Erstellt am 27.06.2006 um 19:46 Uhr von packer
moin bankhaus,
erstmal habt ihr bei einer ordentlichen kündigung nach 102 BetrVG mitbestimmungsrecht.
verstösst der AG eurer meinung nach gegen einen der dort genannten punkte, wiedersprecht ihr der anhörung frist, form und inhaltlich gerecht und korrekt. nun muß der AG vor gericht nach dem kündigungsschutzgesetz klage auf feststellung erheben. bis zum abschluss der rechtsstreitigkeiten ist der betroffene AN in der regel weiter zu beschäftigen.
wenn es um ein mitglied des BR geht, trifft der § 103 BetrVG. hierbei ist zu beachten, das frühzeitig ersatzmitglieder geladen werden und der betroffene BR an der beratung und beschlussfassung nicht teilnimmt.
gruß,
packer
Erstellt am 27.06.2006 um 21:04 Uhr von Heinz
Packer,
das ist Blödsinn! Natürlich muss der AG den Betriebsrat vorher anhören. Rausschmeißen kann er den Arbeitnehmer aber trotzdem. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage, nicht der Arbeitgeber.
Ich glaube Bankhaus meint aber einen den Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer. Dann muss der Arbeitgeber zuerst das Integrationsamt um Zustimmung zur Kündigung bitten. I. d. R. bittet dieses dann den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahme. Wenn`s um eine krankheitsbedingte Kündigung geht, muss man als BR und SBV normalerweise eine vom Arbeitgeber gestellte negative Zukunftsprognose widerlegen. Das geht nur mit einem geeigneten Attest. Der BR kann auch einen geeigneten anderen Arbeitsplatz bei den Verhandlungen mit dem Integrationsamt vorschlagen. Manchmal macht das IA auch Gelder locker, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Da hat der Arbeitgeber was von und der Arbeitnehmer. Auf alle Fälle frühzeitig Anwalt einschalten, der sich aber zunächst ruhig etwas zurück halten sollte!!!
Wenn das Integrationsamt zugestimmt hat, kommt`s zur Anhörung des Betriebsrats nach §102. Arbeitnehmer muss dann innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen und sich beim Arbeitsamt melden. Viel Erfolg!!!
Erstellt am 27.06.2006 um 21:09 Uhr von Kölner
@Heinz
"Wenn`s um eine krankheitsbedingte Kündigung geht, muss man als BR und SBV normalerweise eine vom Arbeitgeber gestellte negative Zukunftsprognose widerlegen. Das geht nur mit einem geeigneten Attest."
Das ist aber auch nicht richtig!
Erstellt am 28.06.2006 um 20:34 Uhr von BankHaus
Hallo Packer, hallo Heinz und auch hallo Kölner
ersteinmal danke für Eure Antworten
Natürlich geht es um einen Mitarbeiter, der Schwerbehinderten Gleichgestellt ist, also nicht um ein BR-Mitglied.
Der Hinweis auf das Integrationsamt ist gut. Werde das morgen gleich bereden und dann mit dem betroffenen Mitarbeiter ankurbeln
Was die Frage der krankheitsbedingten Kündigung anbelangt, der Arbeitgeber hat wohl nicht das Recht, sich anzumaßen medizinische Prognosen zu stellen, dass sollte dann wohl den entsprechenden Fachkräften überlassen bleiben, zumal er ja auch keinen tatsächlichen Einblick in die Krankengeschichte haben kann.
Erstellt am 05.07.2006 um 20:53 Uhr von Wolfgang E.
Wenn hier keine Prävention gemacht wurde (§ 84 Abs. 1 SGB IX) bzw. kein Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) durchgeführt wurde, sollte der BR schon aus formalen Gründen seine Zustimmung verweigern.