Erstellt am 29.11.2021 um 08:46 Uhr von Dummerhund
Wenn bei euch noch ein TV besteht solltet ihr dort noch rein schauen.
Ansonsten hier noch eine Seite, wo das Kölner Urteil euch helfen sollte.
https://www.elterngeld.de/elternzeit-weihnachtsgeld/
Erstellt am 29.11.2021 um 09:05 Uhr von Relfe
wenn das da genauso drin steht, dann aht ihr AV das ganze Jahr bestanden, weil das AV "ruhte". Somit steht ihr Weihnachtsgeld voll zu.
Meist steht da aber eine Formulierung drin, dass das AV auch nicht "ruhen" darf, für den Anspruch von Weihnachtsgeld.
Steht das genauso im AV oder fehlt was in der Formulierung?
Erstellt am 29.11.2021 um 09:37 Uhr von Sabse123
Hallo, genau diese Formulierung steht in ihr AV. Die Personalabteilung vertröstet sie mit der Kürzung, weil sie in diesem Jahr nicht beschäftigt war. Einen TV gibt es bei uns nicht.
Erstellt am 29.11.2021 um 09:46 Uhr von Dummerhund
In dem Fall kommt dann im folgendem Link wohl Punkt 4 zum tragen.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/elternzeit-auswirkungen-auf-das-arbeitsverhaeltnis_idesk_PI42323_HI3516367.html
Erstellt am 30.11.2021 um 06:38 Uhr von Sabse123
Das ist ja alles sehr schwammig und eine genaue Antwort findet man nicht im Internet. Meiner Meinung ist die Gratifikation, in ihrem Fall, nicht mit der Beschäftigung verbunden sondern nur mit dem Arbeitsverhältnis?
Erstellt am 30.11.2021 um 07:28 Uhr von wdliss
@Sabse123
"anteilig nach vollen Beschäftigungsmonaten" deutet eher nicht darauf hin.
Erstellt am 30.11.2021 um 09:40 Uhr von celestro
@wdliss
bitte den Zusammenhang beachten:
"Liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1.1. eines Jahres,"
das ist die Einschränkung ... und nichts anderes.
Erstellt am 30.11.2021 um 11:13 Uhr von wdliss