Erstellt am 02.02.2011 um 10:19 Uhr von Tanzbär
Grundsätzlich ... aber ...
Ausnahmen bestätigen die Regel.
Erstellt am 02.02.2011 um 10:33 Uhr von rkoch
Es wäre zu prüfen auf welcher Rechtsgrundlage die Regelung der BV überhaupt basiert. Die Auszahlung von Zeitkonten z.B. wird u.U. steuer- und sozialversicherungsrechtliche Probleme aufwerfen. Welche das im Detail sind kann ich auf die Schnelle nicht nachvollziehen, ich weiß aber das es da Probleme gibt (Entstehungszeitpunkt des Anspruchs der Behörden).
Ansonsten hat der BR gegenüber dem AG einen Anspruch auf Einhaltung der BV. Die Auszahlung der Zeitguthaben wird i.d.R. auch nicht für den AN günstiger sein, was eine Abweichung von der BV erlauben würde. Also Ja: Der BR kann verlangen das die Stunden bestimmungsgemäß verwendet werden: Also Freistellung, keine Auszahlung.
Erstellt am 02.02.2011 um 11:17 Uhr von Petrus
@rkoch:
> Die Auszahlung der Zeitguthaben wird i.d.R. auch nicht für den AN günstiger sein, was
> eine Abweichung von der BV erlauben würde.
Hast Du hierfür eine Quelle?
Erstellt am 02.02.2011 um 11:35 Uhr von Patrick
Bei mir kommt hinzu, dass ich gegen Mitte des Jahres in Elternzeit gehen will und das Jahreseinkommen dem Elterngeld zugrunde gelegt wird. Wenn ich mir also meine Überstunden auszahlen lasse, bekomme ich auch mehr Elterngeld. ;-)
Erstellt am 02.02.2011 um 11:40 Uhr von rkoch
Nö, das ist my personal 5ct.... - aber was soll für den AN günstiger daran sein sich auszahlen zu lassen anstatt die hereingearbeitete Zeit abzufeiern? IMHO ist diese Frage bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens gewesen...
Meine Gedankenkette:
Überstunden werden oft mit Zuschlägen bezahlt, die Auszahlung eines Zeitkontos aber erfolgt i.d.R. 1:1
Die Gesamtauszahlung hat i.d.R. steuerliche Nachteile (Progression)
Freizeitausgleich geht auch in TV bzw. auch im ArbZG oft vor bezahlter Mehrarbeit
usw.
Ich kann deshalb keine unmittelbare Günstigkeit erkennen die die BV überstimmen würde....
Erstellt am 02.02.2011 um 11:45 Uhr von rkoch
> Mitte des Jahres in Elternzeit gehen will
DAS wäre ein mögliches Argument. Ich gehe davon aus, das die BV für den Fall das das Zeitguthaben vor einem Ausscheiden nicht mehr genommen werden kann die Auszahlung vorsieht. Du scheidest zwar nicht aus dem Unternehmen aus, das Arbeitsverhältnis ruht jedoch für einige Zeit. u.U. könnte man argumentieren das das längere Ruhen dem Ausscheiden analog zu einer Auszahlung berechtigen könnte. Ist zwar etwas an den Haaren herbeigezogen aber zumindest nicht ganz von der Hand zu weisen und damit auch dem BR gegenüber argumentierbar, so das dieser davon absieht die Einhaltung der BV in diesem Fall einzufordern - oder diesen Fall sogar explizit in die BV einzubauen.
Erstellt am 03.02.2011 um 09:01 Uhr von Patrick
Habe mal die BV herausgeholt. Diese lautet wie folgt:
"Grundsätzlich ist eine Auszahlung des Arbeitszeitguthabens nicht vorgesehen. In folgenden Fällen ist jedoch ausnahmsweise eine Auszahlung des Guthabens vorgesehen:
- Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis"
Mal abgesehen von der Ausnahme: Ist "nicht vorgesehen" nicht vielleicht zu schwammig formuliert oder sagt es aus, das es grundsätzlich nicht ausgezahlt wird.
Erstellt am 03.02.2011 um 09:35 Uhr von Petrus
Die juristisch schwammige Formulierung steckt im Wort "grundsätzlich". Denn von einem grundsatz kann man immer Ausnahmen machen...
Da bei Euch aber die Ausnahmen aufgezählt sind und diese Aufzählung abschließend ist (sonst müsste die Formulierung anders sein), ist eigentlich alles klar.
Vielleicht solltet ihr überlegen, ob ihr diese Liste ergänzen möchtet - und die BV entsprechend ergänzen, z.B.
- Leute, die in Elternzeit gehen
- vor / in der Ruhephase der Altersteilzeit
- Leute, die länger als 6 Wochen krank sind (manchmal ist das Geld knapp, wenn man aus der Lohnfortzahlung raus ist und von der Kasse nur noch 70% kriegt)
- besondere Notlagen des MA (nach Genehmigung des BR)