Erstellt am 07.02.2011 um 12:22 Uhr von alterBrummbär
Könnte helfen: BAG Urteil vom 13.12.1989 - 5 AZR 543/88
Erstellt am 07.02.2011 um 12:32 Uhr von pfeilenbogen
Teilzeitkräfte müsse auch Mehrarbeit leisten sofern im anzuwendenden TV/ArbV Mehrarbeit engeschlossen ist, was die Regel ist.
Aber, Beschäftigen Sie eine Teilzeitkraft und leistet diese über einen längeren Zeitraum hinweg mit Ihrem Einverständnis bzw. auf Ihren Wunsch hin ständige Mehrarbeit, kann darin unter Umständen eine stillschweigende Vertragsänderung gesehen werden. Die Folge der ständigen Mehrarbeit: Sie beschäftigen plötzlich statt einer Teilzeit- eine Vollzeitkraft.
(LAG) Hamm (Urteil vom 04. Mai 2006, Az.: 8 Sa 2046/05).
Erstellt am 07.02.2011 um 13:27 Uhr von Lotte
Balance,
zur Begrenzung der Mehrarbeit unserer TZ Kräfte, schmeissen wir immer dieses Urteil in die Waagschale: BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/ 04
Erstellt am 07.02.2011 um 13:28 Uhr von wölfchen
. . . "was die Regel ist" . . . nach dieser Aussage scheint also der TVöd ein regelwidriges Werk zu sein, denn nach diesem sind Teilzeitkräfte nur zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn sie es entweder arbeitsvertraglich vereinbart haben, oder wenn sie selbst einverstanden sind ;-)