Erstellt am 09.04.2010 um 09:26 Uhr von Petrus
> Der Kollege hat sie unter Vorbehalt angenommen
Damit arbeitet er sofort zu den neuen Bedingungen. Wenn das ArbG ihm nächste Woche recht gibt, muss die GL ihn "zurückversetzen".
Erstellt am 09.04.2010 um 09:36 Uhr von quiltrr
Die Frage ist ja bereits beantwortet. Zum Thema: "Direktionsrecht" aber noch ein paar Tipps.
Wenn der AG euch öfter mal mit dem Hinweis auf "sein Direktionsrecht" einschüchtern möchte, dann fragt ihn doch mal ganz dumm, wo denn das geschrieben steht - ihr würdet es gerne nachlesen.
Wenn ihr keinen pfiffigen Hausjuristen habt, dann ist der AG erst einmal geplättet. Das Direktionsrecht des AG leitet sich nämlich aus 2 Sätzen in der Gewerbeordnung (§ 106 GO) und dem Strafgesetzbuch ab.
Das weiß aber kaum einer eurer Verhandlungspartner. Genausowenig wie die meisten Arbeitgeber wissen, dass die dort verankerten "Rechte" nur dann gelten, wenn es nicht anders in
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- oder im Gesetz
festgehalten ist. Merke: Gesetz bzw. Vertrag gehen dem Direktionsrecht vor.
Bei allem, was dort nicht speziell aufgeführt ist, KANN das Direktionsrecht gelten.
Also lasst euch nicht ins Bockshorn jagen. Wohl kaum einer von uns ist Träger allen Wissens, wenn er sich zum BR aufstellen lässt....
Erstellt am 09.04.2010 um 09:48 Uhr von Former
Hallo quiltrr
das mit dem Strafgesetzbuch würde mich näher interessieren
Hallo Petrus
auch wenn der AN die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, liegt trotzdem noch keine Zustimmung des BR vor, was uns zu den §§ 100 und 101 BetrVG führt.........
und nicht zu vergessen, die kündigungsfrist läuft ja auch noch
Erstellt am 09.04.2010 um 10:18 Uhr von Petrus
@Former:
Die fehlende Zustimmung des BR ist eine andere Baustelle. Wenn der BR einen Beschluss nach §101 _erwirkt_ hat, wäre die Versetzung rückgängig zu machen. Aber bis dahin...
Und die noch laufende Kündigungsfrist hat sich erledigt: Der MA hat der Änderung zugestimmt (wenn auch unter Vorbehalt). Damit gilt sie.
Erstellt am 09.04.2010 um 10:34 Uhr von BentoBox
"Wenn der AG euch öfter mal mit dem Hinweis auf "sein Direktionsrecht" einschüchtern möchte, dann fragt ihn doch mal ganz dumm, wo denn das geschrieben steht - ihr würdet es gerne nachlesen.
Wenn ihr keinen pfiffigen Hausjuristen habt, dann ist der AG erst einmal geplättet."
Aber total. Möglicher Weise muss er dann sogar Google bemühen. Fortan wird er einen Wahnsinssrepekt vor diesem pfiffigen Betriebsrat haben,,,
"Das Direktionsrecht des AG leitet sich nämlich aus 2 Sätzen in der Gewerbeordnung (§ 106 GO) und dem Strafgesetzbuch ab. "
Strafgesetzbuch? Bist Du Dir sicher? Waren es nicht die 10 Gebote?
Erstellt am 09.04.2010 um 10:54 Uhr von Former
Hallo Petrus
meinst du, wenn ein AN einer (Änderungs-)Kündigung (auch unter Vorbehalt) zustimmt, ist eine evtl. Kündigungsfrist durch den AG nicht mehr zu beachten ?
das glaube ich nicht...............
von einem Aufhebungsvertrag oder einer fristlosen Änderungskündigung habe ich nichts gelesen
Erstellt am 09.04.2010 um 11:41 Uhr von Petrus
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.
Für die _Kündigung_ gilt selbstverständlich die Kündigungsfrist.
Warum aber sollte für das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (=Änderungsvertrag) eine Kündigungsfrist gelten? Man kann sicherlich eine vereinbaren - aber zwingend? Eher nein.
Erstellt am 09.04.2010 um 13:20 Uhr von BentoBox
"Warum aber sollte für das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (=Änderungsvertrag) eine Kündigungsfrist gelten? Man kann sicherlich eine vereinbaren - aber zwingend? Eher nein."
Für ein Angebot eine Kündigungsfrist vereinbaren? Was ist das denn für ein Quatsch?
Eine Änderungskündigung ist eine (üblicherweise fristgerechte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot es zu geänderten Konditionen fort zu setzen. Da bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die alten Konditionen gelten, kann der veränderte Arbeitsvertrag auch nur nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft treten. Wäjhrend der Kündigungsfrist gilt damit der alte Vertzrag unverändert weiter.
Selbnstvertsändlich kann man sich mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis auch einigen Änderungen des Arbeitsvertrages freiwillig durch zu führen. Dann bedarf es aber keiner Änderungskündigung.