Erstellt am 28.12.2016 um 09:19 Uhr von gironimo
Wenn es so wäre wie der AG es sich vorstellt, könnte er jeden zufällig am Betrieb vorbei laufenden Menschen eine Leistung auf 's Auge drücken.
Um eine Leistung festlegen zu können, brauche ich doch erst einmal einen Vertrag mit jemanden, der diese Art der Leistung überhaupt erbringt. Und gerade dieser Vertragsbestandteil ist ja gekündigt.
Außerdem, wenn ihr als BR schon mit dem AG diskutiert, könnt ihr ihn auch an die Mitbestimmung des BR bei Rufbereitschaft erinnern. Und ihr werdet ja wohl niemals einem Dienstplan zustimmen, wenn dort genannte Kollegen eingeteilt sind.
Erstellt am 28.12.2016 um 10:51 Uhr von pickel
gironimo macht es sich wieder zu einfach. Genau dieser Verteag ist ja entgegen seiner Aussage vorhanden und nennt sich Tarifvertrag. Prinzipiell ist es auch nicht statthaft, sich aus einem TV nur die Rosinen zu picken, die damit einhergehenden Verpflichtungen aber abzulehnen.
dieser sehr spezielle Einzelfall wird wohl nur von Experten bei vollständiger Kenntnis aller Vereinbarungen im Wortlaut sinnvoll zu beantworten sein.
Erstellt am 28.12.2016 um 11:28 Uhr von gironimo
Den Tarif möchte ich mal sehen. ......
Nur weil dort vielleicht Rufbereitschaft vorgesehen ist, wird es nicht zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Manche Sachen sind einfach - vielleicht und gerade ohne "Experten".
Erstellt am 28.12.2016 um 11:44 Uhr von nicoline
*Mitarbeiter A und B ( haben Altverträge die eine Kündigung der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zulässt ) sind in der Rufbereitschaft (Spülwagen) eingeteilt.*
Was denn nun: Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft, das ist ein himmelweiter Unterschied. Und was genau meinst du mit Altverträgen? Wurde damals ein anderer TV und wenn ja welcher oder wurde gar kein TV angewendet? Wird der TVöD voll umfänglich oder nur analog und welche Fassung wird angewendet?
*Diese verneinen, daraufhin will der AG jetzt von seinem Direktionsrecht ( er beruft sich auf BGB §315 und dem TVÖD) gebrauch machen und zumindest einen MA anweisen wieder teilnehmen zu müssen.*
Solange die Fragen nicht ausreichend beantwortet sind, sollte man überhaupt nichts zu deiner Frage sagen.
*Zählt in diesem Fall die Nebenabrede mit der Kündigungsklausel oder ist dieses durch den TVÖD ausgehebelt?
Wir sind ein Städtischer Versorgungsbetrieb und haben den TVÖD.*
Die beiden Betroffenen sollten sich dringend arbeitsrechtlich beraten lassen. Ohne die vertraglichen Einzelheiten zu kennen, kann man hier nur mutmaßen.
Unabhängig vom Mitbestimmungsrecht muss ein BR natürlich auch an die anderen MA denken, die durch die höhere Anzahl an Rufdiensten mehr belastet sind. Und ganz so einfach kann man sich der Teilnahme am Rufdienst nicht entziehen, wenn es denn in der bei euch angewendeten Fassung auch so steht:
Auszug aus der Fassung TVöD BTK § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Erstellt am 28.12.2016 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Als Arbeitnehmer würde ich mich hier auf den Standpunkt stellen, dass im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen wurde: Er kann sich einseitig von der (Was auch immer-)Bereitschaft lossagen. Von dieser Vereinbarung hat er Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeber kann jetzt diese Vereinbarung nicht ignorieren.
Das Direktionsrecht ist nicht allumfassend, sondern bedarf zu seiner Ausübung immer einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. So kann Mehrarbeit über das Direktionsrecht z.B. nur dann angewiesen werden, wenn die Möglichkeit der Mehrarbeit zuvor vertraglich vereinbart wurde. Durch den hier abgeschlossenen Vertrag wurde die Möglichkeit auf Grund des Tarifvertrages Bereitschaft anzuweisen eingeschränkt und durch den Widerruf des AN letztlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat somit keine vertragliche Grundlage mehr für die Ausübung des Direktionsrechtes in dieser Frage.
Welcher Rechtsstandpunkt letztendlich vor Gericht durchsetzbar ist hängt nicht zuletzt von der Argumentation ab.
Erstellt am 28.12.2016 um 12:46 Uhr von nicoline
* Durch den hier abgeschlossenen Vertrag wurde die Möglichkeit auf Grund des Tarifvertrages Bereitschaft anzuweisen eingeschränkt und durch den Widerruf des AN letztlich ausgeschlossen.*
Genau das wage ich in Unkenntnis der genauen vertraglichen Regelung in dieser Ausschließlichkeit zu bezweifeln.
*Welcher Rechtsstandpunkt letztendlich vor Gericht durchsetzbar ist hängt nicht zuletzt von der Argumentation ab.*
Das sehe ich jedoch genau so!
Erstellt am 28.12.2016 um 13:07 Uhr von Pumba
Hier noch ein paar fehlende Informationen:
1. Die Kollegen haben nur eine Rufbereitschaft
2. Altverträge heißt nur das die Teilnahme an der Rufbereitschaft eine Freiwillige Sache ist, die es dem AN erlaubt mit einer Frist von 14 Tagen diese Nebenabrede zu kündigen
3. Damals galt noch der BAT als TV heute haben wir den TVÖD Städte und Gemeinden.
4. Der TVÖD ist bei uns vollumfänglich.
5.dieser Wortlaut steht bei uns auch im TVöD : Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Erstellt am 28.12.2016 um 15:47 Uhr von Pjöööng
Was ist das denn für ein Spülwagen?
Ein Spülmobil in dem das verdreckte Geschirr bei Festen gespült wird?
Oder so ein Tankwagen der raus muss wenn ein Kanal verstopft ist und die Kacke am Überlaufen ist?
Davon könnte auch abängen ob überhaupt eine betriebliche "Notwendigkeit" besteht.
Erstellt am 28.12.2016 um 16:29 Uhr von BrauseBär
Ist doch ganz einfach!
Tarif fordert eine Vereinbarung,
diese lag vor, ist aber gekündigt,
ergo, Direktionsrecht ade.
Erstellt am 28.12.2016 um 16:34 Uhr von nicoline
*Tarif fordert eine Vereinbarung*
Steht wo?
Erstellt am 28.12.2016 um 16:36 Uhr von nicoline
*Ein Spülmobil in dem das verdreckte Geschirr bei Festen gespült wird?*
Genau, ist doch wohl klar, dass es sich hier um die Partybehörde handelt und dort gilt selbstverständlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst!!! :o))
Erstellt am 28.12.2016 um 18:39 Uhr von nicoline
*Damals galt noch der BAT als TV*
Und wurde auch für euch angewendet, oder war es der BMTG?
Erstellt am 28.12.2016 um 20:20 Uhr von Pumba
Partybehörde umschreibt uns hier schon ganz gut :-) Ein Spülwagen ist ein Kanalreinigungsfahrzeug. Das kommt immer wenn die Kacke so richtig am Dampfen ist ;-)
Früher hatten wir den BAT, (Bundesangestelltentarifvertrag) dieser ging in den TVÖD über.