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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Chef will Arbeitszeiten verschieben

K
Knuffel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Wir sind ein BR von 3 Leuten und frisch im Amt; keiner von uns hat bisher irgendwelche Vorkenntnisse und unser BR I ist erst nächsten Monat. Nun haben wir aber schon den ersten Fall am Wickel: lt. Betriebsordnung haben die Angestellten Gleitzeit (können ab 7.00 anfangen, spätestens um 9.00 müssen sie da sein - Feierabend dann entsprechend 16.00 - 18.00. Kern für eine Besetzung beider Abteilungen ist 8.00-17.00). Nun hat der Chef angewiesen, dass die eine Abteilung zukünftig für eine ab-7.00-Uhr-Besetzung sorgen muss, und die andere Abteilung für eine bis-18.00-Uhr-Besetzung, weil er meint, dass wäre nötig. Wir haben über die Telefonanlage eine Stichprobe über Anrufen 7.00-8.00 und 17.00-18.00 gemacht: 6 Anrufe in 4 Wochen; davon offensichtlich 4 nicht geschäftlich... egal. Zusätzlich haben wir Produktionsleitung und Qualitätskontrolle befragt, ob es tatsächlich nötig ist, dass die eine Abteilung schon ab 7.00 besetzt sein muss. Einstimmigkeit der beiden Bereiche: nein - wenn das Büro ab 8.00 besetzt ist, reicht das vollkommen aus. Es kommen nie Fragen, die einen Produktionsstopp o.ä. zur Folge hätten. Wir haben als BR eine Stellungnahme bei der GL eingereicht mit dem, was wir eroieren konnten und einem Hinweis, dass der BR dem ganzen hätte zustimmen müssen (oder evtl. sogar einen Beschluss fassen?) was nicht geschehen ist.

Trotzdem hält der GF an der Anweisung fest. Was können wir tun?

Hat jemand einen Ansatz für uns; wie gesagt, wir sind alle 3 unbeleckt und jetzt auch verunsichert....

Danke!

1.74504

Community-Antworten (4)

P
Pickel

18.08.2014 um 15:27 Uhr

Ihr seid da schon ziemlich gut rangegangen. Ich würde den AG bitten euch darzulegen, weshalb aus seiner Sicht trotz eurer Erkenntnisse nötig ist. Denkbar ist ja zB dass eben WEIL sonst niemand erreichbar war, das Telefon nicht klingelte und erst ein langfristiger Prozess dies ändert und die Kundenzufriedenheit steigt.

Ganz grundsätzlich halte ich den vom AG genannten Rahmen zur durchgehenden Erreichbarkeit für verhältnismäßig. 7 bis 18 Uhr sind gewöhnliche Geschäftszeiten zu denen Kunden meist eine Erreichbarkeit erwarten dürfen.

P
Pjöööng

18.08.2014 um 15:40 Uhr

" lt. Betriebsordnung "?

Hat der Arbeitgeber diese einseitig erlassen, oder wurde die von Euch mitbestimmt?

Gibt es dort eine Regelung auf Grund derer der Arbeitgeber die Beginn- bzw. Endezeiten einseitig vorgeben kann?

K
Knuffel

18.08.2014 um 20:15 Uhr

@ Pjöööng

Wir waren die letzten 10 Jahre BR-los. Die von diesem BR geschlossenen Betriebsvereinbarungen wurden dann durch eine "Betriebsordnung" quasi vom AG aufgekündigt, als der alte BR aufgegeben hatte. Die Kern- und Gleitzeiten sind gegenüber den Betriebsvereinbarungen unverändert geblieben; ein Zusatz, dass der AG sich das Recht vorbehält, jederzeit diese Kern- und Gleitzeiten ändern zu können, findet sich nicht.

@ Pickel

Wie es in der Natur halt so ist, haben wir hier Frühaufsteher und Langschläfer (bzw. Leute mit einem Anfahrtsweg von mehr als 1 Stunde 15 Minuten). Bisher klappt das also prima ohne strenge Regeln... nur ab und an ist halt mal jemand erst um 7.30 da oder der letzte geht um 17.45. In der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr ist aber immer ein Ansprechpartner da.

G
gironimo

18.08.2014 um 21:30 Uhr

Die Lage der Arbeitszeit und die Verteilung auf die Wochentage unterliegt der Mitbestimmung des BR (§ 87 BetrVG). Führt der AG einseitig Maßnahmen durch (hier Anweisung), muss der BR den AG auffordern es zu unterlassen, Arbeitszeiten ohne Zustimmung des BR einseitig zu verändern und die Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten. Setzt ihm eine Frist.

Reagiert der AG nicht, bleibt Euch nur der Rechtsweg (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Diesen Weg solltet Ihr auch gehen, wenn Ihr vom AG ernst genommen werden wollt.

Zu allen Euren Schritten sind Beschlüsse erforderlich. Falls Ihr wirklich das Arbeitsgericht anrufen müsst, solltet Ihr beschließen, hierzu einen Fachanwalt für Arbeistrecht hinzuzuziehen.

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