Erstellt am 02.02.2011 um 10:38 Uhr von Petrus
§5 (3) BetrVG:
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag *UND* Stellung im Unternehmen oder im Betrieb ...
Die Ergänzungen im Absatz 4 sind dann für die Ausnahmefälle, wo zwar die Stellung im Unternehmen passt, nur der Vertrag nicht...
Einen Absatz 5: Vertrag passt, Stellung nicht, gibt es nicht.
Erstellt am 02.02.2011 um 10:39 Uhr von Gustl
Hallo lancerote,
ich habe hier etwas passendes für dich.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
Demnach ist ein leitender Angestellter,
wer zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.
Die Berechtigung alleine nur zur Einstellung oder nur zur Entlassung reicht also nicht.
Er muss zudem bei diesen personellen Maßnahmen frei von Weisungen entscheiden können.
Außerdem muss sich die eingeräumte Befugnis auf eine größere Gruppe von Arbeitnehmern erstrecken.
Der Arbeitgeber muss die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis übrigens nicht extra im Arbeitsvertrag vereinbaren. Aber zumindest eine betriebsöffentliche Bekanntmachung sollte vorgenommen werden, falls dies noch nicht offiziell ist.
Ich hoffe du kannst damit was anfangen.
Gruß, da Gustl.
Erstellt am 02.02.2011 um 10:40 Uhr von rkoch
Die definition "leitender Angestellter" richtet sich nach der Rechtsgrundlage. Natürlich kann der AG einen AN als "leitenden Angestellten" titulieren und für den Betrieb ist er das dann auch (er leitet irgenwas, vielleicht leidet er aber auch nur :-)).
Bezogen auf die BR-Arbeit gilt aber ausschließlich die Definition des BetrVG, nicht als was der AN nach Meinung des AG und Titulierung im Vertrag im Betrieb vielleicht sein könnte.
Ergo: Wenn der Kollege nach der Definition des §5 (3) und (4) BetrVG leitender Angestellter ist, dann findet das BetrVG auf ihn keine Anwendung. Ist er nach dieser Definition kein leitender Angestellter, dann gilt für ihn das BetrVG unabhängig davon ob er im Betrieb als leitender Angestellter tituliert wird. Die Definition im BetrVG ist zwingen (Leitender Angestellter ist, wer ...)