Erstellt am 28.09.2012 um 10:35 Uhr von Watschenbaum
die einfachste Lösung wäre sich auf den § 616 BGB zu berufen :
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
aber Vorsicht : der 616 könnte arbeits-oder tarifvertraglich abbedungen sein
was nichts am Freistellungsanspruch ändert, sondern lediglich eine evtl. Vergütung für diese Zeit betrifft, die der AG zahlen müsste
weiter führt der 616 aus :
"Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt"
heißt: wenn die KK bezahlt, ist der AG außen vor
Erstellt am 28.09.2012 um 11:05 Uhr von Alfred
Hallo. Ist bei uns schon mehrfach passiert.
Wir haben das Kind abgeholt, sind zum Arzt gefahren und haben uns das vom Arzt bestätigen lassen. Danach entweder wieder zur Arbeit oder bei Zeitknappheit zu Hause geblieben. Der AG hat in jedem Fall den kompletten Tag bezahlt.
Vorausgesetzt die 10 Tage, welche die Kasse bezahlt sind bereits genommen.
Also,wie Watschenbaum sagt, § 616
Erstellt am 28.09.2012 um 11:29 Uhr von gironimo
..... aber eben auch wie watschenbaum sagt: eventuell Tarifvertrag.
Da gibt es meistens einen sogenannten Freistellungskatalog (Manteltarifvertrag) - einfach dort mal nachlesen.