Direktionsrecht nach Änderungskündigung
Hallo zusammen. Ich habe mal eine Frage zu Änderungskündigung und Direktionsrecht. Ein Kollege hat eine Änderungskündigung bekommen. Diese haben wir als BR wiedersprochen. Der Kollege hat sie unter Vorbehalt angenommen und lässt diese auch per Gericht prüfen.Kündigungsfrist läuft noch( 6 Monate ) Er sollte vom Büro raus und als Lagerarbeiter weiterarbeiten. Der Gerichtstermin ist am 15.04.2010 Jetzt hat die GL per Direktionsrechtden Kollegen ins Lager versetzt. Was Sie durch die Änderungskündigung versucht haben, versucht die GL durch das Direktionsrecht. Die wir unseren BR neu haben und noch keine Schulung besucht haben, bräuchte ich dazu Eure hilfe. Meine Frage: Darf das die GL?
Community-Antworten (8)
09.04.2010 um 11:26 Uhr
Der Kollege hat sie unter Vorbehalt angenommen
Damit arbeitet er sofort zu den neuen Bedingungen. Wenn das ArbG ihm nächste Woche recht gibt, muss die GL ihn "zurückversetzen".
09.04.2010 um 11:36 Uhr
Die Frage ist ja bereits beantwortet. Zum Thema: "Direktionsrecht" aber noch ein paar Tipps.
Wenn der AG euch öfter mal mit dem Hinweis auf "sein Direktionsrecht" einschüchtern möchte, dann fragt ihn doch mal ganz dumm, wo denn das geschrieben steht - ihr würdet es gerne nachlesen. Wenn ihr keinen pfiffigen Hausjuristen habt, dann ist der AG erst einmal geplättet. Das Direktionsrecht des AG leitet sich nämlich aus 2 Sätzen in der Gewerbeordnung (§ 106 GO) und dem Strafgesetzbuch ab.
Das weiß aber kaum einer eurer Verhandlungspartner. Genausowenig wie die meisten Arbeitgeber wissen, dass die dort verankerten "Rechte" nur dann gelten, wenn es nicht anders in
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- oder im Gesetz festgehalten ist. Merke: Gesetz bzw. Vertrag gehen dem Direktionsrecht vor. Bei allem, was dort nicht speziell aufgeführt ist, KANN das Direktionsrecht gelten.
Also lasst euch nicht ins Bockshorn jagen. Wohl kaum einer von uns ist Träger allen Wissens, wenn er sich zum BR aufstellen lässt....
09.04.2010 um 11:48 Uhr
Hallo quiltrr
das mit dem Strafgesetzbuch würde mich näher interessieren
Hallo Petrus auch wenn der AN die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, liegt trotzdem noch keine Zustimmung des BR vor, was uns zu den §§ 100 und 101 BetrVG führt.........
und nicht zu vergessen, die kündigungsfrist läuft ja auch noch
09.04.2010 um 12:18 Uhr
@Former: Die fehlende Zustimmung des BR ist eine andere Baustelle. Wenn der BR einen Beschluss nach §101 erwirkt hat, wäre die Versetzung rückgängig zu machen. Aber bis dahin...
Und die noch laufende Kündigungsfrist hat sich erledigt: Der MA hat der Änderung zugestimmt (wenn auch unter Vorbehalt). Damit gilt sie.
09.04.2010 um 12:34 Uhr
"Wenn der AG euch öfter mal mit dem Hinweis auf "sein Direktionsrecht" einschüchtern möchte, dann fragt ihn doch mal ganz dumm, wo denn das geschrieben steht - ihr würdet es gerne nachlesen. Wenn ihr keinen pfiffigen Hausjuristen habt, dann ist der AG erst einmal geplättet."
Aber total. Möglicher Weise muss er dann sogar Google bemühen. Fortan wird er einen Wahnsinssrepekt vor diesem pfiffigen Betriebsrat haben,,,
"Das Direktionsrecht des AG leitet sich nämlich aus 2 Sätzen in der Gewerbeordnung (§ 106 GO) und dem Strafgesetzbuch ab. "
Strafgesetzbuch? Bist Du Dir sicher? Waren es nicht die 10 Gebote?
09.04.2010 um 12:54 Uhr
Hallo Petrus
meinst du, wenn ein AN einer (Änderungs-)Kündigung (auch unter Vorbehalt) zustimmt, ist eine evtl. Kündigungsfrist durch den AG nicht mehr zu beachten ? das glaube ich nicht............... von einem Aufhebungsvertrag oder einer fristlosen Änderungskündigung habe ich nichts gelesen
09.04.2010 um 13:41 Uhr
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Für die Kündigung gilt selbstverständlich die Kündigungsfrist. Warum aber sollte für das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (=Änderungsvertrag) eine Kündigungsfrist gelten? Man kann sicherlich eine vereinbaren - aber zwingend? Eher nein.
09.04.2010 um 15:20 Uhr
"Warum aber sollte für das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (=Änderungsvertrag) eine Kündigungsfrist gelten? Man kann sicherlich eine vereinbaren - aber zwingend? Eher nein."
Für ein Angebot eine Kündigungsfrist vereinbaren? Was ist das denn für ein Quatsch?
Eine Änderungskündigung ist eine (üblicherweise fristgerechte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot es zu geänderten Konditionen fort zu setzen. Da bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die alten Konditionen gelten, kann der veränderte Arbeitsvertrag auch nur nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft treten. Wäjhrend der Kündigungsfrist gilt damit der alte Vertzrag unverändert weiter.
Selbnstvertsändlich kann man sich mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis auch einigen Änderungen des Arbeitsvertrages freiwillig durch zu führen. Dann bedarf es aber keiner Änderungskündigung.
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