Erstellt am 19.09.2008 um 09:24 Uhr von Lotte
kiki,
der BR und auch der AG haben dieses Recht nicht, deswegen steht es auch nirgends.
Erstellt am 19.09.2008 um 11:40 Uhr von Jube
@kiki,
Ihr solltet Euch mal beim Integrationsamt informieren und evtl. eine Vertrauensperson für Schwerbehinderte Kollegen wählen lassen. Diese hätte dann auch das Recht, in die BR-Sitzungen zu kommen.
Erstellt am 19.09.2008 um 11:47 Uhr von Lotte
Jube,
auch das IA gibt solche Informationen nicht weiter. Aber eine SchwerbV zu wählen ist ein guter Vorschlag.
Erstellt am 19.09.2008 um 16:06 Uhr von tbltom
Oh oh oh ... Schau mal in BetrVG §80 (1) 1. und 4. in Verbindung mit (2) Satz 2 ... Der AG kann natürlich nur ihm bekannte Infos rausgeben!
Und zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung sei so am Rande erwähnt, daß diese erst bei mindestens 5 schwerbehinderten Kollegen in Betracht kommt! Auch deshalb solltest Du Infos beim AG besorgen ...
Erstellt am 19.09.2008 um 17:55 Uhr von Lotte
tbltom,
eben.
Und der AG hat keinerlei Anspruch auf die Information. Bei einem Grad der Behinderung unter 50 ohne Gleichstellung gilt jemand auch noch nicht als schwerbehindert und hat keinerlei Anspruch auf Anwendung des SGB IX (außer § 84 (2) )
Erstellt am 21.09.2008 um 10:31 Uhr von peanuts
"Und der AG hat keinerlei Anspruch auf die Information. "
Der AG hat das Recht, AN nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
"Bei einem Grad der Behinderung unter 50 ohne Gleichstellung gilt jemand auch noch nicht als schwerbehindert..."
Korrekt!
"... und hat keinerlei Anspruch auf Anwendung des SGB IX (außer § 84 (2) )"
Diese Aussage ist falsch! Es empfiehlt sich immer wieder, ein Gesetzbuch auch mal am Anfang aufzuschlagen.
Erstellt am 21.09.2008 um 11:46 Uhr von Lotte
peanuts,
"Der AG hat das Recht, AN nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden."
Ob das noch AGG konform ist, wage ich zu bezweifeln und müsste im Zweifelsfall geklärt werden.
Aber hier ging es um Menschen mit einem GdB unter 50, da ist Dein Einwand eh irrelevant.
"Diese Aussage ist falsch! Es empfiehlt sich immer wieder, ein Gesetzbuch auch mal am Anfang aufzuschlagen."
Die Praxis ist genau so wie von mir beschrieben. Ich sprach von "Anspruch", der erwächst auch nicht aus §1 SGB IX und aus meiner täglichen Praxis weiß ich, dass der Rahmen hier immer enger und eher zum Nachteil der "von Behinderung bedrohten" ausgelegt wird.
Erstellt am 21.09.2008 um 12:38 Uhr von peanuts
Entschuldige mal bitte! Du schreibst, dass Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung (bis auf § 84 (2)) KEINERLEI Anspruch auf Leistungen aus dem SGB IX haben. Diese Aussage ist definitiv falsch, egal was Dir Deine tägliche Praxis zeigt! Aber wenn das für Dich vielleicht auch irrelevant ist ...
Bis zum heutigen Tage darf nach einer Schwerbehinderung gefragt werden und bis zum heutigen Tage muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Daher ist Deine Aussage "Der AG hat KEINERLEI Anspruch auf die Information" zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls falsch!
Ob dieses Fragerecht durch´s AGG eingeschränkt werden wird oder überhaupt werden kann, wird sich noch zeigen! Immerhin ist der AG verpflichtet, entsprechende Zwangsabgaben leisten zu müssen, wenn er die Schwerbehindertenquote im Betrieb unterschritten wird.
Wenn er dann noch nicht einmal mehr nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung fragen darf, sehe ich ein gewisses Ungleichgewicht, was schützenswerte Interessen betrifft!
Erstellt am 21.09.2008 um 12:55 Uhr von Lotte
Peanuts,
meine Aussage, dass der AG keinerlei Anspruch auf die Information hat und der BR auch nicht, bezog sich auf Menschen mit einem GdB unter 50 ohne Gleichstellung!!!
Das schreibe ich jetzt hier zum dritten Mal!
Zum Fragerecht des AG habe ich meine Meinung kenntlich gemacht, Dich aber nicht in Frage gestellt. Eine GdB unter 50 ohne Gleichstellung muss ihm auch auf Nachfrage NICHT mitgeteilt werden!!! (zum vierten Mal)
Welche §§ siehst Du denn im SGB IX, die Ansprüche für einen Menschen mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung öffnen (wohlgemerkt, es geht um einklagbare Ansprüche)?
Erstellt am 21.09.2008 um 13:17 Uhr von peanuts
"Welche §§ siehst Du denn im SGB IX, die Ansprüche für einen Menschen mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung öffnen (wohlgemerkt, es geht um einklagbare Ansprüche)?"
Warum sollte der erste Teil des neunten Sozialgesetzbuches 67 Paragraphen enthalten, die auf Menschen mit einer (drohenden) Behinderung abzielen, wenn diese Rechte nicht einklagbar wären? Wäre ein Novum in unserer Gesetzgebung!
Erstellt am 21.09.2008 um 13:26 Uhr von Lotte
peanuts,
das Problem ist, die drohende Behinderung zu beweisen. Sag mir einen § oder ein Urteil was Dir Recht gibt und einen Anspruch bestätigt. Ich erlebe im Moment eher, dass selbst Menschen mit einem anerkannten Status der Schwerbehinderung Schwierigkeiten haben, Ansprüche durchzusetzen.
Erstellt am 13.11.2008 um 16:30 Uhr von frager1
Antwort von peanuts
>> Der AG hat das Recht, AN nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
>>Bis zum heutigen Tage darf nach einer Schwerbehinderung gefragt werden und bis zum heutigen Tage muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Daher ist Deine Aussage "Der AG hat KEINERLEI Anspruch auf die Information" zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls falsch!
Hallo peanuts, diese Aussagen entsprechen nicht mehr der heutigen Rechtsmeinung. Spätestens mit Einführung des AGG
Google einfach einmal dieser Fragestellung "Frage nach der Schwerbehinderung" und/oder lese hier: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2004/NL_103.php
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung37160.html
Weiter ist dringend AG abzuraten diese Frage zu stellen, es könnte bei Ablehnung Ansprüch lt. AGG ermöglichen
Erstellt am 17.11.2008 um 00:01 Uhr von peanuts
Dass diese Frage kontrovers diskutiert wird ist mir bekannt., aber bis zum heutigen Tag gibt es dazu KEINE revidierte höchstrichterliche Rechtsprechung!