Erstellt am 01.02.2011 um 19:26 Uhr von pfeilenbogen
Die Kündigung muss nur innerhalb der Probezeit liegen. Nicht der letzte Tag der Arbeit!
Erstellt am 01.02.2011 um 19:53 Uhr von DonJohnson
die Fachliuche Qualifikation habt ihr nicht zu beurteilen! Punkt schluss Feierabend!!!
*man will ihm aber anbieten, bis 30.06. weiter arbeiten "zu dürfen."*
Das würde mich stuzig machen, wenn er doch so schlecht ist, warum will man ihn weiter arbeiten lassen?
Weiterhin, selbstverständlich kann der BR hier nicht widersprechen - keine Frage, aber warum schaut der BR nicht mal ob der 98er was her gibt?
Weiterhin wird doch die Stelle weiter gebraucht, also wie sieht es aus mit dem 92er? Die Gründe für die Entlassung sind eh zu nennen - kann es denn nciht auch sein, dass der Kollege sich erste einarbeiten muß, oder nciht richtig eingearbeitet wurde? könnte hier Mobbing ein Thema sein?
Fragen über Fragen - teilweise sehr weit her geholt, aber dennoch beachtenswert. Wer hat die Stelle zuvor eingenommen? wie sieht die Arbeitsplatzbeschreibung aus, die Gefährdungsanalyse? Der Arbeitsplatz als solches?
Kann der Kollege eventuell nciht die Leistung bringen, da die Geräte veraltet sind, er sich aus dem Grund nciht aus kennt usw usw usw.
Schon allein aus diesen Fragen heraus, sollte der BR den Kollegen unbedingt hören - zumindest ist das meine Meinung :-D
Erstellt am 01.02.2011 um 21:23 Uhr von sueton
Hallo DJ !
Nach meinem Wissen kann der AG in der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen.
Die Weiterbeschäftigung bis zum 30.06. bedarf dann eines neuen Vertrages,den der BR dann eh in der Anhörung hat.
Grüsse,sueton
Erstellt am 01.02.2011 um 22:02 Uhr von DonJohnson
*Nach meinem Wissen kann der AG in der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen.*
Dem AN gegenüber ja, dem BR gegenüber nicht ;-)))
*Die Weiterbeschäftigung bis zum 30.06. bedarf dann eines neuen Vertrages,den der BR dann eh in der Anhörung hat.*
Was eine Sachgrund oder zeitliche Befristung iniziiert, was dann eventuell gegen einen solchen Vertrag sprechen könnte, wenn gekündigt wurde in der Probezeit.... Hmmm, Fragen über Fragen....
Erstellt am 01.02.2011 um 22:11 Uhr von sueton
'Fragen über Fragen...'
aber eben in der MB - mea culpa !!!
Es gibt ihn halt immer noch , den Felsen in der Brandung ! :-))
Erstellt am 02.02.2011 um 08:13 Uhr von matwal
Vielen Dank für die Infos...
also: es liegt kein mobbing vor und die bisherige Einarbeitung hat gezeigt, dass Wissens-Grundlagen fehlen. Wenn ich als BR hier eine "Sauerei" sehen wüprde, würde ich alle vorgeschlagenen Punkte aufgreifen. Aber es gibt manchmal auch Fälle, wo eine Probezeit ihren Sinn hat und eine Trennung vernünftig. Damit habe ich keine Probleme.
Mir geht es eben um den Punkt, den Sueton genannt hat
"Die Weiterbeschäftigung bis zum 30.06. bedarf dann eines neuen Vertrages,den der BR dann eh in der Anhörung hat."
--> das eben versucht die GF zu vermeiden, indem sie einfach sagt "die Kündigung erfolgt in der Probezeit, aber zum 30.06." Natürlich sieht die GF das als "soziales Verhalten".
Wenn ich aber nun als BR dagegen lamentiere, dann wird die Aussage sein: "der Kollege geht dann eben zum Ende März, weil der BR sich gegen eine soziale Lösung wehrt."
Mir wäre am liebsten, wenn die GF das offene Wort mit dem Kollegen sucht: wenn der Kollege das Angebot akzeptiert, dann werde ich mich als BR nicht dagegen wehren.
