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Weihnachtsgeld nach Elternzeit

S
Sabse123
Nov 2021 bearbeitet

Hallo, eine langjährige Mitarbeiterin kam aus ihrer Elternzeit am 01.10. wieder arbeiten und mit dem Novembergehalt wird Weihnachtsgeld ausgezahlt. Bei Ihr wurde das Weihnachtsgeld jetzt gekürzt obwohl sie folgendes in ihr Vertrag stehen hat:

Firma X gewährt Y ein Weihnachtsgeld (13.Gehalt) in Höhe von 50% des für den Monat November zu zahlenden Grundgehalts.Das Weihnachtsgeld wird mit dem Novembergehalt gezahlt. Liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1.1. eines Jahres, so wird das Weihnachtsgeld für dieses Jahr anteilig nach vollen Beschäftigungsmonaten gewährt.

Ist es jetzt richtig das Weihnachtsgeld zu kürzen obwohl sie eine langjährige Mitarbeiterin ist die nur für eine Zeit in Elternzeit war?

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Community-Antworten (8)

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DummerHund

29.11.2021 um 09:46 Uhr

Wenn bei euch noch ein TV besteht solltet ihr dort noch rein schauen. Ansonsten hier noch eine Seite, wo das Kölner Urteil euch helfen sollte.

https://www.elterngeld.de/elternzeit-weihnachtsgeld/

R
Relfe

29.11.2021 um 10:05 Uhr

wenn das da genauso drin steht, dann aht ihr AV das ganze Jahr bestanden, weil das AV "ruhte". Somit steht ihr Weihnachtsgeld voll zu. Meist steht da aber eine Formulierung drin, dass das AV auch nicht "ruhen" darf, für den Anspruch von Weihnachtsgeld.

Steht das genauso im AV oder fehlt was in der Formulierung?

S
Sabse123

29.11.2021 um 10:37 Uhr

Hallo, genau diese Formulierung steht in ihr AV. Die Personalabteilung vertröstet sie mit der Kürzung, weil sie in diesem Jahr nicht beschäftigt war. Einen TV gibt es bei uns nicht.

D
DummerHund

29.11.2021 um 10:46 Uhr

S
Sabse123

30.11.2021 um 07:38 Uhr

Das ist ja alles sehr schwammig und eine genaue Antwort findet man nicht im Internet. Meiner Meinung ist die Gratifikation, in ihrem Fall, nicht mit der Beschäftigung verbunden sondern nur mit dem Arbeitsverhältnis?

W
wdliss

30.11.2021 um 08:28 Uhr

@Sabse123 "anteilig nach vollen Beschäftigungsmonaten" deutet eher nicht darauf hin.

C
celestro

30.11.2021 um 10:40 Uhr

@wdliss

bitte den Zusammenhang beachten:

"Liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1.1. eines Jahres,"

das ist die Einschränkung ... und nichts anderes.

W
wdliss

30.11.2021 um 12:13 Uhr

@celestro

stimmt, danke

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