Erstellt am 03.03.2011 um 14:53 Uhr von Ulrik
IMHO gilt für euch AT´s, sofern vertraglich nichts geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit.
Wenn ich das oben richtig gelesen haben, ist diese bei euch in der Regel 40 Stunden pro Wochen. Demnach sollte diese auch für Dich gelten.
Im Zweifel schau mal in den § 75 BetrVG, bzw. in den Kommentierungen. Da ist die Gleichbehandlung geregelt.
Erstellt am 03.03.2011 um 17:27 Uhr von Köfte
hm, ja und nein.
Die tariflichen MAs (ca. 100) habe 35 Std. und für die ca. 30 ATs ist's unterschiedlich im Abreitsvertrag festgehalten...
@Ulrik: Im Däubler hab ich in den Kommentaren zum §75 nichts gefunden, was die Arbeitszeit betrifft. Muss ich da auf den Fitting warten (gestern bestellt) oder kannst Du mir 'n genaueren Hinweis geben?
Erstellt am 04.03.2011 um 08:20 Uhr von Ulrik
Hi Köfte,
den Däubler habe ich leider nicht.
Im Fitting zu § 75 BetrVG ist ab Rn 30 die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Zusammengefasst.
Da steht u. a., daß der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitsbedingungen gilt, nicht nur für die im AGG genannten Gruppen, sondern auch darüber hinaus.
Demnach sind unsachliche Differenzierungen zum Nachteil einzelner AN oder AN-Gruppen verboten (BAG 14.03.07 AP 204). Unsachlich ist eine unterschiedliche Behandlung, die nicht aus vernünftigen Gründen erfolgt.
Erstellt am 04.03.2011 um 10:10 Uhr von rkoch
@Köfte
Auch im AT-Bereich gilt grundsätzlich das Bestimmtheitsgebot (abgeleitet u.a. aus §307 BGB), d.h. auch der AT-AN muss aus seinem Vertrag erkennen können welche Arbeitsleistung (auch von der Dauer her) er für das vereinbarte Entgelt zu erbringen hat.
So ist die Verpflichtung zu unbezahlter Mehrarbeit bei einer geltenden Mindestabstandsklausel z.B. aus TV nur dann zulässig wenn aus der Einkommenshöhe zu erkennen ist, das ein AT-AN auch bei extensiver Nutzung unbezahlter Mehrarbeit besser gestellt ist als ein TV-AN bei gleich hohem Mehrarbeitsvolumen. Das wird oft nicht der Fall sein, da dazu das Einkommen ERHEBLICH über dem Mindestgehalt für AT liegen muss. Liegt es nur geringfügig darüber (also in einem Bereich den ein Nicht-AT auch erreichen könnte wenn er in üblichem Maße Mehrarbeit leisten, z.B. 5 Stunden/Wochen inkl. evtl. Mehrarbeitszuschläge), so verstößt eine pauschale Verpflichtung zu unbezahlter Mehrarbeit gegen das Transparenzgebot und wird damit unwirksam.
In diesem Sinne muss auch erkennbar sein, wie viele Stunden Regelarbeitszeit durch das AT-Gehalt abgedeckt sind. Im Bereich wo ein Abstandsgebot gilt wird dieses oft auch eindeutig einer Wochenstundenzahl zugeordnet. So weit AG und AN keine ausdrückliche Bestimmung der Wochenarbeitszeit treffen wird im Sinne des Transparenzgebots von der betriebsüblichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (in diesem Fall Tarif 35h) auszugehen sein.
Ich würde dann mal in die Tariftabellen schauen ob da ein Mindestgehalt für AT vermerkt ist und dann schauen wie weit ich darüber liege und dann nachrechnen wie viele Mehrarbeitsstunden (bezogen auf die 35h-Woche) durch mein Gehalt abgedeckt sind. Falls da dann nicht ein richtig fetter Batzen rauskommt würde ich sagen: Mehrarbeit ist nicht, zumindest nicht unbegrenzt unbezahlt.