Erstellt am 17.06.2014 um 09:45 Uhr von Drauelbukse
Hallo Kakadu,
es reicht, wenn das Kind krankgeschrieben ist, der Arzt stellt dann einen sog. "Mama-darf-zu-Hause-bleiben" Schein aus. Offiziell handelt es sich um unbezahlten Urlaub, der Arbeitgeber kürzt den Lohn entsprechend ein, die Krankenkasse zahlt den Lohnausfall, jedoch nur 70 %. Voraussetzung ist, dass die Mutter gesetzlich krankenversichert ist, das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern unter 12 Jahren können maximal 25 Tage im Jahr beansprucht werden.
Gruß Drauelbukse
Erstellt am 17.06.2014 um 09:58 Uhr von Kölner
@Drauelbukse
Habe ich ein anderes Gesetz?
§ 45 SGB V
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
Erstellt am 17.06.2014 um 11:07 Uhr von Drauelbukse
Ich wusste nicht, dass man hier Gesetze zitieren muss, wenn man eine Auskunft geben möchte. Wird bestimmt nicht wieder vorkommen...
Erstellt am 17.06.2014 um 11:26 Uhr von Lexipedia
@Drauelbukse
Zitat: "Mama-darf-zu-Hause-bleiben" Schein...
Jetzt gibt es einen auch noch von mir drauf. Dieser Name verstößt gegen das AGG! Väter dürfen auch zuhause bleiben!!! Nicht nur die Mütter. Bitte immer korrekt!
Ironiemodus ein!
Es gibt auch für das dritte und vierte Geschlecht!
Transsexuelle und welche die sich noch nicht entschieden haben!!!
Ironiemodus aus!
Erstellt am 17.06.2014 um 11:29 Uhr von Drauelbukse
Ich bin raus, Ihr Korinthenk...
Erstellt am 17.06.2014 um 11:37 Uhr von Kakadu
Danke, Drauelbukse!
Das ist auch etwas was mich enorm hier stört. Kann man und frau (für die Korinthenka....)
nicht auf das wesentliche beschränken. Oft wird sogar beleidigend geschrieben.
Entweder möchte ich HELFEN oder lasse es, dann aber bitte auch die blöden Kommentare.
Nochmals ganz lieben Dank @Drauelbukse!!
Erstellt am 17.06.2014 um 15:52 Uhr von Kölner
@Drauelbukse
Auf Deine Frage hin:
Nein, das brauchst Du nicht!
Aber wenn man Deine Aussage mit dem Gesetzestext vergleicht, so sind da doch ein paar wichtige Unterschiede im sittlichen Nährwert festzustellen.
@Kakadu
Es macht Sinn sich auf die Seite von 'angemachten Mitschreiber' zu stellen. Aber ich bin mir in diesem Fall gar nicht einmal so sicher, ob das in diesem Fall berechtigt ist.
Sei es drum.
Erstellt am 17.06.2014 um 20:31 Uhr von kunibert
Weckt meine Neugier.
Mit den 10 Tagen pro Partner/in ist ja allgemein bekannt wenn keine Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber.
Wie verhält es sich aber wenn nicht durch AV oder BV geregelt?
Also die Lohnfortzahlung bei Erkrankungen des Kindes nicht ausgeschlossen /geregelt ist.