Erstellt am 13.10.2011 um 15:05 Uhr von MonaLisa
@Ulrik,
dann frag doch mal die Herrschaften aus der Buchhaltung, wo sie diese Weisheiten her haben und sollen sie dir doch zeigen, vielleicht haben die dort ein Gesetz, das nur für AG's gültig ist!
Im Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 und § 5 steht jedenfalls, dass er ab dem 1. Tag Lohnfortzahlung bekommt!
Erstellt am 13.10.2011 um 15:07 Uhr von gironimo
seit wann machen Buchhalter Personalpolitik. Ich würde mich an die Personalabteoilung halten.
Erstellt am 13.10.2011 um 16:36 Uhr von mainpower
Halo,
ML schreibt : dass er ab dem 1. Tag Lohnfortzashlung bekommt. Ist ja richtig. Aber, war er denn krank?? Das müsste der MA erst einmal beweisen. Also AU sonst kein Geld.
Erstellt am 13.10.2011 um 16:49 Uhr von MonaLisa
@mainpower,
"Nun war er einen Tag krank"
Voraussetzung wäre natürlich schon, dass sich der Kollege auch krank (z. B. telefonisch) meldet!
Sonst wäre das ja unerlaubte Freizeitnahme und sehr wohl abmahnungswürdig!
Sinn der Sache ist ja, dass der Kollege eben NICHT zum Arzt muss, um bestätigen zu lassen, dass er krank ist, obwohl er sich krank fühlt.
Erstellt am 13.10.2011 um 16:55 Uhr von petrus
@mainpower:
Nicht ganz. Das Gesetz besagt, dass er das er ab dem ersten Krankheitstag Entgeltfortzahlung bekommt, wenn er sich krank meldet. Erst ab dem 4. Krankheitstag muss er dies laut Gesetz beweisen, außer, der ArbGeb verlangt den Beweis eher. Lassen wir mal solche "Nebensächlichkeiten" wie MBR beiseite, dann stellen wir fest, das der ArbGeb hier von diesem Recht Gebrauch macht: Er verlangt den Beweis ab dem 3. Tag. Das ändert aber nichts an der Entgeltfortzahlungspflicht - er hätte ja das Attest ab dem ersten Tag verlangen können...
Erstellt am 13.10.2011 um 17:15 Uhr von Mundwerker
Noch eine zusätzliche Problematik, die ich von unserem Betrieb her kenne:
Hat der Betrieb weniger als 30 Personen beschäftigt, zahlt er die sog. U1 und bekommt von der Krankenkasse, bei der der erkrankte AN beschäftigt ist, bis zu 70% der geleisteten Lohnfortzahlung erstattet!
Dies aber nur, wenn der Krankenkasse auch eine Krankmeldung vorliegt!
Da sich unsere GL benachteiligt sah, einerseits die U1 zu zahlen, andererseits aber keine Erstattung zu erhalten, weil es keine Krankmeldung gibt (der AN gar nicht beim Arzt war), wird es bei uns so gehandhabt, daß man sich zwar auch mal einen Tag ohne Krankenschein krank melden kann, Lohnfortzahlung aber nur für nachgewiesene Kranktage erhält. Dies weiß bei uns auch jeder und kann sich entsprechend danach richten. Es kann ja schon eine Zumutung sein, sich bei einem heftigen Migräneanfall auch noch zum Arzt schleppen zu müssen.
In §5 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz steht übrigens, daß der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher als erst nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit zu verlangen..."
Erstellt am 13.10.2011 um 22:56 Uhr von rainerw
Es ist aber ein Unterschied ob da steht, am 3. Tag, oder , ab dem 3. Tag.
Erstellt am 14.10.2011 um 08:13 Uhr von Ulrik
Alles schön und gut, aber ich gebe Folgendes zu bedenken (deswegen frage ich auch nach):
Die Kommentierungen zu § 3 EFZG besagen, dass der Anspruch auf Fortzahlung an Bedingungen geknüpft ist:
AU infolge Krankheit und die AU muß alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung sein ( Wedde, Rn 6 zu §3 EntFzG)
Dazu kommt, daß für die Beurteilung, ob eine AU vorliegt, die von einem Arzt vorgenommene medizinische Bewertung massgeblich ist (BAG vom 26.7.89, ebenfalls Wedde Rn 12)
Ergo: Es braucht zum Anspruch auf Fortzahlung eine AU vom Arzt. Die hat Kollege nicht gebracht.
Er kann arbeitsrechtlich nicht belangt werden, weil er nicht vertragsbrüchig wurde, aber er hat die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nicht erfüllt.
???
Erstellt am 14.10.2011 um 09:03 Uhr von rkoch
> Es braucht zum Anspruch auf Fortzahlung eine AU vom Arzt.
