Erstellt am 06.02.2011 um 18:40 Uhr von wahlvst
Es gab doch wohl eine Stellenausschreibung vor der Einstellung, was stand dort als AUfgaben? Der BR hat ja u.a. auf Grund dieser Stellenausschreibung der Einstellung zugestimmt. Daher sollte der BR nun auch prüfen ob dieses noch eingehalten wird. Liegt vielleicht ein faktische Versetzung vor wegen der anderen Aufgabenzuordnung, dann wäre § 99 zu beachten.
Erstellt am 06.02.2011 um 19:26 Uhr von niceangy
Hallo Pauli,
Natürlich hat der Arbg. das Direktionsrecht, zeitlich begrenzt. Der BR ist nicht weisungsbefugt, somit muß der Arbn. diesen Dienst auf jeden Fall antreten. Als BR hast du die Möglichkeit den Arbg. auf § 2 Nr.5 NachwG. ( eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbn. zu leistende Tätigkeit ) hinzuweisen.
Vielleicht hilft dir das weiter
Erstellt am 07.02.2011 um 09:36 Uhr von rkoch
@Pauli
> er hat auch "sonstige" Aufgaben zu erledigen und ausserdem habe der AG das
> Direktionsrecht wenn er das nicht macht ist das Arbeitsverweigerung.
Das ist zwar grundsätzlich korrekt, aber das heißt nicht, das hier allein der AN in der Pflicht ist!
Eine derartige Klausel wie "der AN hat auch sonstige Aufgaben zu erledigen" ist wahrscheinlich nicht bestimmt genug um rechtlich Bestand zu haben. Eine Auslegung dieses Satzes kann im Ergebnis nur dazu kommen, das er bestenfalls verpflichtet ist Aufgaben zu übernehmen die vom Grundsatz her von einem vergleichbaren AN seiner Einkommensstufe auch zu erwarten wären. Es wäre also schon zu prüfen WAS der AG da von dem AN überhaupt konkret verlangt bevor das Weisungsrecht zu bejahen wäre.
Eine weitere recht gute Möglichkeit den AG in die Pflicht zu nehmen:
§ 97 BetrVG: Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Auf Deutsch: Wenn Euer AG von dem AN Tätigkeiten verlangt zu dem ihm das notwendige Wissen nachweislich (!) fehlt, dann könnt ihr vom AG VERLANGEN, das er dem AN das notwendige Wissen in angemessener Art und Weise BEIBRINGT! z.B. indem er ihn auf entsprechende externe Seminare schickt oder ihn von geeignetem Personal (Ausbildereignung!) selbst schulen läßt.
Über Inhalt, Umfang und Ausbilder bestimmt der Betriebsrat mit. Wenn der AG keinen Bock darauf hat den AN zu schulen, dann ruft die EINIGUNGSSTELLE an, die klärt die Sache. Dies ist einer der Fälle in denen der BR den AG auch mal dazu zwingen kann Geld auszugeben.
Weiterhin:
Nach §95 BetrVG ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Wenn der AN die EIGNUNG für eine neu zugewiesene Tätigkeit nicht besitzt dann ist die Änderung der Tätigkeit auf jeden Fall eine Versetzung. Wenn der AG die erforderliche Eignung nicht selbst herstellt (herstellen will), ist das auf jeden Fall auch ein Grund die Versetzung zu verweigern (§99 (2) 4. BetrVG) da die Gefahr besteht das der AN unter einen Druck gerät für den er nichts kann, da mit Einstellung dem AG bekannt gewesen sein muss das dem AN für derartige Tätigkeiten die Eignung fehlt.
Weitere Klärung könnte auch ein Gespräch nach §82 (1) BetrVG unter Beteilung eines BRM schaffen.
Abgesehen davon hat der AG den BR über die Umstände der ganzen Sachen wenn nicht schon nach §99 BetrVG dann wenigstens nach §80 BetrVG aufzuklären. Schon wegen §75 (1) BetrVG ist der BR bei der Sache auf jeden Fall im Boot.
Je nachdem welche Tätigkeiten da abgefordert werden ist natürlich auch noch darauf abzustellen ob der AN die Tätigkeit überhaupt fehlerfrei bewältigen kann, oder ob er schon aus Sicherheitsrelevanten Umständen die Tätigkeit überhaupt ausführen darf (wobei das im kaufmännischen Bereich eher selten relevant ist).
Also ich sehe da Möglichkeiten ohne Ende dem AN zu helfen.....
@niceangy
> hat der Arbg. das Direktionsrecht, zeitlich begrenzt.
Ein zeitlich begrenztes Direktionsrecht gibt es nicht. Entweder er hat oder er hat nicht (§106 GewO).