Erstellt am 19.03.2011 um 06:54 Uhr von Südmann
etwas genauer hättest du schon schreiben können, was nun anliegt
wenn ich deine Frage dahingehend interpretiere, daß dich der AG einseitig von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen freigestellt hat,
bedeutet dies nicht, daß er das vereinbarte Gehalt nicht trotzdem weiter zahlen müsste
(Annahmeverzug § 615 BGB)
Die Ausübung von BR-Tätigkeiten dürfte er dir zudem nicht untersagen
Erstellt am 19.03.2011 um 08:39 Uhr von Hassan
Wenn du schon eine Kündigung bekommen hast,sofort zu Anwalt und eine Kündigungsschutzklage einreichen,laß dir die Aufforderung von derl Arbeit fernbleiben
zu bleiben schriftlich geben ;-)
MFG Hassan
Erstellt am 19.03.2011 um 09:01 Uhr von wölfchen
. . . oder erscheine alltäglich zum Arbeitsbeginn an der Arbeit und biete sozusagen Deine Arbeitskraft an . . .
Ansonsten obigen Tipp mit dem RA beachten!
Erstellt am 19.03.2011 um 09:58 Uhr von hansh
Solange der Betriebsrat keine Zustimmung zur Kündigung erteilt KANN DER ARBEITGEBER DICH NICHT KÜNDIGEN und dann müste er vor Gericht nach Paragraph 103 BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen(du bekommst in der Zeit dein volles Gehalt). Es würde über mehrere Instanzen gehen und das Arbeitsgericht würde nur zustimmen wenn eine fristlose Kündigung möglich wäre . Ungnade ist kein Kündigungsgrund . Wennn es denn gäbe wären alle guten Betriebsräte beim Arbeitsamt.
PS. Eine fristgerechte Kündigung von BR Mitgliedern ist nicht möglich
Steht denn der BR hinter dir?
Er kann auch nur innerhalb von 14 Tagen nach bekanntwerden der Tatsachen ein Zustimmungsantrag beim BR machen (incl. 3 Tages frist des BR). Wenn keine Zustimmung erteilt werden muss er Innerhalb der14 Tage Frist vor dem Arbeitsgericht ein Antrag gestellt haben.