Erstellt am 01.12.2023 um 08:15 Uhr von Kehler
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/abmahnung-im-arbeitsrecht-frist-fuer-arbeitgeber_76_454798.html
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung_Fristen.html
Erstellt am 01.12.2023 um 08:20 Uhr von Muschelschubser
Also im Gesetz steht nichts explizites zu entsprechenden Fristen. Das BAG sagt lediglich "zeitnah", und der Begriff ist durchaus dehnbar.
Es gibt eine Faustregel, die eine Ausstellung der Abmahnung binnen 14 Tagen besagt, was aber letztendlich nicht mehr ist als ein ungeschriebenes Gesetz.
Man kann den AG auf diese Faustregel hinweisen, was demnach aber vermutlich keine rechtliche Relevanz hat wenn der AG trotzdem an der Abmahnung in der Form festhält.
Ansonsten ist eine Abmahnung nicht mit der Kündigung zu vergleichen. Sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Insofern würde auch eine mündliche Bestätigung über den Erhalt ausreichen. Da die Abmahnung erst ab Zugang Wirkung entfaltet, gehe ich aber schon davon aus dass der AG grundsätzlich eine Bestätigung einfordern kann.
Bei manchem AG muss man hier ggf. mit der Formulierung aufpassen. "Zur Kenntnis genommen" ist hier vielleicht vorsichtiger formuliert als "am xx.xx.xxxx angenommen".
Erstellt am 01.12.2023 um 08:23 Uhr von Saft
Danke für die Antwort.
Ich bestätige den Erhalt der Abmahnung steht drunter
Erstellt am 01.12.2023 um 08:32 Uhr von Dummerhund
Ich gehe jetzt mal davon aus, das es hier jetzt nur um die Bestätigung zum erhalt der Abmahnung geht. Ich würde das schreiben unterschreiben und sehen das ich diesen Pflichtverstoß nicht noch einmal begehe
Erstellt am 01.12.2023 um 09:12 Uhr von rtjum
Es gibt kein Gesetz, dass einen AN dazu zwingen könnte den Erhalt schriftlich zu bestätigen!
Nicht unterschreiben, der AG kann es ja mit Zeugen übergeben.
Erstellt am 01.12.2023 um 09:39 Uhr von celestro
"Es gibt kein Gesetz, dass einen AN dazu zwingen könnte den Erhalt schriftlich zu bestätigen!"
Volle Zustimmung!
"Man kann den AG auf diese Faustregel hinweisen,"
das wäre mMn ziemlich ... dumm.
Erstellt am 01.12.2023 um 09:47 Uhr von RudiRadeberger
Die Faustregel sagt 14 Tage. Ich denke aber nicht, dass acht Wochen die Wirksamkeit grundlegend aufweichen.
Wenn der AG eine Bestätigung des Zugangs will, soll er per Einschreiben zustellen. Die Abmahnung ist auch ohne Unterschrift rechtskräftig.
Erstellt am 01.12.2023 um 10:31 Uhr von Pickel
Was für eine verblendete Haltung hier einige wieder an den Tag legen.
Mal unterstellt, dass die Abmahnung inhaltlich unkritisch ist, fährt man als AN nach einem schwereren Pflichtverstoss sicherlich besser damit, eine rechtlich ohnehin unbedeutende Empfangsbestätigung zu unterschreiben, als erneut zu eskalieren. Zumindest dann, wenn einem an einem positiven Miteinander noch irgendetwas liegt.
Erstellt am 01.12.2023 um 11:12 Uhr von RudiRadeberger
"Was machen wir?"
Wenn mit "wir" der Betriebsrat gemeint ist...dann macht ihr nichts. Bei Abmahnungen seid ihr nicht in der Mitbestimmung. Ob ihr im Nachhinein im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit darüber informiert werden müsst, da gehen die Meinungen auseinander.
Erstellt am 01.12.2023 um 11:48 Uhr von celestro
"Was für eine verblendete Haltung hier einige wieder an den Tag legen."
DU redest von "verblendet"? ROFL!
Davon abgesehen ... wer hat hier denn Deiner Meinung nach "eine verblendete Haltung"? Der Hinweis "der MA ist rechtlich nicht dazu verpflichtet zu unterschreiben" ist richtig und sagt zudem rein gar nichts über eine Haltung aus. Denn das heißt ja nicht "unterschreib nicht".
Aber dafür müsste man etwas weiter denken, als von 12 bis Mittag.
