sitzung bekommst Du ja auch bezahlt. Also keine Nachteile.**
Den Freizeitausgleich kann ich doch wohl nicht selbst bestimmen wenn betr. Belange dem entgegenstehen? Dann in einer halbrenovierten Wohnung sitze wo die dann die Decke halb gestrichen, Heizkörper abmontiert und das mitten im Winter.
Herzlichen Glückwunsch!!
Erstellt am 07.06.2009 um 22:28 Uhr von Lotte
ridgeback,
Du wohnst in einer Gartenlaube???
Ohne Heizung und halb renoviert...Du Armer...;-))))
Erstellt am 07.06.2009 um 22:43 Uhr von ridgeback
@Lotte,
tja Lotte, so ist das Leben. ;-))
Aber ich bin ja nicht Anspruchsvoll bezüglich meiner Wohnung.
Erstellt am 07.06.2009 um 23:02 Uhr von erwin
@Lotte
das Urteil findet man ja im Web. Ja die Klage hatte als Grundlage die Weigerung des AG die Fahrkosten zu zahlen.
Doch den hier nun betreffenden Satz ist ........Die Tatsache, daß er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren mußte, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Damit hat das BAG eine Aussage zum Thema Verhinderungsgrund getätigt.
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/verhinderung_und_ladung_des_ersatzmitglieds.php
Das BAG stellte klar, dass >>>>weder das wiederholte Aufsuchen noch die Lage der BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (hier: Nachtschicht)
Erstellt am 07.06.2009 um 23:22 Uhr von erwin
@ridgeback,
>>>Den Freizeitausgleich kann ich doch wohl nicht selbst bestimmen wenn betr. Belange dem entgegenstehen?
...dass dieses vom AG nicht haltbar ist weisst Du aber auch. Es gibt eigentlich im Betrieb keinen der unersetzbar ist. Denn wäre es so, müsste man diesen AN verbieten krank zu werden oder gar zu sterben. Der AG muss also für Abhilfe/ Ersatz Sorge tragen.
Wir streiten ja auch nicht darüber, dass sofern ein BRV z.B. für eine Sondersitzung BRM nicht erreichen, also nicht laden kann, weil diese z.B. in der Gartenlaube tapeziern er EBRM laden darf. Doch solche, dann ja wohl sehr kurzfristige Sitzungen sind wohl selbst wegen der Pflicht der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung sehr selten.
Erstellt am 08.06.2009 um 12:51 Uhr von PTNetty
@ all
Könnt ihr euch jetzt mein Entsetzen vor 2 Wochen auf BetrVR III vorstellen als der Dozent und Anwalt ausführte, dass ich als BRV davon ausgehen könne, sobald ein BRM nicht im Betrieb ist, sei es automatisch (rechtlich) verhindert und ich dürfte ein EBRM laden???
Es war auch in heftiger Diskussion nicht ran zu kommen ("ist schließlich alles Auslegungssache und in den betreffenden Urteilen ging es ja auch immer eigentlich um etwas ganz anderes!!") und ich musste mich geballter (männlicher) Übermacht ergeben, damit wir überhaupt im Seminar weiter machen konnten.
Leider.
Aber ich weiß was ich davon zu halten habe!
Gruß PT Netty