Hallo,
wir haben gerade folgenden Fall in dem das Direktionsrecht des AG zu Anwendung kommen soll. Der Sachverhalt ist wie folgt:
Mitarbeiter A und B ( haben Altverträge die eine Kündigung der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zulässt ) sind in der Rufbereitschaft (Spülwagen) eingeteilt.
Beide Kündigen Ihre Rufbereitschaft aus privaten Gründen. Dieses wurde vom AG auch akzeptiert. Der AG merkt ca. 3 Monate später, dass mit den letzten 3 verbleibenden AN die Rufbereitschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und holt sich eine externe Firma für die Rufbereitschaft hinzu. Dann stellt er später fest diese Lösung wird Ihm auf Dauer zu teuer und er wendet sich wieder an Mitarbeiter A und B ob sie nicht wieder an der Bereitschaft teilnehmen könnten. Diese verneinen, daraufhin will der AG jetzt von seinem Direktionsrecht ( er beruft sich auf BGB §315 und dem TVÖD) gebrauch machen und zumindest einen MA anweisen wieder teilnehmen zu müssen.
Ist das Direktionsrecht vom AG so überhaupt anzuwenden?
Zählt in diesem Fall die Nebenabrede mit der Kündigungsklausel oder ist dieses durch den TVÖD ausgehebelt?
Wir sind ein Städtischer Versorgungsbetrieb und haben den TVÖD.
Eine Dienstanweisung für die Rufbereitschaft gibt es bis jetzt noch nicht.