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Fristlose Kündigung BR Mitglied

S
susel
Jan 2018 bearbeitet

Folgende Frage ein Br Mitglied hat E Mail während der Arbeit nach Hause geschickt und auch anderen Schriftverkehr. Daraufhin hat der Arbeitgeber ein antrag auf eine fristlose Kündigung gestellt. Mal angenommen der Br wiederspricht deser kündigung. Dann ist so lange bis das Gericht entscheidet ,dieses Mitglied weiter befugt an den BR Sitzungen teilzunehmen(auch wenn es von der Arbeit freigestellt werden sollte oder?). Bei voller Bezahlung? Es besteht keine Betriebsvereinbarung zu dem Thema Internetnutzung aber manche Kollegen haben individual unterschrieben das Internet nur für die Arbeit zu nutzen.

Hat dieses Mitglied Chancen das dann das Arbeitsgericht den Antrag des Arbeitgebers zur Zustimmung der Kündigung nach 103 BetrVG verweigert ? Wie lange kann sich das Verfahren hinziehen incl. Weiterbeschäftigung?

1.79306

Community-Antworten (6)

S
Südmann

07.02.2011 um 17:10 Uhr

es genügt für den BR sich nicht zu äußern damit gilt die Zustimmung als nicht erteilt

solange die Zustimmung des BR nicht ersetzt wurde, darf der AG nicht kündigen d.h. das Mitglied bleibt natürlich BR und wird weiterhin auch bezahlt

die Chancen stehen gut, falls zuvor nicht mindestens wirksam abgemahnt wurde sollte der AN nicht diese individuelle Internetnutzungsvereinbarung unterschrieben haben, sehe ich die Chancen als noch besser an

es dauert zumindest ein paar Wochen, bis vom Gericht der erste Termin angesetzt wird

S
susel

07.02.2011 um 17:28 Uhr

Ich gehe mal davon aus das das Gremium die Kündigung ablehnt. Muss die Person sich aber jetzt schon Arbeitssuchend melden?

D
DonJohnson

07.02.2011 um 18:00 Uhr

nein, muß es nicht, da noch keine Kündigung erfolgt ist. Sollte der AG trotz Zustimmungsverweigerung kündigen, muß das BRM sofort Kündigungsschutzklage einreichen (bitte sagt jetzt nicht, das gibt es nicht, das gibt es sehr wohl).

Weiterhin: Es ist völlig irrelevant, ob der AG ein paar AN die Internetnutzung privater art untersagt hat. Duldet er auch nur bei einem AN eine solche Nutzung, wird er zum Telekommunikationsanbieter - somit muß er was den Datenschutz angeht, einiges beachten. Hier scheint er Probleme zu haben...

ALLERDINGS, sollte man sehr wohl sehen, was der Kollege für Seiten besucht hat. Sind es "verbotene" Seiten, oder Seiten solchen Inhalts, könnte ein Arbeitsgericht für den AG stimmen, gerade weil dieser Telekommunikationsanbieter ist...

Nur eine Email nach Hause mit einem Wortlaut: "Schatzi, ich komme heute später, weil hier sehr viel los ist..." (oder ähnliches) reicht bei weitem nciht aus. Bei Emails solchen Inhalts ist von der Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie nciht privater Natur sind, selbst wenn er dann noch schreiben würde "bitte koche doch mein Lieblingsessen"...

P
pfeilenbogen

07.02.2011 um 19:19 Uhr

susel

Halloi, der Br sollte der Kündigumng widersprechen, denn NUR dann kann der gekündigte auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung/Rechtskraft klagen.

DJ, der gekündigte AN muss sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeistsuchend melden, dann mit dem Hinweis, Kündigungsschutzklage usw. läuft. Sonst kann er eine Sperre erhalten, da dann die Agentur argumentieren kann wir hätten einen Jon gehabt.

Genau genommen sogar: Vereinfacht gesagt besteht die Pflicht, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden, sobald einem bekannt ist, dass man arbeitslos werden wird. Tut man das nicht unverzüglich, so bekommt man später weniger Arbeitslosengeld. Also, noch während man arbeitet und sobald man weiß, wann der letzte Arbeitstag sein soll: zur Arbeitsagentur gehen – lieber zu früh, als zu spät hingehen.

Die Rechtsgrundlage ist hauptsächlich der § 37 b des SGB III (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch). Voraussetzung für die Meldung bei der Arbeitsagentur (AA) ist, dass man den Zeitpunkt kennt, an dem das bestehende Arbeitsverhältnis (genauer gesagt: das Versicherungspflichtverhältnis) enden soll. Das kann unabhängig von dem Vorliegen einer schriftlichen Kündigung sein. Auch in einer mündlichen Kündigung kann ein „Beendigungszeitpunkt“ genannt werden. Auch eine scheinbar ungenaue Formulierung für den Kündigungstermin (z.B. Ende des nächsten Monats) kann ein genaues Datum darstellen.

..... http://www.verdi-erwerbslosenberatung.de/faq_volltext.php?si=4992501624a48&id=411e639a3e978&akt=faq&view=&lang=1

T
Tanzbär

07.02.2011 um 21:14 Uhr

der gekündigte AN muss sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeistsuchend melden, dann mit dem Hinweis, Kündigungsschutzklage usw. läuft

Unsinn, wie kann die Kündigungsschutzklage laufen, wenn er noch gar nicht gekündigt wurde.

D
DonJohnson

07.02.2011 um 22:58 Uhr

Genau genommen sogar: Vereinfacht gesagt besteht die Pflicht, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden, sobald einem bekannt ist, dass man arbeitslos werden wird.

Da hast du Recht, aber was hat das mit einem BRM zu tun? Wenn der BR die Zustimmung nicht erteilt, kann man nicht davon ausgehen unmittelbar oder mittelbar arbeitslosd zu werden...

Und wie der Tanzbär schrieb.... auch er hat durchaus recht ;-)

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