Erstellt am 10.04.2010 um 20:35 Uhr von nicoline
hallo Jasmin,
*welcher Parhgraf tritt in kraft. *
1. Was ist im Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden vereinbart?
Gibt es im AV hierzu keine Vereinbarung, müssen keine Überstunden geleistet werden, allenfalls in einem wirklichen Notfall!
2. Gibt es einen Betriebsrat?
Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht bei jeder Überstunde und könnte diese ablehnen!
Hier tritt kein § inkraft, aber hier hilft vielleicht ein Urteil:
Eine Arbeitnehmerin, die sich weigert, kurzfristig angekündigte Überstunden zu machen darf nicht fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber hatte Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sei zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei für sie nicht zumutbar.
(Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04)
Quelle: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile1.htm?#ank2