Erstellt am 01.12.2023 um 13:27 Uhr von Tagträumer_5
Bin klar bei User Pickel.
Fakt ist doch eines, MA hat einen Fehler begangen, welcher zur Abmahnung führte. Ändert der Tag der Zustellung der Abmahnung etwas an dieser Pflichtverletzung? Nein!
Erstellt am 01.12.2023 um 13:27 Uhr von Pickel
Celestro vielleicht bemühst du einmal deine hoffentlich vorhandene Lesekompetenz. Denn genau solche Tipps wurden hier vergeben. Vielleicht nicht immer davon ausgehen, dass man selbst im Zentrum steht.
Erstellt am 01.12.2023 um 13:39 Uhr von celestro
"Fakt ist doch eines, MA hat einen Fehler begangen, welcher zur Abmahnung führte."
Das ist überhaupt kein Fakt. Fakt ist lediglich, das der AG dem MA eine Abmahnung gegeben hat. Ob dies aus Rache passiert ist, oder der MA etwas "getan hat, das man abmahnen kann" ist überhaupt nicht klar.
"Celestro vielleicht bemühst du einmal deine hoffentlich vorhandene Lesekompetenz."
LOL ... das gerade DU Dich traust, so etwas zu schreiben. Nochmal ganz langsam für Dich:
"Vielleicht nicht immer davon ausgehen, dass man selbst im Zentrum steht."
Ich habe GEFRAGT ... GEFRAGT: "wer hat hier denn Deiner Meinung nach "eine verblendete Haltung"?
und Du schriebst vorher:
"Was für eine verblendete Haltung hier einige wieder an den Tag legen."
EINIGE ... Mehrzahl! Also wer sollen diese "EINIGE" sein?
Man könnte jetzt rtjum heranziehen:
"Nicht unterschreiben, der AG kann es ja mit Zeugen übergeben."
aber rtjum ist immer noch Einzahl. Also nochmal die Frage (und statt anderen hier was von Lesekompetenz zu erzählen, fass Dir lieber mal an die eigene Nase): Wer hat hier denn Deiner Meinung nach "eine verblendete Haltung"?
Erstellt am 01.12.2023 um 15:30 Uhr von Saft
Erstellt am 01.12.2023 um 15:39 Uhr von Dummerhund
Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Nein. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Verlangt der Arbeitgeber eine Unterschrift, so sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob mit der Unterschrift nur der Erhalt und das Datum des Erhalts der Abmahnung oder auch der Inhalt der Abmahnung anerkannt werden soll. Eine Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts, dürfte für die Wirksamkeit einer Abmahnung regelmäßig unschädlich sein.
Erstellt am 01.12.2023 um 18:58 Uhr von Moreno
Wenn ich einen Erhalt einer Abmahnung unterschreibe bedeutet dies doch nicht, dass ich mit der Abmahnung einverstanden bin. Mir bleiben ja alle rechtlichen Schritte offen. Nicht zu unterschreiben ist für mich Kindergarten!
Erstellt am 01.12.2023 um 22:26 Uhr von celestro
"Wenn ich einen Erhalt einer Abmahnung unterschreibe bedeutet dies doch nicht, dass ich mit der Abmahnung einverstanden bin. Mir bleiben ja alle rechtlichen Schritte offen.
Kommt wie schon gesagt auf den Wortlaut an, aber wenn man wirklich nur den Erhalt unterschreibt, dann ist das richtig.
"Nicht zu unterschreiben ist für mich Kindergarten!"
Es kann auch sinnvolle Taktik sein. Die Welt ist nicht schwarz / weiß.
Erstellt am 02.12.2023 um 13:44 Uhr von Stadtwerker
Die 1. Frage ist doch ob der Tatbestand der zur Abmahnung geführt hat, ach abmahnungswürdig ist?
Das können wir bis jetzt nicht beantworten.
Die 2. Frage ist ob man den Erhalt der Abmahnung unterschreiben sollte?
Da kommt es tatsächlich auf die Formulierung an und alles was darauf hindeuten kann, dass der MA damit sein Einverständnis erklärt sollte dann auch gestrichen werden.
Es reicht wenn unter der Zustellung steht "erhalten am xx.yy.zz " Unterschrift und gut ist.
Der BR hat bei Abmahnungen nur ein sehr, sehr beschränktes, eigentlich gar kein Mitspracherecht.
Ihr könnt höchstens Stimmung machen das ihr die Abmahnung für nicht gerechtfertigt haltet.
VG Stadtwerker