Erstellt am 17.12.2019 um 08:44 Uhr von rtjum
also ich denke mal ihr habt einen Schichtplan. Dann wird krank so gerechnet wie als Arbeit eingeteilt war. also Fr 6.5 Std. und Do 0 Stunden.
Das durchschnittlich kommt, wenn man eine ganze Woche krank ist gut hin, aber wenn sie nur an einzelnen Tagen die Woche arbeitet passt das natürlich nicht.
Sowas solltet ihr als BR in einer BV regeln.
Erstellt am 17.12.2019 um 09:18 Uhr von stehipp
Ich bin kein großer Fan von diesen "Durchschnittsrechnungen". Letztendlich führen die immer wieder zu solchen Problemen.
Grundsätzlich bin ich bei rtjum. Der Kollege muss bei Krankheit so gestellt werden, als wenn er an dem Tag gearbeitet hat. Ein Nachteil darf ihm nicht entstehen. Somit dürfte Eure Regelung nicht haltbar sein.
Erstellt am 17.12.2019 um 09:18 Uhr von moreno
Woher kommt denn diese Regelung?
Erstellt am 17.12.2019 um 09:19 Uhr von Dummerhund
Für mich ist das eine Rechnung nach dem Motto Zurück in die Vergangenheit.
( Sollte mich nicht wundern wenn eine Teilzeitkraft für eine Woche Urlaub 5 Urlaubstage einreichen muss wenn sie tatsächlich nur 3 Tage arbeitet.)
Aber zurück zum Thema:
Nach § 4 abs. 1 EntgFG ist im Falle von Krankheit das regelmäßige Entgelt fortzuzahlen, d.h. der durchschnittliche Lohn der üblichen Arbeitstätigkeit.
D.h. wird die übliche Arbeitstätigkeit an 3 Tagen verrichtet sind auch nur 3 Tage krank zu berechnen. Ansonsten würde hier eine Benachteiligung der Teilzeitkräften gegenüber den Vollzeitkräften bestehen.
Erstellt am 17.12.2019 um 09:39 Uhr von nicoline
Krank im Zeitkonto
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00)
Erstellt am 17.12.2019 um 11:14 Uhr von rojojo
Hallo
Ich bin im grossen und ganzen der gleichen Ansicht wie ihr.
Nur dem Satz von Dummerhund "wenn die Teilzeitkraft für eine Woche Urlaub 5 Urlaubstage einreichen muss wenn sie 3 Tage arbeitet" muss ich widersprechen.
Natürlich bekommt er in dieser Woche 5 Tage abgezogen, wen er z. B. einen Anspruch von 30 Tage Urlaub hat.
Bei Vollzeit hat er 6 Wochen Urlaub bei Teilzeit (3 Tage) wären es ja dann 10 Wochen .
Wäre das richtig ?
Erstellt am 17.12.2019 um 11:50 Uhr von celestro
"Nur dem Satz von Dummerhund "wenn die Teilzeitkraft für eine Woche Urlaub 5 Urlaubstage einreichen muss wenn sie 3 Tage arbeitet" muss ich widersprechen."
Da steht aber etwas anderes:
"(Sollte mich nicht wundern wenn eine Teilzeitkraft für eine Woche Urlaub 5 Urlaubstage einreichen muss wenn sie tatsächlich nur 3 Tage arbeitet.)"
Erstellt am 17.12.2019 um 11:53 Uhr von Dummerhund
@rojojo
Das ganze war natürlich nur ein Gedankengang von mir, weil man es in früheren Zeiten ganz oft so praktiziert hatte. Gehört zwar hier nicht zum Thema, aber sofern nichts anders Vereinbart steht einem AN so viel Urlaub mindestens zu!
6-Tage-Woche: 24 freie Tage
5-Tage-Woche: 20 freie Tage
4-Tage-Woche: 16 freie Tage
3-Tage-Woche: 12 freie Tage
2-Tage-Woche: 8 freie Tage
Grundsätzlich gilt: Teilzeitangestellte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte
Beim oben angegebenen Urlaubsanspruch handelt es sich um den Mindestanspruch. Selbstverständlich kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten mehr freie Tage gewähren, was in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Grundsätzlich gilt dabei, dass er Teilzeitkräfte in keiner Weise diskriminieren darf. Das bedeutet: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten 30 Urlaubstage pro Jahr, darf er bei den Teilzeitangestellten nicht den gesetzlichen Mindesturlaub veranschlagen.
Erstellt am 17.12.2019 um 13:46 Uhr von nicoline
rojojo,
Urlaub befreit von der ARBEITSPFLICHT. Wenn du dir dieses Wort genau betrachtest, halte ich dich für so schlau, dass dir selber auffällt, dass man an Tagen, an denen man sowieso nicht arbeiten muss, auch keine Urlaubstage verbrauchen kann. An den Tagen liegt ja keine ARBEITSPFLICHT vor.
Die Rechnung von Dummerhund stimmt zahlenmäßig. Ausdruckstechnisch wäre es jedoch korrekter zu schreiben, dass es sich um Urlaubs- und nicht um freie Tage handelt. Und ja, die Zahl der Urlaubstage müsste sich korrekterweise reduzieren, trotzdem muß z.B. auch die Teilzeitkraft mit einer 2 Tage Woche 4 Wochen nicht arbeiten bei 8 Urlaubstagen.
Erstellt am 17.12.2019 um 13:50 Uhr von moose
Hallo zusammen,
vielen Dank für euer Feedback. :-) Wie so oft nimmt es eine gewisse Eigendynamik an. Meine Frage zielte eigentlich nicht in Richtung Urlaub sondern in Richtung Krankheit.
Trotzdem Danke ...
D.
Erstellt am 17.12.2019 um 13:52 Uhr von nicoline
moose,
aber die Frage in Richtung Krankheit ist doch mit dem BAG Urteil mehr als deutlich geklärt.
Erstellt am 17.12.2019 um 13:57 Uhr von celestro
das hat er auch nicht in Frage gestellt ... ;-)))
Erstellt am 17.12.2019 um 14:17 Uhr von Dummerhund
@nicoline
Schnief. Sollte ich diesmal bei meiner Erkrankung nur zweiter Sieger bleiben, soll man wenigsten sagen können:
"Er war steht´s bemüht" ;-)
Erstellt am 17.12.2019 um 14:32 Uhr von nicht brauchen
Hmm das mitm Durchschnitt kann man aber auch machen. Allerdings muss es dann auch für Dienstag, wenn man krank ist (ich mag die Kreation krank feiern überhaupt nicht) den Durchschnitt auf das Zeitkonto bekommen!
Und das auch wenn man nur 1 Tag wo man nicht arbeiten müßte krank ist.
Erstellt am 17.12.2019 um 15:07 Uhr von celestro
"Hmm das mitm Durchschnitt kann man aber auch machen."
Erm ... nö! Das Problem ist einfach, das man am Fliegenfänger hängt, wenn die Zahl der Krankentage "schief" ist. Bei einer kompletten Woche mag das passen, aber wenn man innerhalb einer Woche zurückkommt ....
Erstellt am 17.12.2019 um 15:11 Uhr von Dummerhund
Ich finde mit dem Durchschnitt sollte man die Tür nicht nen Spalt weit öffnen. Allein beim Gedanken daran kann man Gänsehaut kriegen.
Erstellt am 17.12.2019 um 16:31 Uhr von nicoline
@celestro
*das hat er auch nicht in Frage gestellt ... ;-)))*
Man könnte es aber vermuten ;-)))