Erstellt am 26.04.2005 um 12:53 Uhr von Frank B.
Der Vertrag endet mit dem Datum der Befristung, bzw. dem Erfüllen des Grundes (bei Befr. aus sachl. Grund) und bedarf in der Regel keiner Kündigung.
Es geht natürlich noch weiter, wenn der AN trotzdem auf Arbeit erscheint und arbeitet, muss der AG ihn sofort verweisen, sonst gerät er in Annahmeverzug, aber soweit wollen wir hier nicht gehen.
Erstellt am 26.04.2005 um 13:26 Uhr von merlin
"Es geht natürlich noch weiter, wenn der AN trotzdem auf Arbeit erscheint und arbeitet, muss der AG ihn sofort verweisen, sonst gerät er in Annahmeverzug" - Das ist aber doch nicht generell so!