Erstellt am 29.08.2011 um 09:23 Uhr von rkoch
Stelle Dir selbst eine Frage: Wie könnt ihr diesen Arbeitskollegen dazu VERPFLICHTEN zu kommen?
Fällt Dir irgendeine Rechtsvorschrift ein die Euch das Recht geben würde ihn von Gerichts wegen dazu zu verpflichten, z.B. durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes? Oder vielleicht dadurch das ihr den AG dazu verpflichten könnt, den AN Kraft dessen Weisungsrechts an Euch abzustellen? Oder habt ihr selbst ein Weisungsrecht?
Die Antwort auf diese Frage ist auch die Antwort auf Deine Frage.
Erstellt am 29.08.2011 um 12:02 Uhr von charlot
Ein Nicht-Mitglied darf auch max. zu einem bestimmten Punkt zwecks Anhörung teilnehmen, nicht die gesamte Sitzung
Erstellt am 29.08.2011 um 22:37 Uhr von ganther
wie kommt man als BR überhaupt als BR dazu ein MA zu laden?
Erstellt am 29.08.2011 um 23:18 Uhr von Kölner
@ganther
Er wurde 'eingeladen' und - man staune! - das ist dem Grunde nach nicht verwerflich und auch nicht das Verkehrteste, was ein BR tun kann!
@rkoch
Nehmen wir nur mal an, dass die Fragestellerin lediglich wissen wollte, inwiefern der Kollege für die Frage/Antwortgeberei beim BR z.B. von der Leitung etc. freigestellt werden muss (z.B. unter Beibehaltung der Bezüge, AZ-Anrechnung etc.)...
Erstellt am 30.08.2011 um 08:00 Uhr von ludmilla
@ Kölner
Vielen Dank für die in meinem Sinne beantworteten Kommentare.
Die Frage von Ganther hat mich erstaunt. Es ist doch sicher eine sehr gute Lösung, den Kollegen einzuladen, der sich mit der Thematik direkt befasst, zu der man Auskünfte benötigt. Selbstverständlich nimmt er nur zu dem fraglichen Punkt an der Sitzung teil.
Erstellt am 30.08.2011 um 08:09 Uhr von blackjack
..wenn der BR die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen erschließen möchte, läuft es über
§ 80 Abs. 3 BetrVG.
Erstellt am 30.08.2011 um 09:27 Uhr von rkoch
kölner> Nehmen wir nur mal an, dass die Fragestellerin lediglich wissen wollte, inwiefern der
kölner> Kollege für die Frage/Antwortgeberei beim BR z.B. von der Leitung etc. freigestellt werden
kölner> muss.
Dann war aber die Frage vollkommen falsch gestellt:
ludmilla> ist diese Einladung dann bindend, bzw. verpflichtend?
Antwort:
Nein, da der BR kein Weisungsrecht gegenüber AN hat ist eine Einladung nicht bindend. Aber:
Ja, der BR kann nach §80 (2) BetrVG vom AG verlangen "Auskunftspersonal zur Verfügung zu stellen", und so weit der AG das Weisungsrecht für diese Person hat (also AN ist) muß der AN dann auch dieser Weisung Folge leisten und sich dem BR zur Verfügung stellen.
Bezogen auf die von Dir unterstellte Frage "bekommt er das bezahlt WENN er kommt?" lautet die Antwort natürlich:
Selbstverständlich! §80 (2) i.v.M. §39 (3) BetrVG....
BTW: Blackjack: Falscher §.... (3) bezieht sich i.d.R. nicht auf AN. Sachverständige sind i.d.R. externe, und da die i.d.R. kosten muss der BR da eben eine "Vereinbarung" mit dem AG treffen. Im Kontrast dazu (2): Der BR kann einfach fordern....
... Jetzt hab ich die Antwort doch gegeben obwohl mir jetzt schon ein paar mal vorgeworfen wurde das ich alle Antworten vorwegnehme....
Erstellt am 30.08.2011 um 10:21 Uhr von Kölner
@rkoch
Nicht das wir uns falsch verstehen: Deine Antworten sind mit das Beste, was diesem Forum geschehen kann - sonst wäre es schon viel länger klinisch tot. Wenn ich Deine oft umfangreichen Textpassagen bemängele, dann weniger inhaltlich sondern eher nur aus 'pädagogischen Gründen'.
Meine Annahme und Kaffeesatzleserei z.B. bei der Fragestellung von 'ludmilla' rührt daher, dass sich so manch ein Fragesteller unklar ausgedrückt hat und das gemeinte durch harsche Kritik und Aufregung von Antwortgebern völlig unterging und aus dem Ruder lief.
Jeder hat halt seine implizite Persönlichkeit und handelt auch danach...
Erstellt am 30.08.2011 um 10:30 Uhr von blackjack
**Falscher §.... (3) **
..wenn Korinth, dann war § richtig.
Man hätte dann Abs. 2 S. 3 benennen müssen.
Und (3) ist doch wohl auch nicht falsch, kann nämlich nicht erkennen das nur Externe gemeint sind!
Und wovon Du ausgehst, steht in keiner Kommentierung.
Erstellt am 30.08.2011 um 15:44 Uhr von rkoch
@blackjack
> Und wovon Du ausgehst, steht in keiner Kommentierung.
Keine Sachverständigen i. S. dieser Vorschrift sind Betriebsangehörige sowie Auskunftspersonen, die im Rahmen ihrer normalen beruflichen Tätigkeit dem BR Auskünfte erteilen, z. B. örtliche gewerkschaftliche Betreuungssekretäre, Dolmetscher, sog. Betriebsbeauftragte, Angehörige der Krankenkasse, Werksärzte, technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft, Beamte der Gewerbeaufsicht, aber auch Mitglieder des AR, GBR, KBR und WA bzw. BR-Mitglieder desselben UN.
(DKK, Rn. 139 zu §80 (3) BetrVG, Fitting Rn. 91 aao., ua.)