§ 80 Abs. 2 BetrVG:
" (...); die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;(...). Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen.(...)"

So weit die Änderungen die zeitgleich mit den Änderungen des AÜG erfolgten.
Im Blick waren also Werkverträge und dergleichen.

Der neue Text des § 80 läßt aber auch andere Interpretationen zu:
Personen nicht im Arbeitsverhältnis (ist gemeint im Sinne des BetrVG?)? Wären das nicht auch leitende Angestellte? Einblick also auch in deren Verträge z.B. zur Klärung, ob diese vielleicht doch AN sind?

Was meint Ihr? Wohin wird die Reise gehen, wenn das Gesetz erst einmal so richtig in den Betrieben zur Anwendung kommt?