Ich bin bloss unsicher, weil sich unsere BR-Vorgänger mit einer Kündigung so vergallopiert haben, dass wir nun schon monatelang beschäftigt sind, die Scherben zu kitten...einen weiteren Fall brauchen wir nicht.
Erstellt am 02.02.2011 um 08:59 Uhr von rkoch
> allein das Angebot der "verlängerten Frist" macht uns ein wenig ratlos.
Ich habe mir schon diese Aussage zweimal quer durch den Kopf gehen lassen und bin mir unsicher gewesen wie Du sie meinst. Mit Antwort 6 wirds etwas klarer und wirft tatsächlich erhebliche Fragen auf.....
Fakt: Der AG kann in der Probezeit ohne angaben von Gründen kündigen.
Fakt: Die Kündigungsfrist (soweit einzelvertraglich oder tariflich nichts anderes vereinbart) beträgt für eine Probezeitkündigung zwei Wochen.
Fakt: Der AG will während der Probezeit kündigen, mit einer Frist von ca. 5 Monaten!
Frage: Kann der AG abweichend von Gesetz/Einzelvertrag/Tarifvertrag tatsächlich willkürlich eine längere Kündigungsfrist ansetzen? Falls ja, wäre es ja möglich einem AN während der Probezeit vorsorglich für einen Termin in 5 Jahren zu kündigen..... Genial, das hebelt das TzBfG vollkommen aus!
Falls Dir damit der Fall noch nicht vollkommen klar ist:
Wird ein Vertrag gekündigt, so endet er faktisch mit Zugang der Kündigung. Das BGB sieht aber für jede Kündigung eines Vertrages eine "angemessene Frist" vor wann diese zugegangene Kündigung tatsächlich wirksam wird, die i.d.R. in dem abgeschlossenen Vertrag festzulegen ist. Ist die Frist abgelaufen wird die Kündigung unwiderruflich wirksam. So weit in einem Arbeitsvertrag keine Frist festgelegt wurde, bemisst sich die Frist nach §622 BGB oder einer anderen anwendbaren Rechtsvorschrift (TV).
In Deinem Fall: Kündigt der AG während der Probezeit, Endet das AV mit Ablauf der (gesetzlichen/tariflichen/einzelvertraglichen) Frist unwiderruflich, egal welchen Termin der AG angibt. Wird das Arbeitsverhältnis über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt gilt §625 BGB! Die Kündigung wird also annulliert und es entsteht erneut ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Man könnte den verschobenen Kündigungszeitpunkt als "befristeter Arbeitsvertrag" interpretieren, das geht aber aus zwei Gründen nicht:
1. Dieser Vertrag müsste schriftlich von beiden Seiten so niedergelegt werden - eine einseitige Befristung gibt es nicht.
2. Da mit dem AG bereits ein Arbeitsvertrag bestanden hat wäre die Befristung wegen §14 (2) Satz 2 TzBfG nichtig!
Was gilt für Euch als BR? Tut Eure Arbeit. Widersprecht der Kündigung aber sagt um Gottes Willen Eurem AG nicht, das die Kündigung nichtig ist wenn der AN nach Ablauf der Frist weiter arbeitet! Wenn dann der 30.6. da ist könnt ihr dem AN ja stecken, das er gar nicht gekündigt ist und er bezogen auf die DANN effektiv (und unwirksam schon wegen Mangels der Schriftform und der fehlenden BR-Anhörung!) ausgesprochene Kündigung 100% Chance auf Weiterbeschäftigung hat. Der AG kommt wenn er ihn nicht weiter beschäftigt in Annahmeverzug und muss ihn so lange bezahlen bis er ihn ordentlich kündigt. Einen Kündigungsschutzprozess gibt und braucht es nicht, da der Vertrag gar nicht gekündigt ist. Der AN muss "nur" anbieten weiter zu arbeiten und wenn das abgelehnt wird seinen Lohn einklagen!
Zum Abschluß mal noch ins Blaue fabuliert: Interessant wäre folgendes Konstrukt:
Der AG bietet dem AN Anfang Februar eine ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG an (die Mitte Februar wirksam würde), wobei die Änderung die Vereinbarung einer verlängerten Kündigungsfrist von 5 Monaten auch während der Probezeit wäre. Das ist zulässig (Günstigkeitsprinzip)! Der AN nimmt an, darauf erfolgt erneut eine Probezeitkündigung mit der dann gültigen Kündigungsfrist.
