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Direktionsrecht und Rufbereitschaft

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Pumba
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben gerade folgenden Fall in dem das Direktionsrecht des AG zu Anwendung kommen soll. Der Sachverhalt ist wie folgt: Mitarbeiter A und B ( haben Altverträge die eine Kündigung der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zulässt ) sind in der Rufbereitschaft (Spülwagen) eingeteilt. Beide Kündigen Ihre Rufbereitschaft aus privaten Gründen. Dieses wurde vom AG auch akzeptiert. Der AG merkt ca. 3 Monate später, dass mit den letzten 3 verbleibenden AN die Rufbereitschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und holt sich eine externe Firma für die Rufbereitschaft hinzu. Dann stellt er später fest diese Lösung wird Ihm auf Dauer zu teuer und er wendet sich wieder an Mitarbeiter A und B ob sie nicht wieder an der Bereitschaft teilnehmen könnten. Diese verneinen, daraufhin will der AG jetzt von seinem Direktionsrecht ( er beruft sich auf BGB §315 und dem TVÖD) gebrauch machen und zumindest einen MA anweisen wieder teilnehmen zu müssen. Ist das Direktionsrecht vom AG so überhaupt anzuwenden? Zählt in diesem Fall die Nebenabrede mit der Kündigungsklausel oder ist dieses durch den TVÖD ausgehebelt? Wir sind ein Städtischer Versorgungsbetrieb und haben den TVÖD. Eine Dienstanweisung für die Rufbereitschaft gibt es bis jetzt noch nicht.

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Community-Antworten (13)

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gironimo

28.12.2016 um 10:19 Uhr

Wenn es so wäre wie der AG es sich vorstellt, könnte er jeden zufällig am Betrieb vorbei laufenden Menschen eine Leistung auf 's Auge drücken.

Um eine Leistung festlegen zu können, brauche ich doch erst einmal einen Vertrag mit jemanden, der diese Art der Leistung überhaupt erbringt. Und gerade dieser Vertragsbestandteil ist ja gekündigt.

Außerdem, wenn ihr als BR schon mit dem AG diskutiert, könnt ihr ihn auch an die Mitbestimmung des BR bei Rufbereitschaft erinnern. Und ihr werdet ja wohl niemals einem Dienstplan zustimmen, wenn dort genannte Kollegen eingeteilt sind.

P
Pickel

28.12.2016 um 11:51 Uhr

gironimo macht es sich wieder zu einfach. Genau dieser Verteag ist ja entgegen seiner Aussage vorhanden und nennt sich Tarifvertrag. Prinzipiell ist es auch nicht statthaft, sich aus einem TV nur die Rosinen zu picken, die damit einhergehenden Verpflichtungen aber abzulehnen.

dieser sehr spezielle Einzelfall wird wohl nur von Experten bei vollständiger Kenntnis aller Vereinbarungen im Wortlaut sinnvoll zu beantworten sein.

G
gironimo

28.12.2016 um 12:28 Uhr

Den Tarif möchte ich mal sehen. ......

Nur weil dort vielleicht Rufbereitschaft vorgesehen ist, wird es nicht zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Manche Sachen sind einfach - vielleicht und gerade ohne "Experten".

N
nicoline

28.12.2016 um 12:44 Uhr

Mitarbeiter A und B ( haben Altverträge die eine Kündigung der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zulässt ) sind in der Rufbereitschaft (Spülwagen) eingeteilt.

Was denn nun: Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft, das ist ein himmelweiter Unterschied. Und was genau meinst du mit Altverträgen? Wurde damals ein anderer TV und wenn ja welcher oder wurde gar kein TV angewendet? Wird der TVöD voll umfänglich oder nur analog und welche Fassung wird angewendet?

Diese verneinen, daraufhin will der AG jetzt von seinem Direktionsrecht ( er beruft sich auf BGB §315 und dem TVÖD) gebrauch machen und zumindest einen MA anweisen wieder teilnehmen zu müssen.

Solange die Fragen nicht ausreichend beantwortet sind, sollte man überhaupt nichts zu deiner Frage sagen.

Zählt in diesem Fall die Nebenabrede mit der Kündigungsklausel oder ist dieses durch den TVÖD ausgehebelt? Wir sind ein Städtischer Versorgungsbetrieb und haben den TVÖD. Die beiden Betroffenen sollten sich dringend arbeitsrechtlich beraten lassen. Ohne die vertraglichen Einzelheiten zu kennen, kann man hier nur mutmaßen.

