Entgeltfortzahlung bei krankem Kind
Hallo, Ist es üblich, daß "der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankem Kind" in einer Betriebsvereinbarung ( bzw. in einem Tarifvertrag ) festgeschrieben ist ? Bei uns will es die Geschäftsleitung so, und zwar mit folgendem Satz : "Während des Arbeitsausfalls wegen der Betreuung eines kranken Kindes besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung." Der Arbeitsausfall wird in dem Fall ja sowieso von der Krankenkasse bezahlt !
Community-Antworten (7)
08.02.2011 um 23:07 Uhr
nur wenn man mehr/ besseres als die gesetzliche Regelung machen will. Diese einschränken geht nicht.
Es dürfte aber nur sehr wenige AG geben die hier mehr als im Gesetz machen wollen.
Also, die GF/GL auf das Gesetz hinweisen und anbieten über ein mehr können wir reden. Sollte aber die GF/GL das Gesetz nicht einhalten wollen, werden wir den Koll. helfen, ggf. auch nur mit Hinweis auf die Rechts/Gesetzelage und auf einen guten Anwalt. Dann dürfte das Thema schnell ausgestanden sein.
08.02.2011 um 23:42 Uhr
Hallo,
bei uns wird das in die Arbeitsverträge geschrieben. Eine BV sollte, wie Pfeilenbogen schreibt, eine Verbesserung beinhalten. Sonst ist sie nicht nötig. Bezweckt Euer Arbeitgeber etwa, mit so einer Regelung bessere Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen auszuhebeln? Das wäre zu prüfen.
Gruß von Saxonia
09.02.2011 um 08:00 Uhr
Schaten, Ist es üblich, daß "der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankem Kind" in einer Betriebsvereinbarung ( bzw. in einem Tarifvertrag ) festgeschrieben ist ? Ich weiß nicht, ob es in TV "üblich" ist, ich kenne zumindest einen, der zusätzlich, zu denen von der KrK bezahlten noch 4 Tage gewährt. Was BV angeht schließe ich meinen Vorrednern an.
09.02.2011 um 12:34 Uhr
@nicoline: In anderen TV (IGM MTV NwNb) ist geregelt, dass die AN bei Krankheit des Kindes 100% netto kriegen, d.h. 70% gibts von der Kasse, Rest zahlt ArbGeb...
09.02.2011 um 20:28 Uhr
@Petrus, das freut mich für die Betroffenen ;-))
09.02.2011 um 20:42 Uhr
bis welchem alter des Kindes?
mir liegt sowas an, wie bis zum 12. Lebensjahr
Nachtrag: gesetzliche Regelung
10.02.2011 um 10:30 Uhr
DJ: Richtig. Guckst Du §45(1) SGB V.
Hinweis am Rande: Das gilt natürlich alles nur für gesetzlich Versicherte (die an mancher Stelle durchaus ihre Vorzüge gegenüber der privaten oder der Beamtenbeihilfe hat...)
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