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Wochen-Arbeitszeit für AT

K
Köfte
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich frage mich seit Jahren, was für eine Arbeitszeit ich habe, da in meinem AT-Vertrag keine Arbeitszeit genannt wird, sondern nur, dass ich mich verpflichte Mehrarbeit zu leisten. Bei uns im Betrieb gibt es mehrheitlich Tarifangestellte und einige ATs. Bei einigen ATs steht eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Vertrag, aber bei mir nicht.

Gilt dann für mich einfach der Tarif? Meine Auffassung ist, mein AT-Vertrag regelt dass, was anders ist als im Tarif. Und da nix über die Arbeitszeit gesagt wird, also Tarif.

Aber ist das so? Wir ATs sind angewiesen - aber darüber gibt es keine BV oder schriftliche Anweisung - täglich pauschal 8 Stunden in unsere Arbeitszeitverwaltung einzugeben. Da wir auch nicht stempeln müssen, kann keiner etwas sagen...

Und wie isses?

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Community-Antworten (4)

U
Ulrik

03.03.2011 um 15:53 Uhr

IMHO gilt für euch AT´s, sofern vertraglich nichts geregelt ist, die betriebsübliche Arbeitszeit. Wenn ich das oben richtig gelesen haben, ist diese bei euch in der Regel 40 Stunden pro Wochen. Demnach sollte diese auch für Dich gelten. Im Zweifel schau mal in den § 75 BetrVG, bzw. in den Kommentierungen. Da ist die Gleichbehandlung geregelt.

K
Köfte

03.03.2011 um 18:27 Uhr

hm, ja und nein.

Die tariflichen MAs (ca. 100) habe 35 Std. und für die ca. 30 ATs ist's unterschiedlich im Abreitsvertrag festgehalten...

@Ulrik: Im Däubler hab ich in den Kommentaren zum §75 nichts gefunden, was die Arbeitszeit betrifft. Muss ich da auf den Fitting warten (gestern bestellt) oder kannst Du mir 'n genaueren Hinweis geben?

U
Ulrik

04.03.2011 um 09:20 Uhr

Hi Köfte,

den Däubler habe ich leider nicht. Im Fitting zu § 75 BetrVG ist ab Rn 30 die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Zusammengefasst. Da steht u. a., daß der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitsbedingungen gilt, nicht nur für die im AGG genannten Gruppen, sondern auch darüber hinaus. Demnach sind unsachliche Differenzierungen zum Nachteil einzelner AN oder AN-Gruppen verboten (BAG 14.03.07 AP 204). Unsachlich ist eine unterschiedliche Behandlung, die nicht aus vernünftigen Gründen erfolgt.

R
rkoch

04.03.2011 um 11:10 Uhr

@Köfte

Auch im AT-Bereich gilt grundsätzlich das Bestimmtheitsgebot (abgeleitet u.a. aus §307 BGB), d.h. auch der AT-AN muss aus seinem Vertrag erkennen können welche Arbeitsleistung (auch von der Dauer her) er für das vereinbarte Entgelt zu erbringen hat.

So ist die Verpflichtung zu unbezahlter Mehrarbeit bei einer geltenden Mindestabstandsklausel z.B. aus TV nur dann zulässig wenn aus der Einkommenshöhe zu erkennen ist, das ein AT-AN auch bei extensiver Nutzung unbezahlter Mehrarbeit besser gestellt ist als ein TV-AN bei gleich hohem Mehrarbeitsvolumen. Das wird oft nicht der Fall sein, da dazu das Einkommen ERHEBLICH über dem Mindestgehalt für AT liegen muss. Liegt es nur geringfügig darüber (also in einem Bereich den ein Nicht-AT auch erreichen könnte wenn er in üblichem Maße Mehrarbeit leisten, z.B. 5 Stunden/Wochen inkl. evtl. Mehrarbeitszuschläge), so verstößt eine pauschale Verpflichtung zu unbezahlter Mehrarbeit gegen das Transparenzgebot und wird damit unwirksam.

In diesem Sinne muss auch erkennbar sein, wie viele Stunden Regelarbeitszeit durch das AT-Gehalt abgedeckt sind. Im Bereich wo ein Abstandsgebot gilt wird dieses oft auch eindeutig einer Wochenstundenzahl zugeordnet. So weit AG und AN keine ausdrückliche Bestimmung der Wochenarbeitszeit treffen wird im Sinne des Transparenzgebots von der betriebsüblichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (in diesem Fall Tarif 35h) auszugehen sein.

Ich würde dann mal in die Tariftabellen schauen ob da ein Mindestgehalt für AT vermerkt ist und dann schauen wie weit ich darüber liege und dann nachrechnen wie viele Mehrarbeitsstunden (bezogen auf die 35h-Woche) durch mein Gehalt abgedeckt sind. Falls da dann nicht ein richtig fetter Batzen rauskommt würde ich sagen: Mehrarbeit ist nicht, zumindest nicht unbegrenzt unbezahlt.

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