Erstellt am 25.11.2021 um 09:05 Uhr von Dummerhund
Denke die Antwort hast du dir schon selbst gegeben. Es existiert ein Dienstplan. In dem Fall ist er für die zeit bezahlen die er ohne kranksein hätte leisten müssen. Voraussetzung ist, er hat für diese Zeit eine AU Bescheinigung vom Arzt.
Erstellt am 25.11.2021 um 15:09 Uhr von §§reiter
@ Dummerhund:
Grundsätzlich möchte ich Dir da ja zustimmen, aber ganz so einfach ist es möglicherweise nicht. Klar, bei der Entgeltfortzahlung gilt erstmal das Lohnausfallprinzip. Aber in manchen Tarifverträgen gibt es da vorgegebene Methoden, wie dieser zu berechnen ist.
Z.B.:
"1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28 und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24."
Das ist aus dem TV-Ärzte/VKA, aber in unserem TV haben wir exakt den gleichen § mit nahezu identischem Wortlaut.
Nun ist es bei der Rufbereitschaft ja meist so, dass diese nicht in Form von "in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen" vergütet wird, sondern zu den "nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen" gehört. (Ist ja auch irgendwie logisch, je nach Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist die Vergütung ja auch immer etwas anders).
D.h. in so einem Fall wäre die Antwort auf die Frage von regensburg68: "Weder noch."
In diesem Fall müsste man die durchschnittliche Vergütung, die dem "maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt" wurde, berechnen. Das wäre natürlich noch besser, da hier nicht nur die reine Rufbereitschaftsvergütung zählt, sondern auch die zu vergütenden Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, berücksichtigt werden.
Also kurz gesagt, falls Ihr eine solche tarifvertragliche Regelung habt, dann muss berechnet werden, was die Kollegin in den letzten 3 Monaten durchschnittlich pro Rufbereitschaft verdient hat (Rufbereitschaftsvergütung + Vergütung der Arbeitszeit die man während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen wurde) und diese durchschnittliche Vergütung ist die Vergütung die im Krankheitsfall, für bereits geplante Rufbereitschaften, fortzuzahlen ist.
Erstellt am 25.11.2021 um 15:45 Uhr von Dummerhund
@§§reiter
Ok, auch ich lerne noch dazu ;-)