Erstellt am 18.01.2012 um 09:05 Uhr von petrus
Dann gucken wir doch mal auf eine ver.di-Seite: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile4.htm?#ank3
Erstellt am 18.01.2012 um 09:29 Uhr von gironimo
und da steht
(BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
(LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06
Erstellt am 18.01.2012 um 09:40 Uhr von petrus
gironimo: Ach was? Ich hätte gar nicht erwartet, dass man dort die Antwort finden kann...
Auf der Webseite steht sogar noch viel mehr, was man als BR wissen sollte, wenn man (wie üblicherweise in der Pflege) nach Schichtplänen arbeitet. Ob man das aber liest, wenn man nicht muss?