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Statt montags bis freitags jetzt auch an Wochenenden?

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Matze
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitarbeiter kam auf uns als Betriebsrat zu (Tochterbetrieb mit >100 Mitarbeitern, Gesamtkonzern >2000 Mitarbeiter), mit der Frage, ob er verpflichtet werden kann, auch an Wochenenden zu arbeiten. Vor 3 Jahren wurden wir zu einem Tochterunternehmen "outgesourced". Seinen Vertrag schloss der Kollege vor über 10 Jahren mit dem damaligen Gesamtbetrieb. Eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit auf spezielle Arbeitstage gibt es nicht. Seine Tätigkeit übte er jedoch ausschließlich in unserer Abteilung aus, die auch heute nur montags bis freitags arbeitet. Andere Abteilungen unseres Tochterunternehmens arbeiten allerdings auch an Wochenenden. Nun soll der Mitarbeiter aufgrund seiner besonderen Qualifikation für den gesamten Konzern auch an Wochenenden tätig sein. Er lehnt dies ab und bat uns um Unterstützung.

  1. Gibt es gesetzliche Vorgaben bzw. Urteile, die ihm als Argumentationshilfe dienen könnten (z.B. "betriebl. Übung" oder ähnliches)?
  2. Hätten wir als Betriebsrat über diese Änderung informiert werden müssen?
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Community-Antworten (4)

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Ulrik

20.07.2010 um 17:53 Uhr

Hallo, für mich ergeben sich bei Deiner Schilderung mehrere Fragen. WIe schaut denn die betriebliche regelmässige Arbeitszeit aus? Montag bis Samstag und nur eure Abteilung hat Samstags frei?? Gibt es eine BV, im Rahmen des Outsourcings damals aufgesetzt, was die allgemeine Arbeitszeit regelt? In welcher Art ändert sich denn die Art der Beschäftigung für diesen Kollegen? M. E. könnte hier eine Versetzung gem. §95 BetrVG in Frage kommen, damit habt ihr ein MBR. "[...] mit einer erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist"

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Matze

20.07.2010 um 18:09 Uhr

@Ulrik, Die Arbeitszeit des Gesamtkonzerns verteilt sich von jeher auf die 7-Tage-Woche (5 Arbeitstage, verteilt auf die 7 Kalendertage der Woche). Lediglich einzelne Betriebe unseres Tochterunternehmens arbeiten nur montags bis freitags. Eine BV zur Überleitung wurde aufgesetzt, jedoch ohne Aussagen zur Arbeitszeit. Die Art der Beschäftigung wurde erweitert, entspricht aber seiner Qualifikation. Aber: Zur Einstellung des Kollegen gab es damals keinen Grund zur Annahme, dass er an Wochenenden verpflichtet werden könnte, weil seine Arbeitsplatzbeschreibung nur zu unserem Betrieb passte. Im Laufe der Konzernentwicklung hat sich dies geändert. Nochmals Danke für Deine schnelle Antwort.

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Ulrik

20.07.2010 um 18:16 Uhr

@ Matze genau deswegen die Frage nach der "betrieblichen" (!!) regelmässigen Arbeitszeit. Wenn ich das richtig lese, wird in dem Tochterunternehmen in eurem Betrieb nicht an den WE gearbeitet. Eine Umsetzung der AZ aufgrund der Qualifikation mag ja schön argumentiert sein, entspricht seine Tätigkeit dann aber immer noch seiner vertraglichen Pflichten, bzw. seiner Stellenbeschreibung?

Für mich ergibt sich, da er nie, bzw. euer Betrieb nie an den We arbeitet, ein MBR nach §95 BetrVG wg der Änderung der Umstände, im extremeren Fall sogar nach §87 Abs. 1 Satz 2, Verteilung der Az auf die einzelnen Wochentage.

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Matze

20.07.2010 um 18:29 Uhr

@Ulrik, manches muss man einfach mehmals lesen. Ich danke Dir für die Hinweise. Dennoch die Frage an alle: Kennt jemand Urteile zu diesem Sachverhalt?

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