Erstellt am 03.03.2011 um 08:05 Uhr von wölfchen
. . . Sozialarbeiterdienste gehören nicht zum Aufgabenbereich des BR, wenn Euch die Fürsorglichkeit auch ehrt. Auch die Begleitung zur Rechtsberatung gehört nicht dazu, wenn es nur um die Begleitung geht . . .
Erstellt am 03.03.2011 um 08:50 Uhr von Niemand
Da muss ich Wölfchen aber widersprechen. Er scheint sich hier der Aufgaben aus dem SgB IX niht zu kennen.
§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Wenn es im Betrieb keine Schwerbehindertenvetretung gibt, sollte hier ein BR den SchwerbeHinderten bei der Wiedereingliederung unterstützen.
Es wird sich ja auch nicht um eine reine Handreichung handeln, sondern der BR wird dem SB helfen die Lage im Betrieb dar zu stellen. Dem SB selbst wird es ja nicht möglich sein die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung im Betrieb zu überblicken.
Erstellt am 03.03.2011 um 18:46 Uhr von seesee
Oh, danke, Niemand, da hab ich wieder was gelernt. Leider kenne ich mich im 9. SgB (noch) überhaupt nicht aus...
Erst vor Kurzem habe ich den § 84 kennengelernt (betriebliches Eingliederungsmanagement); hiernach hat sich der Personalleiter mit seiner Aktion, dem MA einen Aufhebungsvertrag zukommen zulassen, ohne den BR hierzu einzubinden, ziemlich falsch verhalten...