Erstellt am 17.03.2011 um 13:49 Uhr von docpille
@Calais
Ihr bewegt euch auf sehr dünnem Eis würde ich sagen.
Ihr seit in dem Bereich vom Individualrecht , da hat der BR nichts zu suchen.
Erstellt am 17.03.2011 um 14:00 Uhr von Calais
@docpille
kannst du mir sagen, wo ich das nachlesen kann?
merci und Gruß, Calais
Erstellt am 17.03.2011 um 14:26 Uhr von rkoch
§37 von was? BetrVG? Was hat dieser mit LOHNZAHLUNGEN von AN zu tun? Er regelt ausschließlich das BRM ihr Ehrenamt unter Lohnfortzahlung ausüben....
> kannst du mir sagen, wo ich das nachlesen kann?
Im BGB. Ein Arbeitsvertrag ist ein Schuldrechtsvertrag. Der eine Vertragspartner schuldet seine Arbeitskraft, der andere den dafür vereinbarten Lohn. Schuldrechtliche Ansprüche können ausschließlich von den beiden Vertragsparteien gerichtlich geltend gemacht werden. Ein dritter (z.B. BR) kann für einen der Vertragspartner (AN) nur dann in seiner Rechte eintreten wenn eine Rechtsvorschrift das vorsieht. Das BetrVG kennt keine derartige Vorschrift. Die einzige Variation im BetrVG: Wenn der Betriebsrat eine BV abschließt ist der Betriebsrat insofern Beteiligter im Rechtsstreit, als er von AG verlangen kann die BV durchzuführen.
Bezeichnend in diesem Sinne: Der Betriebsrat kann nach §99 mitbestimmen bei der Eingruppierung der AN und kann den AG dazu zwingen einen AN korrekt einzugruppieren. Wenn der AG aber dem AN nicht entsprechend dieser Eingruppierung entlohnt, muss der AN als schuldrechtlich Beteiligter dies selbst geltend machen, nicht der Betriebsrat. Der Betriebsrat kann diesem Missstand nur tatenlos zusehen. Und genau das ist Euer Fall. Dazu kommt noch, das diese Eingruppierung überhaupt nur rechtswirksam eingeklagt werden kann, wenn zwischen AG und AN Tarifbindung gilt (d.h. entweder der AN Gewerkschaftsmitglied ist oder AG und AN explizit Tarifbindung vereinbart haben - mit der untervariante das ein AG der grundsätzlich allen AN Tarifbindung zugesteht einzelne AN davon nicht ausschließen kann). Ist der AN nicht tarifgebunden kann er die vom BR erreichte Eingruppierung auch gerichtlich nicht geltend machen.
Erstellt am 17.03.2011 um 14:35 Uhr von Calais
@rkoch
weil ich den TVÖD in der Überschrift erwähnt hatte, habe ich ihn nicht nochmal zum § 37 ergänzt..
aber tausend Dank, deine Antwort enthält genau das von mir Gesuchte!
viele Frühlings-Grüße, Calais
Erstellt am 17.03.2011 um 15:53 Uhr von rkoch
> weil ich den TVÖD in der Überschrift erwähnt hatte, habe ich ihn nicht nochmal zum § 37 ergänzt..
Ups -sorry hätt ich mir denken können... Andererseits hab ich eh keinen TVöD zur Hand....
Erstellt am 17.03.2011 um 17:46 Uhr von nicoline
Calais,
wenn Du mal schildern würdest, was das bedeutet:
*unser BR hat die Anerkennung einer höheren Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber erreicht.*
dann könnte man vielleicht auch sagen, ab wann der AN überhaupt Anspruch hätte, auf die höhere Entgeltgruppe.
Entspricht die höhere Entgeltgruppe den Eingruppierungsrichtlinien, auch schon in der Vergangenheit? Dann hätte der AN Anspruch auf die korrekte Eingruppierung ab Übernahme der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit (wichtig für die Stufenlaufzeit) und Anspruch auf Nachzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD
Hat die Tätigkeit sich vielleicht verändert, sodass erst jetzt ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe entstanden ist? Dann gibt es gar keinen Anspruch auf Nachzahlung.
Oder hat der AG eine "Gefälligkeitseingruppierung" vorgenommen? Auch dann wäre es zumindest strittig, ob Anspruch auf Nachzahlung gemäß § 37 TVöD besteht => und Fakt ist, für die Nachzahlung müßte der AN selber kämpfen.