Erstellt am 15.02.2011 um 20:24 Uhr von pfeilenbogen
Ohne besondere Vereinbarungen kann der Abbau von Überstunden oder Zeitguthaben vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts angeordnet werden. Nach § 315 BGB ist hierbei billiges Ermessen auszuüben, d.h. der Arbeitgeber muss auch schützenswerte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Dringende betriebliche Gründe - wie bei der Zuweisung von Urlaub - benötigt der Arbeitgeber hingegen nicht.
http://www.haufe.de/personal/specialContentDetail?specialID=1232644296.58
Die Anordnung von Freizeit durch Arbeitszeitabbau ist daher häufig ein probates Mittel, kurzfristigem Arbeitsmangel zu begegnen.
Wenn ihr also keine Regelung/BV oder TV dazu habt, kann der AG es anordnen. Dann könntet ihr als BR das Thema nur aufgreifen bei der MB/ bewilligung dieser. Also hier mit dem AG verhandeln, entweder gibt es eine einvernehmliche Regelung betreffend des Abbau oder wir könnten Probleme bei der Genehmigung bekommen.
Erstellt am 16.02.2011 um 08:25 Uhr von Maria
In unserem Krankenhaus wurden auch öfters Beschäftigte kurzfristig nach Hause geschickt. Unser AG ist im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern.
Dieser hat uns zu diesem Thema folgendes schriftlich mitgeteilt:
"...in Anlehnung einer Entscheidung des BAG zum Erfordernis einer angemessenen Ankündigungsfrist eines Freizeitausgleichs für geleistete Überstunden vom 17.01.1995 - 3 AZR 399/94 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung gehen wir davon aus, dass das Erfordernis einer angemessenen Ankündigungsfrist NICHT erfüllt ist, wenn der Beschäftigte erst am selben Tag oder am Nachmittag des Vortages über den gewünschten Freizeitausgleich in Kenntnis gesetzt wird....
Erstellt am 16.02.2011 um 09:32 Uhr von paula
Das Thema Abbau von Zeitkonten sollte jeder BR mitregeln wenn er solche Konten vereinbart. Dann ist klar was passieren soll.
Oder gibt es einen TV? Da stehen manchmal auch entsprechende Regeln drin