Wäre das Zulässig? IMHO nein, da das rechtsmissbräuchlich wäre (Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist zur Umgehung von KSchG und TzBfG) und auch für den AN nicht wirklich günstiger wäre.
DJ, Kölner, Lotte, nicoline, sueton, und alle anderen alten Hasen und Bären, any comments?
EDIT: Würdet ihr sicherheitshalber eine Kündigungsschutzklage empfehlen falls ein Gericht die einseitig verlängerte Kündigungsfrist doch für wirksam erachten würde?
Erstellt am 02.02.2011 um 13:34 Uhr von sueton
Moin rkoch !
Junge,Junge - Du haust einem aber auch immer wieder Dinger um die Ohren !!!
Also:Deinen Tipps für den BR schließe ich mich erstmal voll an.
Den Knackpunkt sehe ich wirklich in der Frage einer Änderungskündigung.Der müssten ja beide Seiten zustimmen,wonach die verlängerte Kündigungsfrist nicht mehr einseitig wäre!
Die Frage der KüSchuklage erschließt sich mir nicht ganz:Wogegen ?
Gegen die Kündigung in der Probezeit - null Chance.
Gegen das - meinetwegen auch mündlich - zustande gekommene neue AV ? Und wann ? Nach dem 30.06. oder schon davor ? Problematisch nach meinem Erachten,da ich hier durchaus das von Dir schon erwähnte Günstigkeitsprinzip greifen sehe.
Alles natürlich unter der Voraussetzung,daß das KüSchG auch anwendbar ist,über die Betriebsgröße wissen wir ja nichts.
Die sauberste Lösung wäre natürlich die Verlängerung der Probezeit
http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-arbeitnehmer/darf-der-arbeitgeber-die-probezeit-verlaengern-wann-ist-verlaengerung-der-probezeit-rechtens.html
wobei dem Kollegen dann wieder neue Möglichkeiten offen stünden.
Grüsse,sueton
Erstellt am 02.02.2011 um 14:26 Uhr von rkoch
Ich meinte folgendes:
Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Jetzt könnte ein Gericht die verlängerte Kündigungsfrist in der Kündigung vom Februar von 5 Monaten als rechtmäßig annehmen, die Kündigung wäre also wirksam zum 30.06. und eine dagegen gerichtete Klage müßte dann eben Mitte Februar eingereicht worden sein. Unterläßt der Kollege die Klage in dem Vertrauen das die Kündigung durch Fortsetzung wegen der unzulässigen Verlängerung der Kündigungsfrist nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist von 2 Wochen aufgehoben ist kann er später keine Klage mehr erheben.... Zumindest nicht gegen die Kündigung vom Februar.
Aber Du hast Recht, ich hab mich insofern verrannt als eine Kündigungsschutzklage in den ersten 6 Monaten (wie in dem Fall) ja ohnehin nicht geht..... Also ignoriert die Frage..... Man sollte halt auch eine Idee die einem im Gehirn herumspukt zu Ende denken.
Auf der anderen Seite hab ich zwischenzeitlich auch noch mal recherchiert: Wird unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gekündigt endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist. Dieser Kommentar geht zwar auf den Fall zu kurze (bzw. gar keine) Kündigungsfrist ein, aber IMHO ist auch eine zu lange Kündigungsfrist eine Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Insofern gehe ich davon aus das faktisch der Fall eintritt das nach Ablauf von 2 Wochen ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.
> Alles natürlich unter der Voraussetzung,daß das KüSchG auch anwendbar ist,über die Betriebsgröße wissen wir ja nichts.
Da ein BR existiert sind die Chancen dafür recht gut...
Erstellt am 02.02.2011 um 20:45 Uhr von sueton
Hallo rkoch !
Hast recht;mehr als 10 AN sollten wir schon annehmen können.
Also je mehr ich darüber nachdenke,umso mehr würde ich Dir recht geben wollen,solange der AG nicht auf eine Befristung zum 30.06. hinweißt und diese halt nicht als verlängerte Probezeit deklariert.
Es wäre schon hilfreich zu wissen,was jetzt dem Kollegen gesagt oder gar schriftlich gegeben wurde.
Grüsse,sueton