Erstellt am 05.05.2011 um 13:50 Uhr von nurmalsogefragt
Im BetrVG § 32 und SGB IX § 95 (2) und nach entsprechenden Schulungen weis man es
Erstellt am 05.05.2011 um 13:51 Uhr von wahlvst
Zur Ergänzung, auch an allen Ausschüssen usw. hat die SBV ein uneingeshcränktes Teilnahmerecht. Aber stets nur beratend.
Erstellt am 05.05.2011 um 13:52 Uhr von rtjum
die § hat nurmalsogefragt schon genannt.
ja die SBV hat Teilnahmerecht auch an allen Sitzungen von Ausschüssen usw.
mist, wahlvst ist mir zuvor gekommen
Erstellt am 05.05.2011 um 14:02 Uhr von Niemand
Und alle Beschlüsse die in Sitzungen gefasst wurden, zu denen der SBV nicht geladen wurde sind ungültig.
Der SBV hat zwar kein Stimmrecht, aber das Recht Beschlüsse des Betriebsrats auszusetzen wenn er die Interessen der Schwerbehinderten beeinträchtigt sieht.
Erstellt am 05.05.2011 um 14:16 Uhr von harrymatty
Erstellt am 05.05.2011 um 14:30 Uhr von wahlvst
Niemand
"Und alle Beschlüsse die in Sitzungen gefasst wurden, zu denen der SBV nicht geladen wurde sind ungültig.
Der SBV hat zwar kein Stimmrecht, aber das Recht Beschlüsse des Betriebsrats auszusetzen wenn er die Interessen der Schwerbehinderten beeinträchtigt sieht."
NEIN!!!!!
Vollkommen falsch! Sie kann sie auch nicht mehr aussetzen wenn die Fristen gem. § 95 Abs. 4 vorbei sind und / bzw. die Beschlüsse Außenwirkung erzielt haben.
Die Nichtladung der SBV ist KEIN Ladungsfehler gem. BetrVG. Die SBV kann übrigens auch ohne Einladung zu den Sitzungen. Da das Teilnahmerecht sich aus dem Gesetz ergibt. Mach der BR Probleme beim Zugang, so kann die SBV sich den Zugang per Einstweiliger Verfügung auch erzwingen. Also, dann kommt sie mit der Polizei. Das wäre mal ein Spaß!! Vor allem weil der AG dieses ja alles bezahlen müsste. Der würde dann wohl dem BR ein Dankschreiben zukommen lassen
Also, Niemand vielleicht einmal auf eine Schulung zum SGB IX.