Erstellt am 02.07.2007 um 18:23 Uhr von Pirat
@Gerda,
Die Dauer der Probezeit ist häufig in Tarifverträgen geregelt, was gemäß § 622 Abs. 4 BGB zulässig ist. Fehlt es an einer tariflichen Regelung oder ist ein entsprechender Tarifvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis wegen fehlender Tarifbindung nicht anwendbar, so beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB die höchstzulässige Dauer der Probezeit sechs Monate.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nur einvernehmlich und auch nur insoweit zulässig, als die tarifliche oder gesetzliche Höchstdauer noch nicht erreicht ist.
Erstellt am 02.07.2007 um 19:07 Uhr von Lotte
Pirat,
ich glaube, dass Gerda meint, ob der BR etwas machen kann, wenn der AN in der Probezeit gekündigt wird.
Gerda,
falls ich Recht habe: Ihr könnt widersprechen und den AG versuchen von Eurer Meinung zu überzeugen. Aber da der AN noch nicht unter das KschG fällt, hat der Widerspruch keine Auswirkung.
Erstellt am 02.07.2007 um 19:40 Uhr von pirat
Hallo Lotte, meine Schöne...
Kann der BR nichts machen wenn die Probezeit nicht verlängert wird???...
Habe ich das wirklich mißverstanden?
Von Dir, lasse ich mich gerne eines besseren Belehren.
Erstellt am 02.07.2007 um 19:43 Uhr von Lotte
Pirat,
ich fand, dass der 102er schlecht zur Verlängerung der Probezeit passt... ;-)