Hallo,

der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind sich in einer Person uneinig, ob es sich bei Ihr um einen „leitende Angestellten“ handelt.

Der AG ist der Auffassung, dass es sich bei der Person um einen leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 3 nicht jedoch im Sinne des KSchG.

Der Betriebsrat beruft sich auf die Zuordnung der Person in die Wählerliste der zuletzt stattgefundenen BR-Wahl. Dort wurde die Person als wahlberechtigt eingestuft. Es gab zu dem damaligen Zeitpunkt bereits Bedenken des AG, jedoch keinen Einspruch gegen die Wählerliste.

Wir wollen letztlich nicht darauf beharren, dass die Person kein „Leitender“ ist. Zumal die Person dem AG näher steht als dem Rest der Belegschaft

Letztlich befürchten wir aber, dass die Person aktuell von der „Statusänderung“ profitiert z. B. eine mutmaßliche bessere Bezahlung und im Falle einer Kündigung sich wieder selbst als Arbeitnehmer sieht, um den Betriebsrat wieder mit im Boot zu haben.

Sind diese Befürchtungen angebracht? Wie schätzt ihr dies ein und wie würdet ihr Vorgehen? Gibt es zumal formale Kriterien zur Informationspflicht des BR zu einer solchen „Statusänderung“ – muss der AG uns z. B. eine veränderte Arbeitsplatzbeschreibung etc. vorlegen?

Vielen Dank für eure Antworten.