NEIN! Du must Wedde schon zu Ende lesen. Vgl. §7 EntgFZG der abschließend die Gründe nennt WANN ein AG die EntgFZ verweigern kann.
Was genau der Auslöser für das BAG-Urteil vom 26.7.89 war erkennt man aus dem Kommentar nicht. Ich vermute das darauf abgestellt wird, das ein AU-Fall nur dann vorliegt wenn der Zustand des AN derart ist, das ein Arzt die AU feststellen WÜRDE.
Nach EntgFZG ist die Ablaufkette wie folgt:
1. Der AN meldet sich krank.
2. Der AG kann diese Meldung für sich als gegeben annehmen und die Meldung (d.h. das tatsächliche Vorliegen einer AU) akzeptieren (was die Entgeltfortzahlungspflicht auslöst, quasi kongruentes Handeln - eine ärztliche Bestätigung braucht es dann definitiv nicht) ODER den AN auffordern eine AU-Bescheinigung vorzulegen (§5 (1) Satz 3 EntgFZG), z.B. eben wenn er bezweifelt das der AN tatsächlich so krank ist wie er behauptet. In diesem Fall wird die Entgeltfortzahlungspflicht NICHT ausgelöst, außer der AN bringt die AU-Bescheinigung des Arztes bei.... (vgl. §7 EntgFZG)
3. Nach Ablauf von 3 Tagen vom AG ohne AU-Bescheinung akzeptierter AU muß der AN auf jeden Fall die Bescheinigung vorlegen oder er begeht eine Pflichtverletzung (was den AG berechtigen könnte die EntgFZ einzustellen bzw. komplett zu verweigern, erneut §7 EntgFZG).
4. Bringt der AN die AU-Bescheiningung verspätet bei, tritt die EntgFZ-Pflicht wieder vom Moment der AU an in Kraft, allerdings kann der AG die Pflichtverletzung abmahnen oder gar kündigen.
Wenn der AG also den AN eben nicht aufgefordert hat diese Bescheinigung vorzulegen ist er in der Entgeltfortzahlungspflicht, da er die Meldung akzeptiert hat ohne von seinem Recht vorzeitiger Vorlage der AU-Bescheinigung Gebrauch zu machen.
Evtl. könnte sogar der Fall eintreten, das der AG eine vorzeitige Vorlage nicht einfordern darf wenn er dies dem AN explizit einzelvertraglich zugesagt hat. Dabei wäre der GENAUE Vertragstext zu beachten. Eine pure Wiederholung des Gesetzestextes (auch wenn die Klausel das der AG die Vorlage vorzeitig verlangen kann fehlt) ist i.d.R. nicht als Zusage zu werten das er diese vorzeitige Vorlage nicht verlangen wird.
Erstellt am 14.10.2011 um 09:30 Uhr von gironimo
Aus meiner Sicht kann der AG nach erfolgter AU-meldung nicht mehr abweichend von einer bisherigen Vereinbarung eine sofortige AU-Bescheinigung fordern. Vielmehr könnte er nur für zukünftige Fälle eine sofortige Bescheinigung fordern (was bei einer vertraglichen Festlegung nicht ohne weiteres möglich sein dürfte, wenn der Vertragspartner dies nicht akzeptiert).
Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Arzt meist nicht bescheinigen kann, ob eine AU zu einem vergangenen Zeitpunkt bestanden hat, sondern nur, dass die AU zum Zeitpunkt des Arztbesuches besteht.
Erstellt am 14.10.2011 um 10:21 Uhr von Lernender
Hallo Ulrik,
kann es sein, dass euer Arbeitgeber keine blauen Montage mag. Die Festlegung auf den dritten Tag lässt es vermuten.
Sollte er am Montag krank gewesen sein und hatte das Wochenende frei, hat ern ach meinem Verständnis eine AU Bescheinigung vorzulegen.
Erstellt am 14.10.2011 um 10:27 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
im "landläufigen Sinn" wird oft gesagt, dass man erst ab dem 3. Tag ne AU vorlegen muss. Hab auf nachfragen hier bei unseren Kollegen dann aber feststellen müssen, dass "man" das eben so sagt.
Ich nehm stark an, dass es bei Ulrik nicht anders ist und auch gemeint ist, dass die ersten drei Tage ohne und ab dem vierten Tag dann eine AU. :-)
Erstellt am 14.10.2011 um 11:19 Uhr von gironimo
Hallo MonaLisa,
die Frührentner und sonstigen Norbert- Blüm- geschädigten können sich noch daran erinnern, dass es früher anders im Gesetz geregelt war. Früher galt "am 3. Tag" heute "nach dem 3. Tag".
Daher die unterschiedlichen Wortspiele. In zahllosen Regelungen und Verträgen findet sich noch die alte Definition. Die Arbeitgeber nehmen oft die Lesebrille ab, um die neue gesetzliche Regelung nicht zu sehen.