Erstellt am 29.03.2011 um 16:01 Uhr von Ulrik
Zu 1. §87 BetrVG, Mitbestimmung bei der Lage der täglichen AZ. Also, ja, der AG muß es dem BR mitteilen
Zu 2. Warum Du es nochmals mitteilen sollst, verstehe ich nicht. Den Rest der Begründung kann ich auch nicht nachvollziehen
Erstellt am 29.03.2011 um 16:34 Uhr von DonJohnson
Ulrik
du weißt aber, dass der BR keine Vertragsverhandlungen für einzelne AN macht, oder? Wieso zitierst du so, wieso diese Argumente?
leite mir ein kollektiven Tatbestand her und dann lasse ich mich vielleicht überzeugen...
bei Einigkeit zwischen AN und AG sehe ich in diesem Fall kein MBR des Gremiums
Erstellt am 29.03.2011 um 16:35 Uhr von nicoline
draam,
*und ich selbst die Änderung der Arbeitszeit hätte mitteilen müssen.*
Blödsinn!
*Zudem hätte der AG "Stationsbesprechung" anstatt "Therapeutenbesprechung"*
Heilbarer Fehler und sicher kein Grund, der Bestand hätte, bei einer Überprüfung in der Einigungsstelle.
*1) Ist die Verschiebung der Arbeitszeit überhaupt "zustimmungspflichtig" oder hat der Arbeitgeber nur eine Informationspflicht?*
Diese Frage erstaunt mich sehr, sagst Du doch, dass Du (ehem. langjährige BR-Kollegin) bist. U
Von der Ferne betrachtet erscheint die Verschiebung der AZ doch sinnvoll. Auch wenn man nach § 87 BetrVG keine gesetzlich vorgegebenen Gründe benötigt, um ablehnen zu können, müssen die Gründe, bei einem Gang vor die Einigungsstelle, schon nachvollziehbar sein.
Wahrscheinlich sollte ich das als BRM nicht sagen, aber, ich als AG würde Dich, trotz der Ablehnung, so arbeiten lassen, soll der BR doch tätig werden, wenn er das verhindern will.
Ein klärendes Gespräch würde ich vielleicht noch versuchen, als AG, aber dann.....
Erstellt am 29.03.2011 um 16:51 Uhr von DonJohnson
nicoline
*ich (ehem. langjährige BR-Kollegin) möchte meine Arbeitszeit von 14:00 - 17:00 Uhr auf 13:00 - 16:00 Uhr vorverlegen, um an Stationsbesprechungen (13:15 Uhr) teilnehmen zu können. Der Arbeitgeber hat diesen Wunsch unserem BR, mit der Bitte um Zustimmung, schriftlich mitgeteilt.*
Hier sehe ich eine Vertragsänderung in beiderseitigem Einvernehmen, wo genau siehst du da Probleme und wo genau das MBR des Gremiums bei Einigkeit wohlgemerkt?
Erstellt am 29.03.2011 um 16:59 Uhr von Ulrik
@DJ
Der BR hat ein unbestreitbares MBR bei der Lage der AZ. § 87 BetrVG.
Daher das Zitat.
Kollektivtatbestand?? Gerne. Was wissen wir über die Schichtabdeckung in diesem Betrieb, bzw dieser Station?? Nichts.
Hat die Verschiebung der Arbeitszeiten von Person A Auswirkungen auf eine Person B?
Beispiel: draam möchte die AZ um eine Stunde vorverlegen, um an besprechungen teilnehmen zu können. Die Schicht bis um 17 Uhr muß aber womöglich abgedeckt werden. AG stimmt zu, weil es gibt ja andere MA. Diese können dann wiederum (im einfachsten Fall) nicht mehr an der Besprechung teilnehmen (vielleicht).
Vielleicht ist aber auch eine alleinerziehende Mami betroffen, die um 16 Uhr Feierabend gemacht hat, weil das Kind abegholt werden muß.
Alles vielleicht, ich weiß es nicht, aber um genau das zu prüfen hat der Br hier m. E. das MBR.
Erstellt am 29.03.2011 um 17:03 Uhr von DonJohnson
Ja, ebend, nix genaues weiß man - grundsätzlich ist das MBR aber erstmal zu verneinen, da es sich um einen individuellen Anspruch handelt - der AV wir lediglich verändert, sollte ergo hier kein kollektiver Tatbestand geschaffen werden können, hast du mit dem MBR kein Recht - sorry...
Erstellt am 29.03.2011 um 17:05 Uhr von nicoline
DJ,
wo siehst Du es denn bei Uneinigkeit?
Es könnte ja sein, dass die Verschiebung der AZ Einfluss hat auf die Arbeitszeit anderer Kollegen, insofern sehe ich mindestens eine Informationspflicht des AG, damit der BR entscheiden kann, ob MBR betroffen sind. Ob es dann wirklich so ist, kann ich nicht beurteilen und habe es auch nicht so gemeint, wie Du es vielleicht auffasst.
Wie gesagt, ich als AG würde die Kollegin so arbeiten lassen. Wenn der BR so von seiner MB überzeugt ist, kann er ja dann handeln.
Erstellt am 29.03.2011 um 17:07 Uhr von DonJohnson
Mein Beispiel:
Stationsbesprechung immer so, dass alle AN der Schicht teilnehmen können - dummerweise wurde aber draam nicht bedacht (ihre Arbeitszeit). Dies soll jetzt dadurch geändert werden, dass der Fehler individualrechtlich im beiderseitigem Einverständnis behoben wird - wo ist dann der kollektive Tatbestand, welches ein MBR auslöst?
Erstellt am 29.03.2011 um 17:10 Uhr von paula
wie meinte letztes ein BAG-Richter zu der Frage des Kollektivbezugs bei individuellen Arbeitszeitänderungen: "Bei einer individuellen Änderung (hier ging es um die Arbeitszeitverkürzung) der Arbeitszeit kann und wird es niemals ein Urteil des BAG geben, wo das bejaht werden kann. Leider schauen Däubler, Fitting und Co nicht auf die Praxis und was sie mit unbedachten Zitaten auslösen"
@Ulrik
Dir wird es kaum gelingen hier einen kollektiven Bezug herzustellen. Dein Beispiel selbst zeigt dass es hier nicht um einen kollektive Fragen geht. Denn die Arbeitszeit der anderen ändert sich dadurch noch nicht...
Erstellt am 29.03.2011 um 17:11 Uhr von DonJohnson
nicoline
*Es könnte ja sein, dass die Verschiebung der AZ Einfluss hat auf die Arbeitszeit anderer Kollegen, insofern sehe ich mindestens eine Informationspflicht des AG, damit der BR entscheiden kann, ob MBR betroffen sind.*
Jepp, genau so sehe ich das auch, aber das war hier nciht die Frage, hier ging es alleine um die Mitbestimmung, dass der BR informiert sein muß, ob diese Maßnahme einen kollektiven Tatbestand auslöst, ist unstreitig. Aber wie gesagt, es ging hier um die Mitbestimmung, nicht mehr nciht weniger.
Ich sagte nur, dass für die Mitbestimmung ein solcher kollektiver Tatbestand ausgelöst werden muß. Aus der Frage ist das so nicht abzuleiten. Ergo sehe ich bei den mir vorliegenden Informationen ein solches nicht...
Vielleicht erfahren wir ja mehr und ihr habt Recht, aber momentan sehe ich mich da eher auf der sicheren Seite, sorry ;-)))