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Leitende Angestellte

E
einszweidrei
Jan 2018 bearbeitet

Seit Jahresbeginn haben wir schon einige Informationen gem. §105 BetrVG, dass es sich bei Neueinstellungen und/oder Umgruppierungen nun um "leitende Angestellte" gem. §5 Abs. 3 BetrVG handelt. Es handelt sich auch bei allen Maßnahmen um neu geschaffene Stellen, die es zuvor hier noch nicht gegeben hat. Wir zweifeln an, dass es sich um "leitende Angestellte" handelt, denn diese Mitarbeiter haben keinerlei Alleinentscheidungsgewalt.

Wie würdet Ihr damit umgehen? Fragen zu detaillierten "leitenden Aufgaben" werden uns nicht oder nur nebulös beantwortet.

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Community-Antworten (3)

N
Nordling

15.02.2016 um 16:47 Uhr

Hallo einszweidrei,

die Definition eines „Leitenden“ ist schon ziemlich krass. Der AG kann nicht einfach sagen „Du bist jetzt Leitender“. Aber ich bin jetzt schreibfaul, der Fitting beschreibt mir da einfach zu viel. Schaue einfach mal dort nach. In unserer „veralteten“ Ausgabe ist es §5 ab RN 347. Eine kürzere Beschreibung findest Du BetrVG Basiskommentar vom Bund- Verlag.

W
Wonder

15.02.2016 um 20:04 Uhr

Hallo einszweidrei, bei uns ist das zur Zeit genauso. Eine Begründung haben wir von der GF nicht bekommen und auch sonst keine vernünftigen Informationen. Deshalb haben wir jetzt ein Status-Feststellungs-Verfahren eingeleitet. Da wird sich dann schnell die Spreu vom Weizen trennen.

G
gironimo

15.02.2016 um 23:13 Uhr

Ich würde den AG auffordern die personelle(n) Maßnahme(n) rückgängig zu machen, da eine Anhörung nach § 99 BetrVG nicht erfolgt ist und den § 101 BetrVG androhen (Ihr geht eben davon aus, dass es AN sind).

Reagiert der AG nicht oder bleibt er bei seiner Meinung, solltet Ihr tatsächlich das Verfahren einleiten. Dann wird dieser Punkt vom Gericht geklärt - oder der AG lenkt vorher ein.

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