Unabhängig vom Mitbestimmungsrecht muss ein BR natürlich auch an die anderen MA denken, die durch die höhere Anzahl an Rufdiensten mehr belastet sind. Und ganz so einfach kann man sich der Teilnahme am Rufdienst nicht entziehen, wenn es denn in der bei euch angewendeten Fassung auch so steht:

Auszug aus der Fassung TVöD BTK § 6 Abs. 5

Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

P
Pjöööng

28.12.2016 um 13:02 Uhr

Als Arbeitnehmer würde ich mich hier auf den Standpunkt stellen, dass im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen wurde: Er kann sich einseitig von der (Was auch immer-)Bereitschaft lossagen. Von dieser Vereinbarung hat er Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeber kann jetzt diese Vereinbarung nicht ignorieren.

Das Direktionsrecht ist nicht allumfassend, sondern bedarf zu seiner Ausübung immer einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. So kann Mehrarbeit über das Direktionsrecht z.B. nur dann angewiesen werden, wenn die Möglichkeit der Mehrarbeit zuvor vertraglich vereinbart wurde. Durch den hier abgeschlossenen Vertrag wurde die Möglichkeit auf Grund des Tarifvertrages Bereitschaft anzuweisen eingeschränkt und durch den Widerruf des AN letztlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat somit keine vertragliche Grundlage mehr für die Ausübung des Direktionsrechtes in dieser Frage.

Welcher Rechtsstandpunkt letztendlich vor Gericht durchsetzbar ist hängt nicht zuletzt von der Argumentation ab.

N
nicoline

28.12.2016 um 13:46 Uhr

  • Durch den hier abgeschlossenen Vertrag wurde die Möglichkeit auf Grund des Tarifvertrages Bereitschaft anzuweisen eingeschränkt und durch den Widerruf des AN letztlich ausgeschlossen.* Genau das wage ich in Unkenntnis der genauen vertraglichen Regelung in dieser Ausschließlichkeit zu bezweifeln.

Welcher Rechtsstandpunkt letztendlich vor Gericht durchsetzbar ist hängt nicht zuletzt von der Argumentation ab. Das sehe ich jedoch genau so!

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Pumba

28.12.2016 um 14:07 Uhr

Hier noch ein paar fehlende Informationen:

  1. Die Kollegen haben nur eine Rufbereitschaft
  2. Altverträge heißt nur das die Teilnahme an der Rufbereitschaft eine Freiwillige Sache ist, die es dem AN erlaubt mit einer Frist von 14 Tagen diese Nebenabrede zu kündigen
  3. Damals galt noch der BAT als TV heute haben wir den TVÖD Städte und Gemeinden.
  4. Der TVÖD ist bei uns vollumfänglich. 5.dieser Wortlaut steht bei uns auch im TVöD : Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
P
Pjöööng

28.12.2016 um 16:47 Uhr

Was ist das denn für ein Spülwagen?

Ein Spülmobil in dem das verdreckte Geschirr bei Festen gespült wird? Oder so ein Tankwagen der raus muss wenn ein Kanal verstopft ist und die Kacke am Überlaufen ist?

Davon könnte auch abängen ob überhaupt eine betriebliche "Notwendigkeit" besteht.

B
BrauseBär

28.12.2016 um 17:29 Uhr

Ist doch ganz einfach!

Tarif fordert eine Vereinbarung, diese lag vor, ist aber gekündigt, ergo, Direktionsrecht ade.

N
nicoline

28.12.2016 um 17:34 Uhr

Tarif fordert eine Vereinbarung Steht wo?

N
nicoline

28.12.2016 um 17:36 Uhr

Ein Spülmobil in dem das verdreckte Geschirr bei Festen gespült wird? Genau, ist doch wohl klar, dass es sich hier um die Partybehörde handelt und dort gilt selbstverständlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst!!! :o))

N
nicoline

28.12.2016 um 19:39 Uhr

Damals galt noch der BAT als TV Und wurde auch für euch angewendet, oder war es der BMTG?

P
Pumba

28.12.2016 um 21:20 Uhr

Partybehörde umschreibt uns hier schon ganz gut :-) Ein Spülwagen ist ein Kanalreinigungsfahrzeug. Das kommt immer wenn die Kacke so richtig am Dampfen ist ;-) Früher hatten wir den BAT, (Bundesangestelltentarifvertrag) dieser ging in den TVÖD über.

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